Steuer-Tipp: Zusammenveranlagung von Ehegatten

Unter „Veranlagung“ versteht man den steuerlichen Vorgang von der Abgabe der Steuererklärung bis zum Steuerbescheid. Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner besteht das Wahlrecht zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung – mit oft erheblichen Auswirkungen auf die Steuerlast.


Vorteile der Zusammenveranlagung

  • Einkünfte und Freibeträge werden zusammengerechnet
  • Negative Einkünfte eines Partners können mit den positiven Einkünften des anderen verrechnet werden
  • Anwendung des Splittingtarifs, der meist zu einer geringeren Steuerlast führt

Die Wahl der Veranlagungsart erfolgt mit Abgabe der Steuererklärung(en) und kann bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids korrigiert werden. Selbst bei bereits bestandskräftigem Einzelveranlagungsbescheid kann unter bestimmten Voraussetzungen noch zur gemeinsamen Veranlagung gewechselt werden.


🔴 Achtung: Gesamtschuldnerschaft bei Zusammenveranlagung

Mit dem gemeinsamen Steuerbescheid werden Ehegatten nach § 44 Abs. 1 AO zu Gesamtschuldnern. Das bedeutet:

  • Beide haften gemeinsam für die festgesetzte Steuer
  • Das Finanzamt kann die komplette Steuerschuld bei einem Ehepartner vollstrecken

⚠️ Was tun bei Konflikten oder Trennung?

1. Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld (§ 268 AO)

  • Schutz vor gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme bei Nachzahlungen
  • Nur für noch nicht beglichene Steuerschulden möglich

2. Antrag auf Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO)

  • Für den Fall, dass Steuer bereits durch Verrechnung (z. B. mit Guthaben des Ehepartners) beglichen wurde
  • Klärt die Zurechnung der geleisteten Zahlungen zum jeweiligen Ehegatten

🔧 Praxistipp: Klare Tilgungsbestimmung bei Steuerzahlungen!

Zahlungen sollten immer konkret bezeichnet werden, z. B.:

„ESt-Vorauszahlung 2023 – Katja Müller – Steuer-Nr. 47 11-0815“

Nur so ist sichergestellt, dass später ein Erstattungsanspruch eindeutig zugeordnet werden kann.


🌐 Fazit:

Die Zusammenveranlagung bietet oft steuerliche Vorteile, kann aber in Krisenfällen auch Probleme bereiten. Daher gilt:

  • Veranlagungsart prüfen und bewusst wählen
  • Im Streit- oder Trennungsfall sofort auf Aufteilung der Gesamtschuld hinwirken
  • Steuerzahlungen eindeutig zuordnen

Gerne unterstützen wir Sie bei der Wahl der Veranlagungsform und der optimalen Gestaltung.