Zumutbare Belastung berechnen

Rechner & Tabelle: Berechnung zumutbare Belastung



Außergewöhnliche Belastungen können Sie von der Steuer absetzen

Außergewöhnliche Belastung

Definition: Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG), zu denen z.B. Krankheitskosten und Fahrtkosten behinderter Menschen gehören, werden bei der Berechnung der Einkommensteuer nur insoweit berücksichtigt, als die Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen.


Was ist die „zumutbare Belastung“?

Die zumutbare Belastung ist ein Eigenanteil, den das Finanzamt bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) abzieht. Erst Ausgaben oberhalb dieser Grenze können steuermindernd geltend gemacht werden – zum Beispiel Krankheitskosten, Pflegekosten oder Kurkosten.

Zumutbare Eigenbelastung: Die außergewöhnlichen Belastungen mindern sich um die sog. zumutbare Eigenbelastung. Die Höhe dieser Aufwendungen hängt von der Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte sowie von Ihren persönlichen Verhältnissen (Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder usw.) ab und beträgt zwischen 1 % und 7 % Ihrer Einkünfte. Wie hoch die zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG im Einzelfall ist, können Sie hier ermitteln:

Zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG

Jahr

Gesamtbetrag der Einkünfte

Anzahl der Kinder*

Familienstand:    

Außergewöhnliche Belastungen + Zumutbare Belastung Tabelle
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Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt ab von:

  • dem Gesamtbetrag der Einkünfte,

  • dem Familienstand,

  • der Zahl der Kinder mit Kindergeld/Kinderfreibetrag .


Neu: Abweichend von der bisherigen (durch die Rechtsprechung gebilligten) Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet, ist die Regelung so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.

Was können Sie als außergewöhnliche Belastungen von der STeuer absetzen?

Nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastungen) erwachsen. Zwangsläufig sind Aufwendungen dann, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. BFH, Urteil vom 06.02.2014 VI R 61/12, BStBl. II 2014, 458 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

An diesen Kosten beteiligt sich der Fiskus: Unvorhergesehene Ereignisse, wie Krankheiten oder Schäden am Eigenheim durch Naturkatastrophen, können zum finanziellen Desaster werden. Was Außergewöhnliche Belastungen sind und welche Kosten anerkannt werden, erläutert dieses Video.



Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Die Aufwendungen sind weiter nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteigen. Die zumutbare Belastung wird dabei in drei Stufen (bis 15.340 EUR, bis 51.130 EUR und über 51.130 EUR) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte und abhängig von Familienstand und Kinderzahl bemessen. Gesamtbetrag der Einkünfte ist nach der Definition in § 2 Abs. 3 EStG die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG.

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Tabelle zumutbare Belastung

Zumutbare Belastung: Die Höhe der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 Satz 1 EStG) wird gestaffelt ermittelt. Nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der die jeweilige Betragsstufe übersteigt, wird mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet (BFH vom 19.1.2017 – BStBl II S. 684).


Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 EUR über 15.340 EUR bis 51.130 EUR über 51.130 EUR
1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer


a) nach § 32a Absatz 1 5 6 7

b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4 5 6
2. bei Steuerpflichtigen mit
a) mit einem Kind
3 4
b) drei oder mehr Kinder 1 1 2
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.


Außergewöhnliche Belastungen + Zumutbare Belastung Tabelle
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BFH: Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung

Mit Urteil vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige sog. außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) weitergehend als bisher steuerlich geltend machen können.

Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nach § 33 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Eine Zumutbarkeitsgrenze („zumutbare Belastung“) wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über 51.130 €) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 %). Der Prozentsatz beträgt z.B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3).

Nach dem Urteil des BFH wird jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Danach erfasst z.B. der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 € übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Bislang gingen demgegenüber Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet. Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.

Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung Krankheitskosten in Höhe von 4.148 € als außergewöhnliche Belastungen erklärt. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute über 51.130 € lag, berechnete das Finanzamt (FA) die zumutbare Belastung unter Anwendung des in der Situation des Klägers höchstmöglichen Prozentsatzes von 4 %. Die Krankheitskosten der Eheleute wirkten sich nach dem Abzug der zumutbaren Belastung nur noch mit 2.069 € steuermindernd aus.

Der BFH gab dem Kläger insoweit Recht, als er die vom FA berücksichtigte zumutbare Belastung neu ermittelte. Bei der nun gestuften Ermittlung (im Streitfall 2 % bis 15.340 €, 3 % bis 51.130 € und 4 % erst in Bezug auf den die Grenze von 51.130 € übersteigenden Teil der Einkünfte) erhöhten sich die zu berücksichtigenden Krankheitskosten um 664 €. Maßgebend für die Entscheidung des BFH waren insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, der für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes gerade nicht auf den „gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte“ abstellt, sowie die Vermeidung von Härten, die bei der Berechnung durch die Finanzverwaltung entstehen konnten, wenn eine vorgesehene Stufe nur geringfügig überschritten wurde.

Das Urteil des BFH betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden.

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FAQs: Außergewöhnliche Belastungen & die Zumutbare Belastung

Hatten Sie im letzten Jahr hohe Kosten, die Sie nicht vermeiden konnten, wie z.B. aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Naturkatastrophen? Dann könnten diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sein. Das Besondere: Nur der Teil Ihrer Aufwendungen, der eine individuell berechnete "zumutbare Belastung" übersteigt, mindert Ihre Steuerlast.

Wir beantworten die häufigsten Fragen rund um dieses wichtige Steuerthema.


1. Was sind "außergewöhnliche Belastungen" überhaupt?

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die Ihnen zwangsläufig entstehen und die die meisten Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Verhältnissen (Einkommen, Vermögen, Familienstand) nicht haben. Das Gesetz (§ 33 EStG) möchte Sie hier entlasten.

"Zwangsläufig" bedeutet: Sie konnten sich diesen Ausgaben aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen. Die Aufwendungen müssen zudem notwendig und angemessen sein.

Wichtig: Kosten, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehbar sind (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung), können nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.


2. Welche Kosten kann ich als außergewöhnliche Belastung absetzen?

Typische Beispiele für anerkannte außergewöhnliche Belastungen sind:

  • Krankheitskosten: Medikamente, Arztkosten, Krankenhausaufenthalte, Zahnbehandlung, Brillen, Hörgeräte.

    • Wichtig: Die Zwangsläufigkeit muss oft durch ärztliche Verordnungen oder Gutachten belegt werden, und zwar vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des Hilfsmittels (§ 64 EStDV).

    • Nicht abziehbar sind: Aufwendungen für Diätverpflegung, auch wenn diese ärztlich verordnet ist.

  • Pflegekosten: Aufwendungen für häusliche Pflege, Pflegedienste, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder Unterbringung im Pflegeheim bei anerkannter Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad nach SGB XI) oder erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz.

    • Nachweis: In der Regel durch Bescheinigung der Pflegekasse oder des Versicherungsunternehmens.

    • Achtung: Wenn der private Haushalt bei Heimunterbringung aufgelöst wird, muss eine "Haushaltsersparnis" abgezogen werden (die Höhe orientiert sich am Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen).

  • Behinderungsbedingte Kosten: Dazu gehören z.B. Umbaukosten für behindertengerechtes Wohnen (Rampe, Badumbau). Hier ist ein Nachweis über die Notwendigkeit der Maßnahme durch Bescheid der Sozialversicherung oder Gutachten des MDK erforderlich.

    • Nicht abziehbar sind: Umbaukosten für einen Garten oder eine Motorjacht.

  • Fahrtkosten bei Behinderung (Pauschale):

    • Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 oder GdB 70 mit Merkzeichen "G" erhalten eine Pauschale von 900 Euro.

    • Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" erhalten eine Pauschale von 4.500 Euro.

    • Diese Pauschalen sind für alle behinderungsbedingten Fahrten gedacht; zusätzliche Fahrtkosten können nicht abgesetzt werden.

  • Bestattungskosten: Soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch steuerfreie Versicherungsleistungen gedeckt sind und angemessen sind.

    • Nicht abziehbar sind: Kosten für Trauerkleidung, Bewirtung von Trauergästen oder Reisekosten zur Beerdigung.

  • Kosten zur Abwehr konkreter Gesundheitsgefährdungen: Zum Beispiel Sanierungskosten bei Asbest oder Schimmelbefall in der selbstgenutzten Wohnung, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr vorliegt. Voraussetzung ist, dass die Schäden nicht selbst verschuldet wurden und keine zumutbaren Versicherungen oder Ersatzansprüche bestehen.

  • Prozesskosten: Sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, Sie würden ohne den Rechtsstreit Ihre Existenzgrundlage verlieren. Prozesskosten für Scheidungsverfahren oder Umgangsrechtsstreitigkeiten sind nicht abziehbar.


3. Was ist die "Zumutbare Belastung" und wie wird sie berechnet?

Das ist der Knackpunkt bei den außergewöhnlichen Belastungen: Das Finanzamt berücksichtigt Ihre Kosten erst, wenn diese einen bestimmten Betrag übersteigen – die sogenannte "zumutbare Belastung". Dieser Betrag ist individuell und progressiv gestaffelt.

Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt ab von:

  • Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte.

  • Ihrem Familienstand (alleinstehend, verheiratet/Lebenspartnerschaft).

  • Der Anzahl Ihrer Kinder (für die Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben).

Tabelle der zumutbaren Belastung (Prozentsätze vom Gesamtbetrag der Einkünfte):

Gesamtbetrag der Einkünfte

Bis 15.340 €

Über 15.340 € bis 51.130 €

Über 51.130 €

Alleinstehend / Ohne Kind

5 %

6 %

7 %

1 Kind / 2 Kinder

2 %

3 %

4 %

3 oder mehr Kinder

1 %

1 %

2 %

Beispiel: Ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kinder hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 30.000 €.

  • Für die ersten 15.340 € beträgt die zumutbare Belastung 5 % = 767 €.

  • Für den Restbetrag (30.000 € - 15.340 € = 14.660 €) beträgt sie 6 % = 879,60 €.

  • Die gesamte zumutbare Belastung läge dann bei 767 € + 879,60 € = 1.646,60 €. Nur Aufwendungen, die diesen Betrag übersteigen, wirken sich steuermindernd aus.


4. Welche Nachweise brauche ich für außergewöhnliche Belastungen?

Für die meisten Krankheitskosten sind ärztliche Verordnungen/Rezepte für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel erforderlich, die vor der Behandlung oder dem Kauf ausgestellt wurden. Bei bestimmten Behandlungen wie Kuren oder Psychotherapien sind amtsärztliche Gutachten oder Bescheinigungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) notwendig.

  • Wichtig: Sammeln Sie alle Rechnungen und Belege sorgfältig. Bei der Einreichung der Steuererklärung müssen Sie diese nicht immer beilegen, aber das Finanzamt kann sie jederzeit anfordern.


5. Was mindert meine außergewöhnlichen Belastungen?

Alle Erstattungen von Dritten (z.B. von Krankenkassen, Beihilfen, privaten Versicherungen, Schadensersatzleistungen) müssen von Ihren Aufwendungen abgezogen werden. Nur der Betrag, den Sie endgültig selbst getragen haben, ist relevant. Dies gilt auch, wenn die Erstattung erst später erfolgt, Sie aber bereits im Ausgabenjahr damit rechnen konnten.

  • Achtung: Wenn Sie eine zumutbare Versicherungsmöglichkeit (z.B. eine Hausratversicherung gegen Brand) nicht genutzt haben, können die Kosten für den Schaden nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.


6. Werden Aufwendungen für künstliche Befruchtung anerkannt?

Ja, Aufwendungen für eine medizinisch angezeigte künstliche Befruchtung (auch heterologe, also mit Spendersamen) können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Dies gilt auch für unverheiratete oder gleichgeschlechtliche Paare, sofern die Behandlungen den deutschen rechtlichen und ethischen Maßstäben entsprechen. Auch Präimplantationsdiagnostik (PID) kann unter bestimmten Bedingungen abziehbar sein.


7. Können Kosten für ein Senioren- oder Pflegeheim abgesetzt werden?

Ja, Kosten für die Unterbringung in einem Senioren- oder Pflegeheim aufgrund von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit können außergewöhnliche Belastungen sein. Wichtig ist hier der Abzug einer Haushaltsersparnis, wenn der eigene Haushalt aufgegeben wird. Werden beide Ehegatten im Heim untergebracht, wird die Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten angesetzt. Kosten für Krankenhausaufenthalte werden in der Regel nicht um eine Haushaltsersparnis gekürzt.


Sie haben hohe, zwangsläufige Ausgaben und möchten prüfen, ob Sie diese steuerlich geltend machen können?

Die Materie der außergewöhnlichen Belastungen ist komplex und birgt viele Details. Wir helfen Ihnen gerne dabei, alle relevanten Kosten zu identifizieren, die Voraussetzungen zu prüfen und Ihre Steuererklärung optimal zu gestalten.

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Steuertipp: Geringere zumutbare Belastung bei Einzelveranlagung

Wenn die außergewöhnlichen Belastungen bei einem Ehegatten konzentriert sind – z. B. weil dieser allein Pflegekosten getragen hat – kann die Einzelveranlagung vorteilhafter sein , da die individuell ermittelte zumutbare Belastung möglicherweise schneller überschritten wird. In der Zusammenveranlagung würde sich die zumutbare Belastung auf beide Partner beziehen und damit ggf. höher ausfallen.


Zumutbare Belastung bei Einzelveranlagung von Ehegatten – Was gilt steuerlich?

Ehegatten haben die Wahl zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung zur Einkommensteuer. Wer sich für die Einzelveranlagung entscheidet, sollte wissen: Viele steuerliche Freibeträge und Abzugsbeträge – darunter auch die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen – werden individuell und nicht gemeinsam berechnet. Das hat wichtige Folgen für die steuerliche Entlastung.


Einzelveranlagung: Alles wird getrennt berechnet

Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten (§ 26a EStG) gelten für die Berechnung der zumutbaren Belastung besondere Regeln:

  • Jeder Ehegatte wird wie ein Alleinstehender behandelt .

  • Die zumutbare Belastung wird individuell anhand des eigenen Einkommens und der eigenen Kinderzahl berechnet.

  • Nur die selbst getragenen Kosten können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Beispiel: Ehegatte A hat ein Einkommen von 40.000 €, Ehegatte B von 25.000 €. Beide tragen jeweils Krankheitskosten von 2.500 €. Die zumutbare Belastung liegt bei A höher als bei B, sodass sich der Abzug unterschiedlich auswirkt. Eine gemeinsame Betrachtung wie bei der Zusammenveranlagung erfolgt nicht.


Weitere wichtige Punkte bei der Einzelveranlagung

Neben der zumutbaren Belastung gibt es noch weitere Positionen, die bei der Einzelveranlagung nicht gemeinsam, sondern individuell gelten:

  • Sonderausgaben: abziehbar nur durch den wirtschaftlich belasteten Ehegatten oder hälftig aufteilbar (auf Antrag).

  • Vorsorgeaufwendungen, Spenden, Parteispenden, Kinderfreibeträge, Pflege-Pauschbetrag: jeweils getrennt zu berücksichtigen.

  • Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) : dem wirtschaftlich Belasteten zuzuordnen, alternativ hälftige Aufteilung möglich.

  • Anwendung des Grundtarifs, kein Splittingtarif , auch nicht für verwitwete Steuerpflichtige.


Hinweis: Zwei Varianten der Einzelveranlagung

Die Einzelveranlagung kennt bei bestimmten Abzugsbeträgen zwei Aufteilungsvarianten:

  1. Persönliche Zurechnung (wirtschaftlich getragen)

  2. Hälftige Aufteilung (auf Antrag)

Das betrifft insbesondere:

  • Sonderausgaben,

  • außergewöhnliche Belastungen,

  • Steuerermäßigungen nach §§ 35a, 35c EStG.


Fazit: Einzelveranlagung lohnt sich im Einzelfall

Die Einzelveranlagung von Ehegatten kann steuerlich sinnvoll sein – insbesondere dann, wenn:

  • nur ein Ehegatte höhere außergewöhnliche Belastungen getragen hat,

  • bei sehr unterschiedlichen Einkommensverhältnissen bestimmte Freibeträge besser genutzt werden können.

Tipp aus der Beratungspraxis: Eine gezielte Prognoserechnung zeigt, ob die Einzelveranlagung oder die Zusammenveranlagung im jeweiligen Jahr günstiger ist. Gerade im Trennungsjahr oder bei großen Krankheitskosten lohnt sich der Vergleich.


Sie haben Fragen zur optimalen Veranlagungsform oder möchten Ihre Steuerlast durch clevere Gestaltung senken?
Wir beraten Sie gern – individuell, verständlich und mit Weitblick.

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Aktuelles + weitere Infos

Gesetzliche Grundlagen, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung zur zumutbaren Belastung


Die zumutbare Belastung ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht, der in § 33 Abs. 3 EStG geregelt ist. Sie definiert den Betrag, den Steuerpflichtige selbst tragen müssen, bevor außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab.


Rechtsprechung

1. Verfassungsmäßigkeit der Regelung:

- Der Bundesfinanzhof (BFH) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben mehrfach entschieden, dass die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage für außergewöhnliche Belastungen an den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht verfassungswidrig ist. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange dem Steuerpflichtigen ein verfügbares Einkommen oberhalb des Existenzminimums verbleibt (1.1) (2).

- Der BFH hat klargestellt, dass die zumutbare Belastung auch bei Krankheitskosten nicht entfallen kann, da das Gesetz keine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten außergewöhnlicher Belastungen vorsieht (3).


2. Berechnung und Anwendung:


- Die Berechnung erfolgt gestaffelt nach Einkommensgrenzen und berücksichtigt nur den Teil des Einkommens, der die gesetzlich festgelegten Grenzen überschreitet, mit einem höheren Prozentsatz (1.2).

- Die Regelung wurde so interpretiert, dass sie keine doppelte Kürzung bei Kinderbetreuungskosten bewirkt, wenn diese unterhalb bestimmter Pauschbeträge liegen (4).


3. Kritik und Diskussion:


- Es wird diskutiert, ob die Regelung mit dem subjektiven Nettoprinzip vereinbar ist, da sie in unteren Einkommensbereichen möglicherweise nicht durchgehend ein verfügbares Einkommen oberhalb des Existenzminimums belässt. Vorschläge zur Reform umfassen den Verzicht auf die zumutbare Belastung (5).


Weitere Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Ansatz der zumutbaren Belastung bei beihilfefähigen Krankheitskosten nicht verfassungswidrig ist. Dies bedeutet, dass bei der Berücksichtigung der Kosten für Zahnimplantate und Brillen als außergewöhnliche Belastungen die zumutbare Belastung angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts von der privaten Krankenversicherung nicht erstattet werden.

Wie sind Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse steuerlich zu berücksichtigen? Der BFH hat entschieden, dass der bis zur Bonushöhe wirtschaftlich selbst getragene Aufwand dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG darstellen kann. Dabei wäre zu prüfen, ob der Aufwand im Hinblick auf die gewählte Tarifstruktur zwangsläufig entstanden ist. Der BFH hat dies für selbst getragenen Aufwand, um eine Beitragserstattung zu erreichen, offen gelassen und für selbst getragenen Aufwand im Rahmen eines vereinbarten Selbstbehalts bejaht. Im Streitfall konnte die Problematik offen bleiben, da sich die Aufwendungen wegen der Höhe der zumutbaren Belastung nicht auswirkten (BFH, Urteil v. 16.12.2020, X R 31/19).

Haushaltsnahe Aufwendungen kontra zumutbare Belastung: Was ist wann abziehbar?: Den dem Grunde nach anzuerkennende Heimkosten werden die zumutbare Belastung und die Haushaltsersparnis gegengerechnet. Für den Teil der Aufwendungen, der im Rahmen der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige § 35a EStG in Anspruch nehmen. Anders ist es bei Gegenrechnung der Haushaltsersparnis, da sie – typisierend – keine nennbaren haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt (BFH, Urteil v. 16.12.2020, VI R 46/18).

Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können nachR 187 Nr. 7 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Stpfl. zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Bei den durch die Regenfälle und Überschwemmungen unmittelbar geschädigten Stpfl. ist der Abzug der o.a. Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der R 187 EStR nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sog. Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit i.S. der R 187 Nr. 7 EStR dar.

Die Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden müssen die existenziell notwendigen Gegenstände Wohnung („das Wohnen”), Hausrat oder Kleidung betreffen. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden z.B. an einem Pkw, einer Garage oder an Außenanlagen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Aufwendungen für die Sanierung eines feuchten Kellers an einem Objekt, das der Stpfl. lediglich als Wochenendhaus/-wohnung nutzt, können ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (FG München vom 31.5.1999, 13 K 4105/97).


Verwaltungsanweisungen

- Verwaltungsanweisungen, wie Einkommensteuer-Richtlinien, dienen der einheitlichen Anwendung der gesetzlichen Regelungen, sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Sie können von Gerichten überprüft und abweichend interpretiert werden (6).


Zusammenfassung

Die Regelung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist verfassungsrechtlich anerkannt, jedoch nicht unumstritten. Sie dient der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen, wobei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen berücksichtigt wird. Die Rechtsprechung hat die Verfassungsmäßigkeit bestätigt, jedoch auch auf mögliche Reformbedarfe hingewiesen.


Quellen:

(1) 2017, BVerfG, 2 BvR 1205/17 v. 05.09.2017

Rechtsprechung | Zur Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG bei Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an den Gesamtbetrag der Einkünfte | StEd 2017, 580


(2) 2018, BVerfG, 2 BvR 1205/17 v. 17.09.2018

Rechtsprechung | Zur Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG bei Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an den Gesamtbetrag der Einkünfte | StEd 2018, 741


(3) 21.02.2018, BFH 6. Senat, VI R 11/16

Beschluss | Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung - Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung und der rückwirkenden Anwendung von § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 | § 1360 BGB, § 1360a Abs 1 BGB, § 1360a Abs 2 BGB, § 1360b BGB, § 1968 BGB, ...


(4) 16.03.2005, BVerfG 2. Senat, 2 BvL 7/00

Beschluss | Verfassungswidrigkeit der Abzugsbeschränkung der Kinderbetreuungskosten allein erziehender Elternteile durch die Anrechnung einer zumutbaren Belastung nach EStG § 33 Abs 3: Verstoß gegen das Gebot der horizontalen Steuergleichheit sowie gegen das Benachteiligungsverbot aus GG Art 6 Abs 1 - ... | Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 33 Abs 3 EStG 1984, § 33c Abs 1 S 1 EStG vom 20. Dezember 1996, § 33c Abs 1 S 1 EStG vom 16. April 1997, ...


(5) 2009, Endrik Kosfeld

Aufsatz | Inwieweit sind zumutbare Belastungen gem. § 33 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß? | FR 2009, 366-376


(6) 22.05.1981, Finanzgericht des Saarlandes 1. Senat, I 359/79

Urteil | Verlustvortrag zusammen mit übrigen Sonderausgaben abzuziehen | § 2 Abs 4 EStG, § 10d EStG, Abschn 3 Abs 1 EStR

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Weitere Infos zu den Außergewöhnlichen Belastungen ...


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Zumutbare Belastung

EStG 
EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen

LStR 
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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