Staatliche Beihilfen mit Blick auf Krieg in der Ukraine: Kommission genehmigt deutsche Änderungen

Die Europäische Kommission hat grünes Licht für die Änderungen bestehender deutscher Regelungen gegeben, mit denen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine unterstützt werden.

Konkret handelt es sich um eine von der Kommission am 19. April 2022 genehmigte Regelung, die von föderalen, regionalen und lokalen Behörden verwaltet wird und eine Regelung, bei der die Beihilfe in Form von Darlehensbürgschaften („Bürgschaftsregelung“) und zinsverbilligten Darlehen („zinsverbilligte Darlehensregelung“) gewährt wird, die die Kommission am 4. Mai 2022 (SA.102631) genehmigt hat.

Deutschland meldete u. a. die folgenden Änderungen der bestehenden Regelungen an: i) eine Anhebung der Höchstbeträge für begrenzte Beihilfen im Einklang mit dem geänderten Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine; ii) für die Bürgschaftsregelung und die Regelung für zinsverbilligte Darlehen eine Klärung der Frage, wie die Darlehenshöchstbeträge für neu gegründete Unternehmen berechnet werden; und iii) die Einführung der Möglichkeit, bei der Regelung für zinsverbilligte Darlehen den Darlehensbetrag zu erhöhen, um den Liquiditätsbedarf aufgrund von Anträgen auf finanzielle Sicherheiten für Handelstätigkeiten auf den Energiemärkten zu decken.

Die von der Bundesrepublik Deutschland gemeldeten Änderungen stehen mit dem Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, der von der Kommission am 23. März 2022 angenommen und am 20. Juli 2022 geändert wurde, in Einklang. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die deutschen Regelungen in ihrer geänderten Form weiterhin erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben. Sie sind auch konform mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den Bedingungen des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens in der Fassung vom 20. Juli 2022.

Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird im Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.104019 veröffentlicht.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.08.2022