Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei verdeckter Treuhand

Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei verdeckter Treuhand

Kernaussage
Die verdeckte Treuhandschaft, die nach außen nicht in Erscheinung tritt, spielt im Wirtschaftsleben eine gewichtige Rolle. Hierzu entschied der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich, dass einem minderjährigen Gesellschafter einer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht zuzurechnen ist, weil er aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses nicht wirtschaftlicher Eigentümer des von Familienmitgliedern unentgeltlich übertragenden GmbH-Anteils ist.

Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr 1998 5 Jahre alt. Seine Eltern und seine Großmutter gründeten eine GmbH. Nachdem der Vater seine Beteiligung an einen seiner Angestellten veräußerte, übertrug dieser wenig später die Beteiligung auf die Großmutter. Im Jahr 1996 wurde der Vater zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Die Großmutter und die Mutter des Klägers übertrugen im Jahr 1998 ihre Geschäftsanteile je zur Hälfte an den Kläger und seinen Bruder. Zur Vollziehung der Schenkung wurde ein Rechtsanwalt der Firmengruppe des Vaters zum Ergänzungspfleger bestellt. Bei einer Außenprüfung stellte das beklagte Finanzamt fest, dass die GmbH 1998 Fahrzeuge unter dem erzielbaren Marktpreis an eine weitere GmbH veräußert hat, deren Gesellschafter wiederum die Großmutter und die Mutter des Klägers waren. Das Finanzamt stellte eine verdeckte Gewinnausschüttung fest und rechnete diese dem Kläger und seinem Bruder je hälftig zu.

Entscheidung
Der BFH folgte der Ansicht der Finanzverwaltung nicht. Im Streitfall besteht ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis. Dieses ist nur dann gegeben, wenn die mit der rechtlichen Eigentümerstellung verbundene Verfügungsmacht so zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als „leere Hülle“ erscheint. Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis nach den getroffenen Absprachen und bei deren tatsächlichem Vollzug beherrschen und jederzeit die Rückübertragung der Geschäftsanteile verlangen können. Dies bestätigte der Ergänzungspfleger im Rahmen seiner Zeugenvernehmung, zumal der Vater Mitglieder seiner Familie und Angestellte als Gesellschafter seiner Firmen einsetzte, um die Anteile dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.

Konsequenz
Erst nach dem Streitjahr hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 1999 entschieden, dass die Treuhandabrede über GmbH-Anteile notariell zu beurkunden ist. Deshalb steht vorliegend die fehlende notarielle Beurkundung der Treuhandabrede nicht entgegen. Nach dem Grundsatzurteil des BGH dürfte der Fall nun anders zu entscheiden sein.