Steuer-Tipp: Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen steuermindernd geltend machen!


Was ist abziehbar?

  • Arztkosten
  • Arzneimittel
  • krankheits- oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen (ohne Pflege)

Diese können neben dem Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Wichtig:

  • Für Heil- und Hilfsmittel: ärztliche Verordnung erforderlich
  • Für nicht von der Krankenkasse getragene Heilbehandlungen: amtsärztliches Gutachten oder ärztliche Bescheinigung des MDK (Medizinischer Dienst)
  • Rechtsgrundlage: § 63 EStDV

💡 Zumutbare Eigenbelastung

Nur der Teil der Aufwendungen, der die „zumutbare Eigenbelastung“ übersteigt, ist abziehbar.

Einkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte)Alleinstehend ohne KinderVerheiratet ohne Kinder1–2 Kinder≥3 Kinder
bis 15.340 €5 %4 %2 %1 %
> 15.340 €6 %5 %3 %1 %
> 51.130 €7 %6 %4 %2 %

🏡 Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen am Wohnhaus

Abziehbar sind nur solche Umbauten,

  • die ausschließlich von Behinderten genutzt werden, und
  • die nicht den allgemeinen Wohnwert erhöhen

Beispiel: steuerlich abziehbar: Einbau eines Treppenlifts

Nicht abziehbar: Nachträglicher Anbau eines Personenaufzugs (z. B. auch durch andere nutzbar)

Nur die Mehrkosten für die behindertengerechte Gestaltung sind berücksichtigungsfähig.

BFH-Urteil: VI R 16/10 vom 24.02.2011 → Gegenwertstheorie aufgegeben


🔧 Nachweisführung

  • Belege und Erläuterungen zur Zweckbindung beifügen
  • Im Zweifel: Sachverständigengutachten einholen

Achtung: Aufwendungen müssen im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden – keine Verteilung auf mehrere Jahre möglich.


🔸 Aktuelle Verwaltungsmeinung

  • Die Oberfinanzdirektion Münster hat bestätigt: → Die neue BFH-Rechtsprechung gilt für alle offenen Veranlagungsfälle

🌐 Fazit:

Behinderungsbedingte Umbauten können erhebliche steuerliche Vorteile bringen. Voraussetzung ist jedoch:

  • Plausibler Nachweis der berufungsbedingten Nutzung
  • Einhaltung der zumutbaren Eigenbelastung

Unser Tipp: Frühzeitig beraten lassen, damit keine steuerlichen Vorteile verschenkt werden!