Sozialversicherung: Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis ist abhängig beschäftigt

Fahrlehrer, die keine Fahrschulerlaubnis haben, sind abhängig beschäftigt. Dies gilt auch, wenn sie eigene Fahrzeuge einsetzen und deren Betriebskosten selbst tragen. Dies entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 04.06.2020 veröffentlichten Urteil.

Fahrlehrer mit eigenen Fahrzeugen beantragt Statusfeststellung

Ein 64-jähriger Fahrlehrer aus dem Main-Kinzig-Kreis hatte seit dem Jahr 1981 eine Fahrlehrererlaubnis für Pkw, Motorräder und Lkw. In den 90er Jahren war er zudem Inhaber einer Fahrschule. Mit dem Verkauf der Fahrschule erlosch seine Fahrschulerlaubnis. Anschließend war er bei verschiedenen Fahrschulen als Fahrlehrer abhängig beschäftigt. Im Jahr 2009 meldete er ein Gewerbe an und wurde mit eigenen Fahrzeugen für mehrere Fahrschulen als Fahrlehrer tätig. Er betrachtete sich als Selbständiger und beantragte im Jahr 2015 die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Deutsche Rentenversicherung stellte fest, dass der Fahrlehrer mangels Fahrschulerlaubnis grundsätzlich nicht selbständig tätig sein kann.

Keine selbständige Fahrlehrertätigkeit ohne Fahrschulerlaubnis

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliege, ergebe sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen werde. Ordnungs- und berufsrechtliche Vorgaben seien zu berücksichtigen. Nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes sei ohne Fahrschulerlaubnis eine selbständige Tätigkeit als Fahrlehrer nicht zulässig. Liege eine Fahrschulerlaubnis nicht vor, sei dies daher ein entscheidendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung.

Obwohl der klagende Fahrlehrer eigene Fahrschulfahrzeuge genutzt, deren Betriebskosten selbst übernommen und daher ein erhebliches unternehmerisches Risiko getragen habe, sei er deshalb nicht selbständig tätig, sondern bei der jeweiligen Fahrschule abhängig beschäftigt gewesen.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

§ 7a SGB IV

(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (…)

§ 17 Fahrlehrergesetz (FahrlG)

(1) Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. (…)

§ 2 Fahrlehrergesetzdurchführungsverordnung (FahrlGDV)

(3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins oder des Fahrlehrerscheins sind die Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Ausbildungsfahrschule zulässig ist. (…)

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 04.06.2020 zum Urteil L 1 BA 15/18 vom 06.05.2020