Zumutbare Belastung berechnen
Rechner & Tabelle: Berechnung zumutbare Belastung
Inhalt
Außergewöhnliche Belastungen können Sie von der Steuer absetzen
Definition: Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG), zu denen z.B. Krankheitskosten und Fahrtkosten behinderter Menschen gehören, werden bei der Berechnung der Einkommensteuer nur insoweit berücksichtigt, als die Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen.
Zumutbare Eigenbelastung: Die außergewöhnlichen Belastungen mindern sich um die sog. zumutbare Eigenbelastung. Die Höhe dieser Aufwendungen hängt von der Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte sowie von Ihren persönlichen Verhältnissen (Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder usw.) ab und beträgt zwischen 1 % und 7 % Ihrer Einkünfte. Wie hoch die zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG im Einzelfall ist, können Sie hier ermitteln:
Zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG
An diesen Kosten beteiligt sich der Fiskus: Unvorhergesehene Ereignisse, wie Krankheiten oder Schäden am Eigenheim durch Naturkatastrophen, können zum finanziellen Desaster werden. Was Außergewöhnliche Belastungen sind und welche Kosten anerkannt werden, erläutert dieses Video.
Nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastungen) erwachsen. Zwangsläufig sind Aufwendungen dann, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. BFH, Urteil vom 06.02.2014 VI R 61/12, BStBl. II 2014, 458 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Die Aufwendungen sind weiter nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteigen. Die zumutbare Belastung wird dabei in drei Stufen (bis 15.340 EUR, bis 51.130 EUR und über 51.130 EUR) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte und abhängig von Familienstand und Kinderzahl bemessen. Gesamtbetrag der Einkünfte ist nach der Definition in § 2 Abs. 3 EStG die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG.
Neu: Abweichend von der bisherigen (durch die Rechtsprechung gebilligten) Verwaltungsauffassung, wonach sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet, ist die Regelung so zu verstehen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird.
Tabelle zumutbare Belastung
Zumutbare Belastung: Die Höhe der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 Satz 1 EStG) wird gestaffelt ermittelt. Nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der die jeweilige Betragsstufe übersteigt, wird mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet (BFH vom 19.1.2017 – BStBl II S. 684).
Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 EUR | über 15.340 EUR bis 51.130 EUR | über 51.130 EUR |
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1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer |
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a) nach § 32a Absatz 1 | 5 | 6 | 7 |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren)
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4 | 5 | 6 |
2. bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) mit einem Kind |
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3 | 4 |
b) drei oder mehr Kinder | 1 | 1 | 2 |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
BFH: Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung
Mit Urteil vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige sog. außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) weitergehend als bisher steuerlich geltend machen können.
Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nach § 33 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Eine Zumutbarkeitsgrenze („zumutbare Belastung“) wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über 51.130 €) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 %). Der Prozentsatz beträgt z.B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3).
Nach dem Urteil des BFH wird jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Danach erfasst z.B. der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 € übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Bislang gingen demgegenüber Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet. Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.
Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung Krankheitskosten in Höhe von 4.148 € als außergewöhnliche Belastungen erklärt. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute über 51.130 € lag, berechnete das Finanzamt (FA) die zumutbare Belastung unter Anwendung des in der Situation des Klägers höchstmöglichen Prozentsatzes von 4 %. Die Krankheitskosten der Eheleute wirkten sich nach dem Abzug der zumutbaren Belastung nur noch mit 2.069 € steuermindernd aus.
Der BFH gab dem Kläger insoweit Recht, als er die vom FA berücksichtigte zumutbare Belastung neu ermittelte. Bei der nun gestuften Ermittlung (im Streitfall 2 % bis 15.340 €, 3 % bis 51.130 € und 4 % erst in Bezug auf den die Grenze von 51.130 € übersteigenden Teil der Einkünfte) erhöhten sich die zu berücksichtigenden Krankheitskosten um 664 €. Maßgebend für die Entscheidung des BFH waren insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, der für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes gerade nicht auf den „gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte“ abstellt, sowie die Vermeidung von Härten, die bei der Berechnung durch die Finanzverwaltung entstehen konnten, wenn eine vorgesehene Stufe nur geringfügig überschritten wurde.
Das Urteil des BFH betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, da Steuerpflichtige nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden.
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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Ansatz der zumutbaren Belastung bei beihilfefähigen Krankheitskosten nicht verfassungswidrig ist. Dies bedeutet, dass bei der Berücksichtigung der Kosten für Zahnimplantate und Brillen als außergewöhnliche Belastungen die zumutbare Belastung angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts von der privaten Krankenversicherung nicht erstattet werden.
Wie sind Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse steuerlich zu berücksichtigen? Der BFH hat entschieden, dass der bis zur Bonushöhe wirtschaftlich selbst getragene Aufwand dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG darstellen kann. Dabei wäre zu prüfen, ob der Aufwand im Hinblick auf die gewählte Tarifstruktur zwangsläufig entstanden ist. Der BFH hat dies für selbst getragenen Aufwand, um eine Beitragserstattung zu erreichen, offen gelassen und für selbst getragenen Aufwand im Rahmen eines vereinbarten Selbstbehalts bejaht. Im Streitfall konnte die Problematik offen bleiben, da sich die Aufwendungen wegen der Höhe der zumutbaren Belastung nicht auswirkten (BFH, Urteil v. 16.12.2020, X R 31/19).
Haushaltsnahe Aufwendungen kontra zumutbare Belastung: Was ist wann abziehbar?: Den dem Grunde nach anzuerkennende Heimkosten werden die zumutbare Belastung und die Haushaltsersparnis gegengerechnet. Für den Teil der Aufwendungen, der im Rahmen der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige § 35a EStG in Anspruch nehmen. Anders ist es bei Gegenrechnung der Haushaltsersparnis, da sie – typisierend – keine nennbaren haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt (BFH, Urteil v. 16.12.2020, VI R 46/18).
Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können nachR 187 Nr. 7 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Stpfl. zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat. Bei den durch die Regenfälle und Überschwemmungen unmittelbar geschädigten Stpfl. ist der Abzug der o.a. Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der R 187 EStR nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sog. Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit i.S. der R 187 Nr. 7 EStR dar.
Die Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden müssen die existenziell notwendigen Gegenstände Wohnung („das Wohnen”), Hausrat oder Kleidung betreffen. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden z.B. an einem Pkw, einer Garage oder an Außenanlagen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Aufwendungen für die Sanierung eines feuchten Kellers an einem Objekt, das der Stpfl. lediglich als Wochenendhaus/-wohnung nutzt, können ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (FG München vom 31.5.1999, 13 K 4105/97).
Weitere Infos zu den Außergewöhnlichen Belastungen ...
- Außergewöhnliche Belastungen
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- Außergewöhnliche Belastungen (ABC) - Teil 1
- Außergewöhnliche Belastungen (ABC) - Teil 2
Rechtsgrundlagen zum Thema: Zumutbare Belastung
EStGEStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen
LStR
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags