Sozialplan in Insolvenz: Wann verjähren Abfindungsansprüche?

Sozialplan in Insolvenz: Wann verjähren Abfindungsansprüche?

Kernaussage
Sozialplanansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit, die wiederum grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses gegeben ist. In diesem Zusammenhang hat das Landearbeitsgericht Düsseldorf aktuell entschieden, dass Sozialplanansprüche auch nach 9 Jahren noch nicht verjährt sind.

Sachverhalt
Die Parteien streiten über einen Sozialplananspruch. Der Kläger war bis zum 31.1.2004 bei der Arbeitgeberin beschäftigt, über deren Vermögen am 1.10.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden war. Dieser zeigte gegenüber dem Insolvenzgericht am 2.10.2003 Masseunzulänglichkeit an und schloss am 10.10.2003 mit dem Betriebsrat einen Sozialplan. Aus diesem ergab sich für den Kläger ein Abfindungsanspruch in Höhe von 14.761,39 EUR. In den seit 2003 erstellten 17 halbjährlichen Zwischenberichten des Insolvenzverwalters waren die Sozialplanansprüche mit einer Quote berücksichtigt. Erstmals im 18. Zwischenbericht vom 17.12.2012 teilte der Beklagte mit, dass diese Ansprüche auf Grund des Eintritts der Verjährung nicht mehr zu berücksichtigen seien. Dieser Rechtsauffassung tritt der Kläger entgegen und begehrt die Feststellung, dass ihm nach wie vor der Sozialplananspruch zusteht.

Entscheidung
Das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gab der Klage statt. Zum einen seien die Ansprüche noch nicht fällig, d. h. die Verjährungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Zwar verjährten Sozialplanansprüche innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit und diese Fälligkeit sei grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, d. h. hier am 31.01.2004, gegeben. Anders sei dies aber, wenn wie im konkreten Fall vor Abschluss des Sozialplans Masseunzulänglichkeit angezeigt werde. Der Anspruch werde dann erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens und Verteilung der Masse fällig. Vorher sei der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unsicher, so dass die Verjährung unterbrechende Leistungs- oder Feststellungsklagen nicht möglich seien.

Konsequenz
In der Urteilsbegründung führt das Gericht noch als Parallelargument an, dass es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn der Insolvenzverwalter sich auf Verjährung berufe, nachdem er die Ansprüche jahrelang – auch nach dem von ihm angenommenen Ablauf der Verjährung – in den Zwischenberichten aufgenommen habe. Die Arbeitnehmer hätten hier objektiv davon ausgehen dürfen, „dass mit ihrem Sozialplananspruch alles in Ordnung sei“. Die Revision wurde nicht zugelassen.