Solidaritätszuschlag bleibt verfassungsgemäß – BMF hebt Vorläufigkeit bei der Steuerfestsetzung auf

Neues BMF-Schreiben vom 26.05.2025 beendet Vorläufigkeit bei Soli-Festsetzungen – Fokus nun auf andere offene Verfassungsfragen


Was ist passiert?

Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine wichtige Änderung zur vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 AO veröffentlicht. Grund: Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. März 2025 (Az. 2 BvR 1505/20) entschieden, dass der Solidaritätszuschlag auch nach Auslaufen des Solidarpakts Ende 2019 verfassungsgemäß erhoben wird.

In der Folge hat das BMF nun per koordinierter Ländererlasse die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung in Bezug auf den Solidaritätszuschlag aufgehoben.


Was bedeutet das in der Praxis?

Ab sofort gilt:

  • Keine vorläufige Festsetzung mehr hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags – dieser Punkt ist nun abgeschlossen.
  • Die bisherige Vorläufigkeit nach Abschnitt II des BMF-Schreibens vom 15.01.2018 (zuletzt geändert am 10.03.2025) wurde gestrichen.
  • Damit können Steuerbescheide in Bezug auf den Soli endgültig erlassen werden, soweit keine weiteren offenen Rechtsfragen betroffen sind.

Welche Punkte bleiben weiterhin vorläufig?

Gemäß der Neufassung gelten vorläufige Steuerfestsetzungen künftig nur noch zu folgenden verfassungsrechtlich relevanten Themen:

  1. Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (ab 2001)
  2. Verlustverrechnung bei Aktienveräußerungsverlusten (§ 20 Abs. 6 EStG) (ab 2009)
  3. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 EStG) (ab 2023)

Zu diesen Themen bestehen weiterhin Musterverfahren – daher werden Steuerbescheide in diesen Punkten vorläufig erlassen.


Warum ist das wichtig?

Für Steuerpflichtige bedeutet das:

  • Rückforderungen des Solidaritätszuschlags aufgrund anhängiger Musterverfahren sind nicht mehr möglich.
  • Bereits vorläufig ergangene Steuerbescheide zum Soli können künftig bestandskräftig werden.
  • Wer in der Vergangenheit Einspruch nur wegen des Solidaritätszuschlags eingelegt hat, kann diesen zurücknehmen, sofern keine weiteren Streitpunkte bestehen.

Fazit

Mit der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und dem anschließenden BMF-Schreiben wird ein langjähriges Streitthema im Steuerrecht beendet. Der Solidaritätszuschlag bleibt bestehen – zumindest als verfassungsgemäße Ergänzungsabgabe. Steuerpflichtige und Berater können sich nun auf andere wichtige Verfassungsfragen konzentrieren, etwa zur Verlustverrechnung bei Aktien oder zur Höhe von Freibeträgen.


📌 Unser Tipp:
Prüfen Sie laufende Einsprüche und vorläufige Steuerbescheide auf Aktualisierungsbedarf. Gerne unterstützen wir Sie bei der Einspruchsprüfung und Einspruchsrücknahme, falls die Verfahrensgrundlage weggefallen ist.


Quelle:
BMF-Schreiben vom 26.05.2025, Az. IV D 1 – S 0338/00083/001/099