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Splittingtabelle Rechner + Tabelle




Splittingtabelle

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Die Splittingtabelle dient zur Ermittlung der Einkommensteuer für verheiratete oder eingetragene Lebenspartner, die sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Das Ziel der Splittingtabelle ist es, die Steuerlast der Partner unabhängig von der Verteilung ihrer Einkünfte zu bestimmen. Dabei wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Partner halbiert und nach dem geltenden Steuertarif besteuert. Die so ermittelte Steuer wird dann verdoppelt, um die Gesamtsteuerschuld zu erhalten.

Dadurch wird die Steuerlast des Ehepaares reduziert, da die Einkommensteuer nach einem niedrigeren Steuersatz berechnet wird. Dies ist vor allem dann von Vorteil, wenn ein Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere. Die Höhe des Steuervorteils hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise dem Einkommen, der Steuerklasse und der Anzahl der Kinder.

Verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartner sparen Steuern. Doch wieso mindert eine gemeinsame Steuererklärung die Steuer und welche Möglichkeiten haben sie genau?






Das Splittingverfahren bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten (sogenanntes Ehegattensplitting) zur Einkommensteuer stellt sicher, dass die Steuerlast des Paares unabhängig von der Verteilung der Erwerbseinkünfte auf die Ehepartner ermittelt wird. Die Ehegatten werden steuerlich letztlich so gestellt, als ob jeder Ehegatte die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens erzielte und als Alleinstehen der nach dem für jeden Steuerpflichtigen geltenden Steuertarif zu versteuern hätte.

In der Regel ist das Ehegattensplitting für Ehegatten günstiger als die optional zu lässige Einzelveranlagung jedes Partners. Inzwischen gilt das Verfahren auch für eingetragene Lebensgemeinschaften von gleichgeschlechtlichen Paaren."

Um das Splittingverfahren nutzen zu können, müssen die Ehepartner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Dabei können sie auch verschiedene Steuerabzüge in Anspruch nehmen, wie beispielsweise Werbungskosten oder Sonderausgaben.


Wie berechnet man die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle?

Grundsätzlich wird jede und jeder Steuerpflichtige mit seinem zu versteuernden Einkommen einzeln veranlagt. Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, können zwischen der Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet. Die Einkommensteuer wird mit dem sog. Splitting-Verfahren ermittelt. Dabei wird die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens nach dem Einkommensteuertarif berechnet und sodann verdoppelt. Diese Veranlagungsart ist regelmäßig die günstigere, weil für die niedrigeren Einkommen auch ein niedrigerer Steuersatz anzuwenden ist.

Die Splitting-Einkommensteuerrechner bieten Ihnen die Möglichkeit, sich die tarifliche Einkommensteuer nach der Grund- bzw. nach der Splittingtabelle zu berechnen, sowie den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer, die Durchschnitts- und Grenzsteuersätze.

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für das Jahr Interval/Schritte  €
Kirchensteuer Anzahl der Berechnungen
Zu versteuerndes Einkommen



Für über dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro/ 21.816 Euro (Einzel-/ Zusammenveranlagung liegende zu versteuernde Einkommen steigen die Steuersätze in zwei linear-progressiven Zonen von 14% (Eingangssteuersatz) auf den Spitzensteuersatz von 42% bei einem zu versteuernden Einkommen von 52.882 Euro/105.764 Euro (Einzel-/ Zusammenveranlagung) an. Ab einem besonders hohen zu versteuernden Einkommen von 250.731 Euro/501.462 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) steigt der Steuersatz um weitere 3 Prozentpunkte

Hinweis: Die Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b EStG 2002) setzt grundsätzlich gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beider Ehegatten voraus. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist, die nach § 1 Abs. 1 EStG 2002 n.F. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Abs. 3 EStG 2002 n.F. als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, können jedoch beantragen, dass ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F. als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines EWR-Staates hat (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F.). Dies ist vorliegend der Fall. Vgl. Finanzen & Steuern


Die Berechnung der Einkommensteuer anhand der Splittingtabelle erfolgt in folgenden Schritten:

  1. Ermittlung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens: Dazu werden die Einkünfte aus allen Einkunftsarten der Partner addiert und um die entsprechenden Frei- und Pauschbeträge sowie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gekürzt.
  2. Anwendung des Splittingverfahrens: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird durch zwei geteilt und nach dem Einkommensteuertarif besteuert. Dabei werden die jeweiligen Steuersätze und -grenzen berücksichtigt, die für das betreffende Veranlagungsjahr gelten. Die Steuer für das halbierte Einkommen wird dann mit zwei multipliziert, um die Gesamtsteuer zu erhalten.
  3. Berücksichtigung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer: Die Gesamtsteuer wird um den Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhöht. Zusätzlich wird die Kirchensteuer von 8 % oder 9 % (je nach Bundesland) auf die Gesamtsteuer angewendet, wenn die Partner einer Kirche angehören.
  4. Ablesen der Steuerschuld aus der Splittingtabelle: Die Splittingtabelle gibt die Steuerschuld für verschiedene Werte des zu versteuernden Einkommens an. Die Tabelle kann online abgerufen oder als PDF heruntergeladen werden. Um die Steuerschuld aus der Tabelle abzulesen, muss man den Wert des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens finden und die entsprechende Zeile verfolgen. Die Tabelle zeigt auch den Durchschnitts- und Grenzsteuersatz sowie den Steuervorteil durch das Splittingverfahren an.

Beispiel: Ein Ehepaar hat im Jahr 2020 ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 60.000 € erzielt. Die Partner sind beide Mitglieder einer Kirche in einem Bundesland mit 9 % Kirchensteuer. Wie hoch ist ihre Steuerschuld nach dem Splittingverfahren?

Lösung:

  1. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beträgt 60.000 €.
  2. Das halbierte Einkommen beträgt 30.000 €. Nach dem Einkommensteuertarif für 2020 ergibt sich dafür eine Steuer von 5.007 €. Die Gesamtsteuer beträgt daher 10.014 €.
  3. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % von 10.014 €, also 551 €. Die Kirchensteuer beträgt 9 % von 10.014 €, also 901 €.
  4. Die Steuerschuld nach dem Splittingverfahren beträgt somit 10.014 € + 551 € + 901 € = 11.466 €.

Aus der Splittingtabelle für 2020 kann man ablesen, dass der Durchschnittssteuersatz für das gemeinsame zu versteuernde Einkommen von 60.000 € bei 19,11 % liegt und der Grenzsteuersatz bei 24 %. Der Steuervorteil durch das Splittingverfahren beträgt in diesem Fall 2.546 € im Vergleich zur getrennten Veranlagung.


Wahl der Veranlagungsart

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG steht Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ein Wahlrecht hinsichtlich der Veranlagungsart zu. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der:

  1. Zusammenveranlagung (§ 26b EStG),
  2. getrennten Veranlagung (§ 26a EStG), und

Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung wählt. Sie werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die betreffende Veranlagungsart beantragen. Werden keine Erklärungen abgegeben, wird unterstellt, dass die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.

Bei der getrennten Veranlagung hat jeder Ehegatte eine eigene Steuererklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 Satz 3 EStG). Bei der getrennten Veranlagung gilt das Prinzip der Individualbesteuerung. Jedem Ehegatten gegenüber ergeht ein gesonderter Steuerbescheid. Jeder Ehegatte schuldet nur die Steuer, die sich aufgrund des ihm gegenüber ergangenen Steuerbescheids ergibt.

Die Wahl der getrennten Veranlagung führt zur Anwendung der Steuerberechnung nach § 32a Abs. 1 EStG (Grundtabelle).

Bei der Zusammenveranlagung jedoch die Splittingtabelle, § 32a Abs. 5 EStG, führt die getrennte Veranlagung steuerlich im Allgemeinen zu einem ungünstigeren Ergebnis. Der in § 32a Abs. 5 EStG enthaltene Hinweis auf die Anwendung des Splitting-Verfahrens bezieht sich ausdrücklich nur auf die Zusammenveranlagung.

Dennoch kann in bestimmten Fällen die getrennte Veranlagung gegenüber der Zusammenveranlagung eine geringere steuerliche Belastung der Ehegatten ergeben. Dies ist der Fall, wenn die Ehegatten annähernd gleich hohe Einkünfte haben und sich bei getrennter Veranlagung für einen oder beide Ehegatten die Möglichkeit ergibt, bestimmte Höchstbeträge oder Freigrenzen auszunutzen, z.B. beim Vorwegabzug der Sonderausgaben (§ 10 Abs. 3 EStG), beim Verlustabzug (§ 10d EStG) oder beim Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG).

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Steuervorteil: Grund- vs. Splittingtabelle

für das Jahr
Steuerpflichtiger 1Steuerpflichtiger 2
Zu versteuerndes Einkommen


Die getrennte Veranlagung setzt einen entsprechenden Antrag hierfür voraus (§ 26 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann dieses Wahlrecht noch bis zur Unanfechtbarkeit eines Korrekturbescheids ausgeübt und die einmal getroffene Wahl innerhalb einer Frist – vorbehaltlich rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens – frei widerrufen werden (BFH-Urteil vom 19.5.1999, XI R 97/94, BStBl 1999 II S. 762m.w.N.).

Mit dem Urteil vom 24.1.2002, III R 49/00, BStBl 2002 II S. 408, sah es der BFH nicht als rechtsmissbräuchlich an, wenn in einer mündlichen Verhandlung eines anhängigen Klageverfahrens zwar Übereinstimmung (= tatsächliche Verständigung) über die anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen zwischen den Steuerbürgern und dem FA erzielt wurde, einer der Steuerbürger jedoch im Anschluss hieran von seinem Wahlrecht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erneut Gebrauch machte.

Hat ein Ehegatte keine Einnahmen oder nur Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die wegen ihrer geringen Höhe nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, ist sein einseitig gestellter Antrag auf getrennte Veranlagung steuerlich unbeachtlich, wenn der andere Ehegatte wegen seiner Einkünfte die Zusammenveranlagung begehrt (BFH-Urteil vom 12.8.1977, VI R 61/75, BStBl 1977 II S. 870).

Der Antrag auf getrennte Veranlagung eines einkunftslosen Ehegatten ist auch dann unbeachtlich, wenn dem anderen Ehegatten eine Steuerstraftat zur Last gelegt wird (BFH-Urteil vom 10.1.1992, III R 103/87, BStBl 1992 II S. 297).

Bei widerstreitenden Anträgen von Ehegatten ist der einseitige Antrag des einen Ehegatten auf getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer dann unwirksam, wenn dieser selbst keine eigenen positiven oder negativen Einkünfte hat oder wenn diese so gering sind, dass sie weder zur Einkommensteuerveranlagung führen können noch einem Steuerabzug unterlegen haben. Ggf. sind die Ehegatten nach § 26 Abs. 3 EStG zusammen zu veranlagen, auch wenn dies nur einer der Ehegatten beantragt hat. Der Feststellung der Einkünfte des die getrennte Veranlagung begehrenden Ehegatten steht das Steuergeheimnis nicht entgegen, da Ehegatten im Fall der Zusammenveranlagung Gesamtschuldner im Sinne des § 44 AO sind (BFH-Urteil vom 3.2.1987, IX R 252/84, BFH/NV 1987 S. 774).


Voraussetzungen für das Splittingverfahren

Das Wahlrecht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht nur dann, wenn – unabhängig von der gewählten Veranlagungsart – sämtliche, nachstehend erläuterten Voraussetzungen erfüllt sind:


Rechtswirksame Ehe

Der Begriff der „Ehegatten” bestimmt sich entsprechend dem BFH-Urteil vom 21.6.1957, VI 115/55 U, BStBl 1957 III S. 300, nach dem Zivilrecht, d.h. nach dem Vierten Buch des BGB, §§ 1297 ff. BGB – Familienrecht.

Das in H 174 (Allgemeines) EStH 2001 zitierte Ehegesetz ist mit dem EheSchlRG vom 4.5.1998, BGBl 1998 I S. 833, in das Vierte Buch des BGB überführt worden.

Bei ausländischen Steuerbürgern ist der Begriff der rechtswirksamen Ehe anhand des für den jeweiligen Ehegatten maßgeblichen ausländischen Rechts zu beurteilen, soweit dieses nicht gegen die guten Sitten oder den Zweck des deutschen Gesetzes verstoßen würde (BFH-Urteil vom 6.12.1985, VI R 56/82, BStBl 1986 II S. 390.

Kann das Besteuerungsmerkmal „geschieden” der Einkommensteuererklärung ohne weitere Überlegungen und Schlussfolgerungen entnommen werden, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, wenn von Seiten des FA eine Änderung der Personen-Stammdaten, die den Steuerpflichtigen als verheiratet ausweisen, nicht veranlasst und deshalb eine Veranlagung unter Anwendung der Splittingtabelle durchgeführt wird.


Nicht dauernd getrennt lebend

Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht.

Dabei ist unter einer Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, und unter einer Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen (BFH-Urteil vom 15.6.1973, VI R 150/69, BStBl 1973 II S. 640).

Ob Eheleute in einem Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben, richtet sich nach dem BFH-Beschluss 7.12.2001, III B 129/01 zwar in erster Linie nach den äußeren, erkennbaren Umständen, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommt.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung misst jedoch die Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13.12.1985, VI R 190/82, BStBl 1986 II S. 486) auch der inneren Einstellung zur ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

Mit diesem Urteil vom 13.12.1985, VI R 190/82 hat der BFH weiter ausgeführt, dass die Begriffe des Getrenntlebens im Sinne des § 1567 BGB und des § 26 Abs. 1 EStG im Wesentlichen übereinstimmen. Ein Vergleich der Rechtsprechung zu den beiden Vorschriften zeige, dass die Voraussetzungen, unter denen nach § 1567 BGB von einem Getrenntleben auszugehen ist, strenger sind als nach § 26 EStG. So schließe ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 26 EStG i.d.R. mit ein.

Wenn die Ehegatten allerdings im Besteuerungsverfahren – zum Zwecke der Zusammenveranlagung – erklären, dass sie zu dem im Scheidungsprozess angegebenen Datum ihrer Trennung tatsächlich noch zusammengelebt haben, ist das FA gehalten, zur Feststellung des wahren Sachverhalts eigene Ermittlungen anzustellen.


Berechnung des zu versteuernden Einkommens beim Splittingverfahren

Zurechnung der Einkünfte

Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 EStG sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei ihrer Erzielung mitgewirkt hat (§ 26a Abs. 1 Satz 2 EStG). § 26a EStG ist dabei nicht als Regelung zur persönlichen Zurechnung der Einkünfte zu verstehen, diese folgt allein § 2 Abs. 1 EStG.

Gemeinsame Einkünfte der Ehegatten, z.B. aus einer Gesamthandsgesellschaft oder -gemeinschaft sind jedem Ehegatten, falls keine andere Aufteilung in Betracht kommt, zur Hälfte zuzurechnen (R 174 Abs. 5 EStR 2001).


Sonderausgaben

Sonderausgaben können nur bei dem Ehegatten, der sie geleistet hat, im Rahmen des für ihn maßgebenden Höchstbetrags abgezogen werden. Ausnahmen hierzu – mit der Folge einer hälftigen Aufteilung – sah das Gesetz für Fälle des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG (Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis) vor, der jedoch mit dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16.8.2001, BStBl 2001 I S. 533, mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2002 aufgehoben wurde.


Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen werden nach § 26a Abs. 2 EStG grundsätzlich bei jedem Ehegatten zur Hälfte berücksichtigt, es sei denn, die Ehegatten beantragen gemeinsam eine andere Aufteilung. Bei Verhinderung aus zwingenden Gründen kann das FA jedoch den Antrag des anderen Ehegatten als ausreichend ansehen (§ 61 Satz 2 EStDV).

Eine andere als die hälftige Aufteilung kann noch im Rechtsbehelfsverfahren mit Ausnahme des Revisionsverfahrens und – soweit nach AO-Vorschriften zulässig – im Rahmen der Korrektur von Steuerbescheiden beantragt, geändert oder widerrufen werden. Für diesen Widerruf genügt die Erklärung eines Ehegatten (R 174a Abs. 2 Satz 4 EStR 2001).

Eine Ausnahme vom Ansatzwahlrecht bei den Ehegatten bilden die nach § 33b Abs. 5 EStG übertragbaren Pauschbeträge für behinderte Menschen, § 33b Abs. 3 EStG, und für Hinterbliebene, § 33b Abs. 4 EStG. Diese Pauschbeträge werden jedem Ehegatten zwingend zur Hälfte gewährt (§ 26a Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EStG).


Wie Sonderausgaben abzuziehende Beträge

Die wie Sonderausgaben abzuziehenden Beträge nach den §§ 10e, 10f, 10g, 10h EStG sowie § 7 FördG stehen nach H 174a (Abzüge nach …) EStH 2001 dem Ehegatten zu, der Eigentümer des Gebäudes ist. Sind die Ehegatten Miteigentümer, stehen ihnen diese Beträge im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile zu. Nutzt im Fall von Miteigentum ein Ehegatte ein häusliches Arbeitszimmer in der Wohnung, ist daher § 10e Abs. 1 Satz 6 EStG bei der Ermittlung seines Abzugsbetrags anzuwenden. Auf das Beispiel in H 174a (Abzüge nach …) EStH 2001 weise ich insoweit hin.


Baukindergeld nach § 34f EStG

Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 34f EStG steht den – getrennt veranlagten – Ehegatten insgesamt nur einmal zu. Die Aufteilung des Ermäßigungsbetrags richtet sich nach dem Verhältnis, in dem die Ehegatten für das betreffende Objekt die erhöhten Absetzungen nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG in Anspruch nehmen.


Außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG

Bei der Ermäßigung nach § 34 EStG ergeben sich bei getrennt veranlagten Ehegatten ebenfalls keine Besonderheiten, da die gewählte Veranlagungsart ohne Auswirkung bleibt. Entscheidend ist, dass der jeweilige Ehegatte, für den eine Ermäßigung nach § 34 EStG in Betracht kommt, die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.


Verlustabzug nach § 10d EStG

Beim Verlustabzug nach § 10d EStG beschränkt sich der bei den getrennt veranlagten Ehegatten zu berücksichtigende Verlustvortrag aus vorangegangenem Veranlagungszeitraum auf den Verlust, den der jeweilige Ehegatte erlitten hat (§ 62d Abs. 1 Satz 2 EStDV).

Die getrennte Veranlagung wird häufig aus dem Grund gewählt, um einen Verlustausgleich zwischen den Ehegatten nach § 2 Abs. 3 Satz 6i.V.m. § 26b EStG im Fall einer Zusammenveranlagung zu verhindern. Insbesondere ist die getrennte Veranlagung in solchen Fällen immer dann günstiger, wenn nur ein Ehegatte einen Verlust erlitten hat und der Verlustrücktrag (bei Rücktrag in einen Veranlagungszeitraum, in dem die Ehegatten zusammenveranlagt wurden, bitte ich, § 62d Abs. 2 EStDV zu beachten) zu einer höheren Steuererstattung führt, als der Ausgleich mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten im Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung.

Die im Zusammenhang mit dem Verlustrücktrag ggf. erneute Ausübung des Veranlagungswahlrechts zugunsten einer getrennten Veranlagung der Rücktrags-Veranlagungszeitraum ist jedoch nicht als rechtsmissbräuchlich im o.a. Sinn zu werten (Änderung von …; 1. Erneute Ausübung des … EStH 2001).


Splitting abschaffen?

Die SPD will das Splittingverfahren abschaffen. Aber was bedeutet die Abschaffung des Ehegattensplitting, wie es die SPD fordert?

Das Ehegattensplitting ist eine steuerliche Regelung, die verheirateten Paaren in Deutschland einen finanziellen Vorteil verschafft. Dabei wird das gemeinsame Einkommen der Ehepartner durch zwei geteilt und nach dem progressiven Steuertarif besteuert. Das bedeutet, dass Paare mit einem hohen Einkommensunterschied weniger Steuern zahlen müssen als Paare mit einem ähnlichen Einkommen oder als Alleinstehende.

Die Abschaffung des Ehegattensplittings ist eine politische Forderung, die von verschiedenen Parteien (SPD) und Organisationen erhoben wird. Die Befürworter argumentieren, dass das Ehegattensplitting ungerecht, unmodern und ineffizient sei. Sie sagen, dass das Ehegattensplitting:

  • die Gleichberechtigung von Frauen und Männern behindere, indem es einen Anreiz schaffe, dass einer der Partner weniger oder gar nicht arbeitet
  • die individuelle Besteuerung von Personen verletze, indem es die Ehe als steuerliche Einheit betrachte
  • die Familienförderung vernachlässige, indem es kinderlose Paare bevorzuge
  • die Staatskasse belaste, indem es Steuereinnahmen verringere

Die Gegner des Ehegattensplittings hingegen verteidigen es als eine soziale und gerechte Maßnahme. Sie sagen, dass das Ehegattensplitting:

  • die Wahlfreiheit von Paaren respektiere, wie sie ihr Familienleben gestalten wollen
  • die Solidarität zwischen den Partnern anerkenne, die sich gegenseitig unterstützen
  • die Ehe als gesellschaftlich wertvolle Institution schütze und fördere
  • die Steuerlast von Paaren mit niedrigem oder mittlerem Einkommen senke

Die Abschaffung des Ehegattensplittings würde also weitreichende Folgen für viele Menschen in Deutschland haben, weil sie höhere Steuern zahlen müssten. Es ist eine komplexe und kontroverse Debatte, die verschiedene Aspekte wie Gerechtigkeit, Gleichstellung, Familie und Finanzen berührt. Es ist wichtig, sich darüber zu informieren und eine eigene Meinung zu bilden.

Die Frage, ob das Ehegattensplitting abgeschafft werden soll, ist also nicht nur eine steuerliche, sondern auch eine gesellschaftliche und politische Frage. Eine mögliche Lösung wäre daher, das Ehegattensplitting durch ein alternatives Modell zu ersetzen, das alle Familienformen gleich behandelt und die individuelle Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen berücksichtigt. Es gibt verschiedene Modelle, wie das Ehegattensplitting reformiert oder ersetzt werden könnte, zum Beispiel durch ein Familiensplitting, ein Individualsplitting oder ein Realsplitting. Beim Familiensplitting wird das gesamte Familieneinkommen durch die Anzahl der Familienmitglieder geteilt wird. Beim Individualsplitting, bei dem jeder Ehepartner sein eigenes Einkommen versteuert, aber einen Freibetrag für den Unterhalt des anderen Ehepartners erhält. Jedes Modell hat Vor- und Nachteile und unterschiedliche Auswirkungen auf die Steuerlast und die Anreize der Paare.

Angesichts dieser Kritik stellt sich die Frage, ob das Ehegattensplitting rechtlich abgeschafft werden kann. Die Antwort ist nicht eindeutig, da es verschiedene juristische Aspekte zu berücksichtigen gibt. Zum einen ist das Ehegattensplitting im Grundgesetz verankert, das besagt, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehen (Artikel 6 Absatz 1). Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht mehrmals entschieden, dass das Ehegattensplitting mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, solange es keine andere Form der steuerlichen Förderung von Familien gibt.

Eine radikalere Lösung wäre, das gesamte Steuersystem zu reformieren und auf eine flache oder proportionale Steuer umzustellen, bei der jeder Steuerpflichtige den gleichen Steuersatz zahlt, unabhängig von seinem Einkommen oder Familienstand. Dies würde jedoch eine grundlegende Änderung des sozialen und wirtschaftlichen Systems bedeuten, die politisch schwer durchsetzbar wäre.

Fazit: Das Ehegattensplitting kann rechtlich abgeschafft werden, wenn es durch ein anderes Modell ersetzt wird, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Eine vollständige Abschaffung ohne Ersatz wäre jedoch verfassungswidrig und politisch unrealistisch. Das Ehegattensplitting ist kein Steuersparmodell, sondern eine sozial gerechte Besteuerung von Familien. M.E. ist die Forderung der SPD das Splittingverfahren abzuschaffen, nur der Versuch einer Steuererhöhung mit fadenscheinigen Argumenten, damit die Politiker sich "mehr Geld in die Tasche" stecken können.

Checkliste Steuererklärung.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Es gibt Steuerexperten, die die Auffassung vertreten, dass auch sogenannte Halbfamilien aus verfassungsrechtlicher Sicht Anspruch auf den Splittingtarif haben. Das Niedersächsische Finanzgericht hat aber leider entschieden, dass Alleinerziehende keinen Anspruch auf die Anwendung des Ehegatten-Splittings oder eines Familien-Splittings haben. Die derzeitige Besteuerung nach der Grundtabelle sei nicht verfassungswidrig. Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Beschwerde zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen BFH: III B 68/12 anhängig. Unabhängig von den Erfolgsaussichten, sollten alle Steuerbescheide von Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern offen gehalten werden, um alle Rechte zu wahren.

Nachträgliche Anwendung des Splittingstarifs für gleichgeschlechtliche Ehegatten: Nach der Umwandlung in eine Ehe sind gleichgestellte Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Das EheöffnungsG aus dem Jahr 2017, das die Umwandlung ermöglicht, ist nach einem Urteil des FG Hamburg ein außersteuerliches Gesetz und damit grundsätzlich geeignet, ein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darzustellen, das eine Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide rechtfertige. Die Finanzverwaltung ist (natürlich) anderer Auffassung. Gegen die Ablehnung kann Einspruch eingelegt und unter Verweis auf den beim III. Senat des BFH anhängigen Prozess (BFH: III R 57/18) das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Mehr Infos unter https://www.steuerschroeder.de/splittingtabelle.htm



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