Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GemEntBG)

Die Bundessteuerberaterkammer hat gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GemEntBG) eine Stellungnahme abgegeben, die Sie der nachstehenden Anlage entnehmen können.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GemEntBG)
Sehr geehrte Frau Dr. Reinemund,
an der Anhörung am 10. Dezember 2012 zum Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts nehmen wir gern teil und bedanken uns für die Einladung.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt und unterstützt nachdrücklich alle Maß-nahmen, die dazu beitragen, das Gemeinnützigkeitsrecht zu entbürokratisieren und für die Praxis besser handhabbar zu machen. Dazu trägt auch eine Erhöhung der Rechtssicherheit bei. Diese wird im Gesetzentwurf dadurch erreicht, dass Regelungen die bislang zum Teil im Erlasswege ergangen sind jetzt gesetzlich festgelegt werden.

Mit der Einführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens bezüglich der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit enthält der Entwurf eine zu begrüßende verfahrensrechtliche Neuregelung. Die weiteren geplanten Änderungen, insbesondere die Verlängerung des Zeitraums für die zeitnahe Mittelverwendung und die Einführung der Wiederbeschaffungsrücklage bringen eine wesentliche Verbesserung für gemeinnützige Körperschaften.
Die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale führen dazu, dass auch aus steuerlicher Sicht das bürgerliche Engagement anerkannt und gefördert wird. Sie bilden somit ei-nen wesentlichen Baustein des gesamten Gesetzentwurfs.
Unsere Anmerkungen zu den einzelnen Regelungen entnehmen Sie der beigefügten Anlage.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage
Stellungnahme
der Bundessteuerberaterkammer
zu dem
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts
(BT-Drs.: 17/11316)

Zu Artikel 1: Änderung der Abgabenordnung

Zu Nr. 3, § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO: Verlängerung der Frist zur zeitnahen Mittelverwendung:
Bislang müssen gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr verwenden. Es ist zu befürworten, dass nach dem Gesetzentwurf diese Frist um ein Jahr verlängert werden soll. Dies gibt den betreffenden Organisationen einen längeren Planungszeitraum, der auch aufgrund von internen Abstimmungsprozessen oft notwendig ist.

Zu Nr. 4 und 6, § 58, § 62 AO: Rücklagen und Vermögensverwendung:
Die unschädlichen Betätigungen, die Ausnahmen von den Grundsätzen der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit darstellen, sind bislang in § 58 AO geregelt. Die Vor-schriften zu Rücklagen und Vermögensverwendung sind nunmehr aus dem Katalog des § 58 AO ausgenommen und in einem neuen § 62 AO gesondert erfasst. Es handelt sich damit im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen.

Inhaltlich ist zu begrüßen, dass die sog. Rücklage für Wiederbeschaffung, die in der Verwaltungspraxis bereits anerkannt war, nunmehr gesetzlich geregelt wird. Ebenfalls zu befürworten ist die zeitliche Flexibilisierung der freien Rücklage mit der Möglichkeit, nicht ausgeschöpf-tes Rücklagevolumen in den folgenden zwei Jahren nachzuholen.
Die in § 61 Abs. 2 AO-E vorgesehene gesetzliche Festlegung des Zeitraums in dem die Rücklagenbildung zu erfolgen hat, schafft für die Anwender Rechtssicherheit.

Die Aufzählung der zulässigen Rücklagen in § 62 AO-E kann nicht abschließend sein, dies sollte klargestellt werden.

Zu Nr. 5, § 60a AO: Feststellungsverfahren:
Ein besonderes Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Körperschaften ist im geltenden Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen. Das Finanzamt erteilt auf Antrag eine vorläufige Bescheinigung oder entscheidet im Veranlagungsverfahren, ob die Körperschaft steuerbegünstigt ist. In der Praxis führt dies oft zu Rechtsunsicherheit.

Die BStBK begrüßt daher die geplante Einführung eines Feststellungsverfahrens hinsichtlich der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit.

Zu Nr. 7 a), § 63 Abs. 4 Satz 1 AO: Mittelverwendungsfrist:
Schon bislang konnte das Finanzamt eine Frist für die Verwendung von „unerlaubt“ angesammelten Mitteln setzen. Eine solche Einschränkung auf die Verwendung unerlaubt angesammelter Mittel fehlt in der jetzt vorgeschlagenen Formulierung. Die Voraussetzungen für eine Fristsetzung durch das Finanzamt werden somit nicht mehr deutlich. Schädlich ist ledig-lich das Ansammeln von Mitteln außerhalb der gesetzlich zulässigen Rücklagen. Dies sollte auch der Gesetzeswortlaut klarstellen.

In der bisherigen Praxis hat die Finanzverwaltung die Frist für die Verwendung der unerlaubt angesammelten Mittel in der Regel sehr großzügig gehandhabt. Durch die Neuregelung können steuerbegünstigte Körperschaften nunmehr gezwungen werden, zum Teil auch sehr hohe Mittel in kurzer Zeit auszugeben. Eine unwirtschaftliche Verwendung von Vereinsvermögen kann dann nicht ausgeschlossen werden. Wir regen an, Satz 2 zu streichen und die Frist nach wie vor in das Ermessen der Finanzverwaltung zu stellen.

Zu Nr. 7 b), § 63 Abs. 5 – neu – AO: Fristen für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigun-gen:
Nach bisherigem Recht war der Abzug von Spenden an steuerbegünstigte Körperschaften nur zuzulassen, wenn die Steuerbegünstigung der Körperschaft zeitnah überprüft worden war. Dabei wurden Spendenbestätigungen anerkannt, wenn das Datum des Körperschaftsteuer-bescheids nicht länger als fünf bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Spendenbestätigung zurücklag (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 1994, Az. IV B 4 – S 2223 – 235/94, BStBl. I 1994, S. 884).

Diese Fristen sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auf drei bzw. zwei Jahre verkürzt werden. Die Verkürzung dieser Fristen führt aufgrund der zeitnäheren Prüfungen zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Finanzverwaltung, ohne dass eine steuerliche Auswirkung zu erwarten wäre. Im Hinblick auf das Ziel des Gesetzes, das Gemeinnützigkeitsrecht zu ent-bürokratisieren, wird diese Vorschrift eher das Gegenteil bewirken.

Zu Nr. 8, § 67a AO: Zweckbetriebsgrenze:
Der Gesetzentwurf sieht die Anhebung der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltun-gen in § 67a Abs. 1 AO vor. Diese Erhöhung der Einnahmegrenze von 35.000,00 € auf 45.000,00 € wird von der BStBK begrüßt.
Wir regen an, in diesem Zusammenhang diese Grenze auch für andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe anzuheben und § 64 Abs. 3 AO entsprechend anzupassen. Der Gleichlauf dieser Vorschriften sollte beibehalten werden und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe insoweit gleich behandelt werden.

Zu Artikel 2: Änderung des Einkommensteuergesetzes

Zu Nr. 1, § 3 Nr. 26 und 26a EStG: Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale:
Eine bedeutende steuerliche Änderung erfolgt durch die Anhebung des Übungsleiterfreibe-trags von 2.100,00 € auf 2.400,00 € und die Anhebung des Ehrenamtsfreibetrags von 500,00 € auf 720,00 €. Die steuerliche Förderung bringt, wie die Gesetzesbegründung an-führt, „die gesellschaftliche Anerkennung des Engagements der Bürgerinnen und Bürger zum Ausdruck“. Diese Änderung wird die größte Beachtung in der Öffentlichkeit finden, da ab 2013 monatlich 200,00 € bzw. 60,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei für Übungsleiter bzw. Vereinshelfer als Anerkennung für den ehrenamtlichen Einsatz gegeben werden können. Das ehrenamtliche Engagement wird damit gezielt gefördert.
Die zeitgleiche Anpassung der gesetzlichen Regelungen im Sozialrecht im Hinblick auf die Erhöhung der Freibeträge ist erforderlich und sinnvoll.

Zu Nr. 2 a), § 10b Abs. 1 a EStG: Spenden in den Vermögensstock – Ehegatten:
Die Klarstellung, dass bei Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Mio. € abgezogen werden können, ohne dass nachgewiesen werden muss, aus wessen Vermögen die Zuwendung stammt, ist zu begrüßen. In der Praxis gab es bisher immer wieder Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden, ob der doppelte Betrag gewährt werden kann.

Zu Artikel 6: Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Zu Nr. 1, § 27 Abs. 3 BGB:
In § 27 Abs. 3 BGB wird nunmehr gesetzlich geregelt, dass die Mitglieder des Vorstandes unentgeltlich tätig sind. Die Neuregelung schafft eine klare Trennung zwischen ehrenamtlicher und vergüteter Tätigkeit. Sollen Vergütungen an Vorstandmitglieder gezahlt werden, ist nun-mehr eine satzungsrechtliche Festlegung erforderlich, was bislang nicht unumstritten war.

Der Gesetzentwurf sieht für das Inkrafttreten dieser Vorschrift eine Übergangsregelung von sechs Monaten nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes vor. Wir regen eine Verlängerung dieser Frist an, da Satzungsänderungen in der Regel von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mitgliederversammlungen finden, sofern keine außerordentlichen einberufen werden, nur einmal jährlich statt. Insofern sollte die Frist für notwendige Satzungsänderungen mindestens ein Jahr ab Verkündung des Gesetzentwurfs betragen.