Steuerabkommen mit den Cookinseln und Grenada angenommen (Bundestag)

Der Bundestag hat am 16.5.2013 die Gesetzentwürfe der Bundesregierung zum Abkommen v. 3.4.2012 mit den Cookinseln über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch (BT-Drucks. 17/12958) und zum Abkommen v. 3.2.2011 mit Grenada über den Informationsaustausch in Steuersachen (BT-Drucks. 17/12959) angenommen.

Er folgte dabei einer Empfehlung des Finanzausschusses. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen alle für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen.

Quelle: Bundestag online

A. Problem und Ziel

Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte und andere Personen im Ausland nur im Wege zwischenstaatlicher
Amts- und Rechtshilfe zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Möglichkeit, Amts- und Rechtshilfe anderer Staaten oder Gebiete beanspruchen zu können, ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind. Zwischenstaatliche
Amts- und Rechtshilfe wird regelmäßig auf der Grundlage zwei- oder
mehrseitiger völkerrechtlicher Vereinbarungen geleistet.

B. Lösung

Die Cookinseln haben den OECD-Standard zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke vollumfänglich
anerkannt und sich bereit erklärt, ihn in Abkommen mit OECD –
Mitgliedstaaten umzusetzen. Das am 3. April 2012 mit den Cookinseln
unterzeichnete Abkommen über die Unterstützung in Steuer- und
Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch verpflichtet jede
Vertragspartei, der anderen Vertragspartei auf Ersuchen alle für ein
Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren erforderlichen
Informationen zu erteilen. Das Abkommen enthält alle Kernelemente
des OECD-Standards, wie er sich aus dem Musterabkommen für den
Auskunftsaustausch (2002) ergibt.

Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 3. April 2012
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Cookinseln
über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen
durch InformationsaustauschDrucksache 17/12958 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die
Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.
Mithilfe des Informationsaustauschs, den das Abkommen künftig ermöglicht, werden Steuerausfälle verhindert.

E. Erfüllungsaufwand

Grundsätzlich wird durch das Abkommen kein eigenständiger Er –
füllungsaufwand begründet, da es lediglich die Rechts- und Amtshilfe
in Steuersachen der Vertragsparteien zum Gegenstand hat. Informa –
tionspflichten für Unternehmen werden weder eingeführt noch ver –
ändert oder abgeschafft. Darüber hinaus führt das Abkommen weder
für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger oder für die Steuerverwaltungen der Länder zu messbarem zusätzlichen Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Die Wirtschaft ist durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen. Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen
durch dieses Gesetz keine direkten und auch keine indirekten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12958Deutscher Bundestag –

17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12958
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Wellington am 3. April 2012 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Cookinseln über die Unterstützung in
Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch wird zugestimmt.
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 2 in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Entwurf
Gesetz
zu dem Abkommen vom 3. April 2012
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Cookinseln
über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen
durch Informationsaustausch
Vom 2013Drucksache 17/12958 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des
Grundgesetzes erforderlich, da das Abkommen Verfahrensregelungen enthält,
die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 12
Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch
dieses Gesetz keine direkten und auch keine indirekten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12958
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Cookinseln –
in dem Wunsch, die Bedingungen des Informationsaustauschs
in allen Steuersachen zu verbessern und zu erleichtern –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die
für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsstaaten
betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die
Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die
Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in
oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Die Rechte und Schutzmaßnahmen, die Personen
durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis des ersuchten
Vertragsstaats gewährleistet werden, bleiben anwendbar.
Artikel 2
Zuständigkeit
Der ersuchte Vertragsstaat ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die seinen Behörden nicht vorliegen und sich
auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen
in seinem Hoheitsbereich befinden.
Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
– die Einkommensteuer,
– die Körperschaftsteuer,
– die Gewerbesteuer,
– die Vermögensteuer,
– die Erbschaftsteuer,
– die Umsatzsteuer und
– die Versicherungsteuer,
einschließlich der darauf erhobenen Zuschläge;
b) in Bezug auf die Cookinseln
– die Einkommensteuer (personal income tax),
– die Körperschaftsteuer (company income tax),
– die Abzugsteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (withholding tax on dividends, interest and royalties)
sowie
– die Umsatzsteuer (value added tax).
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder
im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des
Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden, sofern die Vertragsstaaten dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten
einander über wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Besteuerungs- und damit zusammenhängenden Informationsbeschaffungsmaßnahmen.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, sofern nichts anderes
bestimmt ist,
a) bedeutet „Bundesrepublik Deutschland“ das Gebiet, in dem
das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;
b) bedeutet „Cookinseln“ das Hoheitsgebiet der Cookinseln;
c) bedeutet „zuständige Behörde“
(i) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es
seine Befugnisse delegiert hat; in Steuerstrafsachen ist
dies das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde,
an die es seine Befugnisse delegiert hat;
(ii) in Bezug auf die Cookinseln den Leiter der Steuerbehörde (Collector of Inland Revenue) oder seinen autorisierten Vertreter;
d) umfasst „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und
alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet „Gesellschaft“ eine juristische Person oder einen
Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische
Person behandelt wird;
f) bedeutet „börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert
ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres
erworben oder veräußert werden können. Aktien können „von
jedermann“ erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch
explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
g) bedeutet „Hauptaktiengattung“ die Aktiengattung oder Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und
des Wertes der Gesellschaft darstellen;
h) bedeutet „anerkannte Börse“ eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen;
i) bedeutet „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ eine Investitionsform für gemeinsame
Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck „öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem
für gemeinsame Anlagen“ bedeutet einen Investmentfonds
beziehungsweise ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder
sonstigen Anteile am Fonds beziehungsweise System ohne
Weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder
sonstige Anteile am Fonds beziehungsweise System können
ohne Weiteres „von jedermann“ erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder
der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte
Anlegergruppe beschränkt ist;
j) bedeutet „Steuer“ eine Steuer, für die das Abkommen gilt;
k) bedeutet „ersuchender Vertragsstaat“ den um Informationen
ersuchenden Vertragsstaat;
l) bedeutet „ersuchter Vertragsstaat“ den Vertragsstaat, der um
Erteilung von Informationen ersucht wird;
m) bedeutet „Informationsbeschaffungsmaßnahmen“ die Ge –
setze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die einen
Vertragsstaat zur Einholung und Erteilung der erbetenen Informationen befähigen;
n) bedeutet „Informationen“ Tatsachen, Erklärungen, Unter –
lagen oder Aufzeichnungen jeder Art;
o) bedeutet „Steuersachen“ alle Steuersachen einschließlich
Steuerstrafsachen;
p) bedeutet „Steuerstrafsachen“ Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht
des ersuchenden Vertragsstaats strafbewehrt ist;
q) bedeutet „Strafrecht“ sämtliche nach dem jeweiligen Recht
der Vertragsstaaten als solche bezeichneten strafrechtlichen
Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im
Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind.
(2) Jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck hat,
wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen gestellt
wurde, nach dem Recht dieses Vertragsstaats zukam, wobei die
Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieses Vertragsstaats den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieses Vertragsstaats zukommt.
Artikel 5
Informationsaustausch
(1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats erteilt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats
Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte
Vertragsstaat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen
Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaats
eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet des
ersuchten Vertragsstaats erfolgt.
(2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten
Vertragsstaats vorliegenden Informationen nicht aus, um dem
Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser
Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Informationsbeschaffungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um dem
ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen
zum betreffenden Zeitpunkt nicht für seine eigenen steuerlichen
Zwecke benötigt.
(3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des
ersuchenden Vertragsstaats erteilt die zuständige Behörde des
ersuchten Vertragsstaats nach diesem Artikel Informationen in
Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang.
(4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zustän –
digen Behörden nach diesem Abkommen die Befugnis haben,
folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu er teilen:
a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder
Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern,
die als Vertreter oder Treuhänder handeln;
b) (i) Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften und anderen Personen;
dies umfasst bei Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen Informationen über Gesellschaftsanteile, Fondsanteile und sonstige Anteile;
(ii) bei Trusts umfasst dies Informationen über Treugeber,
Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei
Stiftungen Informationen über Stifter, Mitglieder des
Stiftungsrats und Begünstigte;
dies gilt unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen keine
Verpflichtung der Vertragsstaaten begründet, Informationen über
die Eigentumsverhältnisse börsennotierter Gesellschaften oder
öffentlicher Investmentfonds beziehungsweise -systeme für gemeinsame Anlagen einzuholen oder zu erteilen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.
(5) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und hat folgende schriftliche Angaben zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Person, die Gegenstand der Prüfung
oder Ermittlung ist;
b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden;
c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die
Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise
zu übermitteln sind;
d) den steuerlichen Zweck, für den die Informationen erbeten
werden;
e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durchführung des Steuerrechts des ersuchenden
Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeich –
nete Person voraussichtlich erheblich sind;
f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im ersuchten Vertragsstaat vorliegen oder sich im Besitz
oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich
des ersuchten Vertragsstaats befinden;
g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt,
in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich
befinden;
h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht,
dass die erbetenen Informationen, würden sie sich im
Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden,
von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und
dass das Ersuchen diesem Abkommen entspricht;
i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle in
seinem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden
Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft
hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große
Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
(6) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats
übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich.
Um eine umgehende Antwort sicherzustellen,
a) bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens schriftlich und unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats
innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens über
etwaige Mängel des Ersuchens;
b) unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats unverzüglich, wenn sie die erbetenen Informationen
nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens
einholen und erteilen konnte, und zwar auch dann, wenn die
Informationsbeschaffung auf Hindernisse stößt oder von der
zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats verweigert wird, unter Angabe der Gründe für ihre Erfolglosigkeit,
die Hindernisse oder ihre Verweigerung der Informations –
erteilung.
(7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats bestätigt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats
den Eingang des Ersuchens und bemüht sich nach besten Kräften, dem ersuchenden Vertragsstaat innerhalb der kürzesten vertretbaren Frist die erbetenen Informationen zu übermitteln.
Artikel 6
Steuerprüfungen im Ausland
(1) Der ersuchende Vertragsstaat kann mit angemessener Vorankündigung darum ersuchen, dass der ersuchte Vertragsstaat,
soweit dies nach dessen Recht zulässig ist, Vertretern der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die Einreise
in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats zur Befragung
natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen gestattet, vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung der betroffenen natür –
lichen oder anderen Personen. Die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des
ersuchten Vertragsstaats über Zeitpunkt und Ort des geplanten
Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen.
(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden
Vertragsstaats kann die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde
des ersuchenden Vertragsstaats während des relevanten Teils
einer Steuerprüfung im ersuchten Vertragsstaat anwesend sind.
(3) Wird dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben, so unterrichtet die zuständige Behörde des die Prüfung
durchführenden ersuchten Vertragsstaats so bald wie möglich
die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats über
Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der
Prüfung beauftragte Behörde beziehungsweise den damit beauftragten Bediensteten sowie über die vom ersuchten Vertragsstaat
für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren
und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit
der Durchführung der Steuerprüfung werden vom die Prüfung
durchführenden ersuchten Vertragsstaat getroffen.
Artikel 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
(1) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats kann
die Unterstützung ablehnen, wenn
a) das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde,
b) der ersuchende Vertragsstaat nicht alle in seinem eigenen
Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung
der Informationen ausgeschöpft hat, es sei denn, der Rückgriff auf derartige Maßnahmen würde unverhältnismäßig
große Schwierigkeiten mit sich bringen, oder
c) die Erteilung der erbetenen Informationen der öffentlichen
Ordnung des ersuchten Vertragsstaats widerspräche.
(2) Dieses Abkommen verpflichtet einen ersuchten Vertragsstaat nicht
a) zur Übermittlung von Angaben, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, oder zur Preisgabe eines Handels-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines
Geschäftsverfahrens, mit der Maßgabe, dass die in Artikel 5
Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht allein schon
deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren
gelten, oder
b) zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen, die von seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis abweichen,
weit die Verpflichtungen eines Vertragsstaats nach Artikel 5
Absatz 4 durch diesen Buchstaben nicht berührt werden.
(3) Ein Auskunftsersuchen darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung streitig ist.
(4) Der ersuchte Vertragsstaat ist nicht zur Einholung und Erteilung von Informationen verpflichtet, die die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach ihrem Recht nicht einholen könnte, wenn sich die erbetenen Informationen im
Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befänden.
(5) Der ersuchte Vertragsstaat kann ein Auskunftsersuchen
ablehnen, wenn die Informationen vom ersuchenden Vertragsstaat zur Durchführung einer Bestimmung seines Steuerrechts
oder einer damit zusammenhängenden Anforderung erbeten
werden, die einen Bürger des ersuchten Vertragsstaats gegen-
über einem Bürger des ersuchenden Vertragsstaats unter den
gleichen Umständen benachteiligt.
Artikel 8
Vertraulichkeit
(1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
erteilten und empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und ebenso zu schützen wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten eingeholten Informationen.
(2) Diese Auskünfte dürfen nur den Personen oder Behörden
(einschließlich Gerichten und Verwaltungsbehörden) zugänglich
gemacht werden, die mit den in Artikel 1 bezeichneten Aufgaben
befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für die
in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden; hierzu gehört die Entscheidung über Rechtsbehelfe. Für diese Zwecke
dürfen die Informationen in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden, sofern
dies nach dem jeweiligen Recht der Vertragsstaaten vorgesehen
ist.
(3) Diese Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche
Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats nicht für andere als die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke
verwendet werden.
(4) Die einem ersuchenden Vertragsstaat nach diesem Abkommen erteilten Informationen dürfen keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.
(5) Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist
und vorbehaltlich des Rechts des übermittelnden Vertragsstaats.
Artikel 9
Kosten
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen
sich über angefallene Kosten der geleisteten Unterstützung (einschließlich angemessener Kosten für Dritte und externe Berater,
unter anderem im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten).
Artikel 10
Verständigungsverfahren
(1) Treten zwischen den Vertragsstaaten Schwierigkeiten oder
Zweifel bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens auf, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus
können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf
die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren verständigen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur
Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar
miteinander verkehren.
(4) Bei Bedarf verständigen sich die Vertragsstaaten über Verfahren zur Streitbeilegung.
Artikel 11
Protokoll
Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifika –
tionsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
a) auf Steuerstrafsachen und
b) auf alle anderen unter Artikel 1 fallenden Angelegenheiten,
jedoch nur in Bezug auf die am oder nach diesem Tag beginnenden Veranlagungszeiträume oder, soweit es keinen Veranlagungszeitraum gibt, in Bezug auf alle am oder nach diesem Tag entstehenden Steuern.
Artikel 13
Kündigung
(1) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen durch ein Kün –
digungsschreiben an den anderen Vertragsstaat kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam,
der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der
Kündigung beim anderen Vertragsstaat folgt.
(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsstaaten in Bezug auf die nach dem Abkommen eingeholten
Informationen an Artikel 8 gebunden.
Geschehen zu Wellington am 3. April 2012 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Cookinseln (die „Vertragsstaaten“) haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten über die Unterstützung in
Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch
nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. In Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass die Bezeichnung der Person, die Gegenstand der Prüfung oder Ermittlung ist, anhand anderer identifizierender Angaben als des Namens festgestellt werden
kann.
2. In Bezug auf Artikel 8 Absatz 5 gelten folgende zusätzliche
Bestimmungen:
a) Die empfangende Stelle darf diese Daten gemäß Artikel 8
Absatz 3 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den
durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen und mit
Artikel 8 übereinstimmenden Bedingungen.
b) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3
können die Informationen für andere Zwecke verwendet
werden, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsstaaten für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen
und die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaats dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung des übermittelnden Vertragsstaats ist
eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, wenn
sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit
oder die persönliche Freiheit einer Person oder zum
Schutz bedeutender Vermögenswerte erforderlich ist und
Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaats unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung
zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die
weitere Verwendung der Information für den anderen
Zweck unzulässig, und die empfangende Stelle hat die
übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. Ein durch
die Verwendung der Informationen für den anderen
Zweck verursachter Schaden ist zu ersetzen.
c) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 1 sowie die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung
verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich
sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche
Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein
Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des
anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass
Protokoll
zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Cookinseln
über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen
durch Informationsaustausch
die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne
die Information von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften,
übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden
Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, solche Daten unverzüglich zu berichtigen beziehungsweise
zu löschen.
d) Auf Ersuchen unterrichtet die empfangende Stelle die
übermittelnde Stelle im Einzelfall über die Verwendung
der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
e) Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle zu unterrichten. Der Betroffene muss nicht unterrichtet werden, sofern und solange insgesamt davon ausgegangen wird,
dass das öffentliche Interesse an der Nichtunterrichtung
des Betroffenen sein Informationsinteresse überwiegt.
f) Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person
übermittelten Daten sowie über deren vorgesehene Verwendung zu unterrichten. Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend.
g) Wird jemand im Zusammenhang mit der Übermittlung
von Daten im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem
Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die
empfangende Stelle nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Die empfangende Stelle kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass
der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht
wurde.
h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten aktenkundig zu machen.
i) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen enthält,
weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In
jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie
übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind.
j) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten
wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
3. Gemäß Artikel 9 des Abkommens wird gemeinsam beschlossen, dass reguläre Kosten der Beantwortung eines Auskunftsersuchens vom ersuchten Vertragsstaat zu tragen sind.
Diese regulären Kosten umfassen in der Regel interne Verwaltungskosten der zuständigen Behörde und geringfügige
externe Kosten, wie beispielsweise Kurierkosten. Alle angemessenen Kosten, die Dritten bei der Erledigung des Auskunftsersuchens entstehen, gelten als außergewöhnliche
Kosten und sind vom ersuchenden Vertragsstaat zu tragen.
Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen unter anderem folgende Kosten:
a) angemessene Gebühren, die für die Beschäftigung von
Mitarbeitern durch Dritte zur Unterstützung bei der Erledigung des Ersuchens erhoben werden;
b) angemessene Gebühren, die Dritte für Recherchearbeiten erheben;
c) angemessene Gebühren, die Dritte für das Kopieren von
Unterlagen erheben;
d) angemessene Kosten für die Inanspruchnahme von
Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern;
e) angemessene Kosten für die Übermittlung von Unterlagen an den ersuchenden Vertragsstaat;
f) angemessene Prozessführungskosten des ersuchten Vertragsstaats im Zusammenhang mit einem bestimmten
Auskunftsersuchen;
g) angemessene Kosten für eidliche mündliche Zeugenaussagen oder Zeugenaussagen vor Gericht; und
h) angemessene, in Übereinstimmung mit den nach anzuwendendem Recht zulässigen Sätzen festgesetzte Kosten und Aufwendungen von Personen, die freiwillig zur
Befragung, eidlichen mündlichen Zeugenaussage oder
Zeugenaussage vor Gericht im Zusammenhang mit einem
bestimmten Auskunftsersuchen erscheinen.
Die zuständigen Behörden konsultieren einander in besonderen Fällen, in denen außergewöhnliche Kosten oberhalb eines Betrags von 500 US-$ zu erwarten sind, um zu klären,
ob der ersuchende Vertragsstaat das Ersuchen weiterverfolgen und die Kosten tragen möchte.
4. Förmliche Mitteilungen, einschließlich Auskunftsersuchen, im
Zusammenhang mit oder gemäß dem geschlossenen Abkommen sind unter den nachfolgend angegebenen Anschriften oder einer anderen Anschrift, die ein Vertragsstaat dem
anderen Vertragsstaat gegebenenfalls mitteilt, schriftlich und
unmittelbar an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats zu richten. Alle einem Auskunftsersuchen folgenden
Mitteilungen werden je nach Zweckmäßigkeit in schriftlicher
oder mündlicher Form an die jeweils zuständige Behörde
oder ihre bevollmächtigten Dienststellen gerichtet.
Zuständige Behörde
für die
Bundesrepublik Deutschland:
Bundeszentralamt für Steuern
53221 Bonn
in Bezug auf
Steuerstrafsachen:
Bundesamt für Justiz
53094 Bonn
Zuständige Behörde
für die
Cookinseln:
Collector of Inland Revenue
Cook Islands
in Bezug auf
Steuerstrafsachen:

I. Allgemeines
1. Ziele und Bedeutung des Abkommens
Gegenstand des am 3. April 2012 unterzeichneten Abkommens ist die gegenseitige behördliche Unterstützung
in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch auf Ersuchen im Einzelfall.
Die Finanzbehörden haben steuerlich relevante Sach –
verhalte aufzuklären. Ihre Befugnisse sind jedoch auf das
Inland beschränkt. Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte, die im Ausland ansässig sind, von den Finanzbehörden nicht wie im Inland ansässige Beteiligte oder
auskunftspflichtige Dritte zur Mitwirkung bei der Sach –
verhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Finanz –
behörden sind dann auf die Unterstützung ausländischer
Behörden angewiesen. Fehlt die Bereitschaft anderer
Staaten oder Gebiete, Unterstützung für Besteuerungszwecke zu gewähren, wird dadurch Steuerhinterziehung
begünstigt oder gefördert. Die gegenseitige Unterstützung bei der Sachverhaltsaufklärung für Besteuerungszwecke ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende
Sachverhalte alltäglich geworden sind.
Die Cookinseln haben sich am 22. März 2002 gegenüber
der OECD zur Akzeptanz der Grundsätze zu Transparenz
und effektivem Informationsaustausch verpflichtet. Mit
der Unterzeichnung des Abkommens vom 3. April 2012
sind die Cookinseln dieser Verpflichtung auch im Verhältnis zu Deutschland nachgekommen.
2. Die Gliederung des Abkommens
Inhalt, Aufbau und textliche Ausgestaltung des Abkommens entsprechen weitgehend dem OECD-Musterabkommen für den Auskunftsaustausch aus dem Jahr 2002.
Das Abkommen berechtigt jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei um Auskunft oder Informationen in einer
konkreten Steuersache zu ersuchen, die Gegenstand
einer Ermittlung oder Untersuchung ist. Auskünfte werden in jedem Verfahrensstadium erteilt, d. h. sowohl im
Steuerfestsetzungsverfahren als auch im Steuerstrafverfahren.
II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Zu Artikel 1
Dieser Artikel umschreibt in allgemeiner Form das Ziel des
Abkommens, gegenseitige Amts- und Rechtshilfe durch
Informationsaustausch zu leisten. Der Informationsaustausch ist nicht auf Personen beschränkt, die im Gebiet
einer Vertragspartei ansässig sind.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel bestimmt, dass eine Vertragspartei nicht
verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, über die ihre Behörden nicht verfügen und die sich auch nicht im Besitz einer
Person im Hoheitsbereich dieser Vertragspartei befinden.
Zu Artikel 3
A b s a t z 1 bezeichnet die Steuern, für die das Abkommen gilt. Auf deutscher Seite sind dies die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer und Versicherungsteuer einschließlich der auf diese Steuern erhobenen Zuschläge. Zu den Steuern im Sinne des Abkommens
gehören nicht Zölle und Verbrauchsteuern.
A b s a t z 2 bestimmt, dass das Abkommen nach gesonderter Vereinbarung der Vertragsparteien auch für Steuern
gleicher oder ähnlicher Art gilt, die nach der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden. Die Vertragsparteien informieren sich über bedeutende Steuerrechts –
änderungen.
Zu Artikel 4
A b s a t z 1 definiert verschiedene, für die Anwendung
des Abkommens grundlegende Begriffe.
A b s a t z 2 enthält die aus den Doppelbesteuerungsabkommen bekannte Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel enthält die Bedingungen, unter denen Auskünfte und Informationen auf Ersuchen erteilt werden.
A b s a t z 1 bestimmt, dass sich die Vertragsparteien auf
Ersuchen Auskünfte für die in Artikel 1 genannten Zwecke
erteilen. Ein automatischer oder ein spontaner Auskunftsaustausch ist nicht Gegenstand des Abkommens. Um
Auskünfte kann sowohl für Zwecke des Besteuerungsverfahrens als auch für Zwecke eines Steuerstrafverfahrens
ersucht werden. Die Auskünfte sind unabhängig davon zu
erteilen, ob im Falle eines Steuerstrafverfahrens das zugrunde liegende Verhalten des Steuerpflichtigen auch im
ersuchten Staat eine Straftat darstellen würde, oder ob
die ersuchte Vertragspartei die ersuchten Informationen
für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
Nach A b s a t z 2 hat die zuständige Behörde der
ersuchten Vertragspartei, wenn sie nicht im Besitz der
erbetenen Informationen ist, alle geeigneten Maßnahmen
zu treffen, um die Informationen zu beschaffen, auch
wenn die ersuchte Vertragspartei die ersuchten Informationen für eigene steuerliche Zwecke nicht benötigt.
Nach A b s a t z 3 kann eine Vertragspartei auch darum
ersuchen, die Auskünfte in Form von Zeugenaussagen
oder beglaubigten Kopien zu erhalten.
A b s a t z 4 verpflichtet die Vertragsparteien, sicherzustellen, dass Bankinformationen und Informationen über
die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen
Rechtsträgern stets zugänglich sind und damit auf Er –
suchen zur Verfügung gestellt werden können. Ausgenommen hiervon sind Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf börsennotierte Gesellschaften oder
öffentliche Investmentfonds oder -systeme. Die Aufzählung der Banken und anderen Institute und Personen gemäß Buchstabe a stellt keine abschließende Aufzählung
dar. Sie ist insbesondere nicht als eine Beschränkung der
Befugnisse aus Absatz 1 zu verstehen.
Denkschrift zum AbkommenDrucksache 17/12958 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
A b s a t z 5 nennt die für ein Auskunftsersuchen notwendigen Angaben und Erklärungen. Hierdurch soll die ersuchte Vertragspartei nicht nur in die Lage versetzt werden, die ersuchten Informationen einzuholen, sondern
auch überprüfen zu können, dass die erbetenen Informationen tatsächlich für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind. Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen
stellt klar, dass die Identität der Person, der die Ermittlung
oder Untersuchung gilt, üblicherweise durch den Namen,
aber auch durch andere hinreichend bestimmende Merkmale nachgewiesen werden kann.
Nach A b s a t z 6 übermittelt die ersuchte Behörde die
gewünschten Informationen so schnell wie möglich. Des
Weiteren bestätigt die ersuchte Behörde den Eingang des
Ersuchens schriftlich und unterrichtet die ersuchende Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens über etwaige Mängel und ebenso für den Fall,
dass das Ersuchen nicht innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang beantwortet werden kann oder die Auskunftserteilung verweigert wird.
Nach A b s a t z 7 verpflichten sich die Vertragsparteien,
sich um Auskunftserteilung innerhalb der kürzesten Frist
zu bemühen.
Zu Artikel 6
A b s a t z 1 eröffnet die Möglichkeit, Vertreter einer Vertragspartei in den Hoheitsbereich der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Befragung von Personen und der
Prüfung von Unterlagen zu entsenden. Voraussetzung
hierfür ist, dass dies nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist und die betroffenen Personen dem
im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die Entscheidung über das Ersuchen und darüber, welche Bedingungen und Voraussetzungen gegebenenfalls einzuhalten
sind, obliegt ausschließlich der ersuchten Vertragspartei.
Darüber hinaus kann eine Vertragspartei entsprechend
A b s a t z 2 darum ersuchen, dass Vertreter ihrer zuständigen Behörde bei einer Steuerprüfung in der ersuchten
Vertragspartei anwesend sind. Über dieses Ersuchen entscheidet ebenfalls ausschließlich die ersuchte Vertragspartei.
A b s a t z 3 beschreibt das Verfahren für den Fall, dass
einem Ersuchen nach Absatz 2 stattgegeben wird.
Zu Artikel 7
Dieser Artikel bestimmt die Grenzen der Verpflichtung zur
Auskunftserteilung.
Nach A b s a t z 1 ist die ersuchte Vertragspartei nicht
verpflichtet, einem Ersuchen nachzukommen, das nicht
in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abkommens gestellt wurde, bei dem die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihre eigenen Möglichkeiten ausgeschöpft
hat, die Informationen zu beschaffen, oder die Erteilung
der Auskünfte der öffentlichen Ordnung der ersuchten
Vertragspartei entgegenstehen würde.
Nach A b s a t z 2 besteht für eine Vertragspartei keine
Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn die Informationen einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen
oder die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens
darstellen würden. Allerdings erlauben Ersuchen um
Bankauskünfte und um Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern
nicht schon als solche eine Auskunftsverweigerung unter
Berufung auf ein Berufs- oder Geschäftsgeheimnis.
A b s a t z 3 regelt, dass ein Auskunftsersuchen nicht mit
der Begründung abgelehnt werden kann, dass die zugrunde liegende Steuerforderung streitig ist.
A b s a t z 4 legt fest, dass die Auskunftserteilung abgelehnt werden kann, wenn die ersuchende Vertragspartei
im umgekehrten Fall die Auskünfte nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht erteilen könnte.
Die ersuchte Vertragspartei kann nach A b s a t z 5 ein
Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte der
Anwendung von Vorschriften des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei dienen, die Bürger der ersuchten
Vertragspartei diskriminieren.
Zu Artikel 8
A b s a t z 1 verpflichtet zur vertraulichen Behandlung
empfangener und erteilter Auskünfte.
Nach A b s a t z 2 dürfen die übermittelten Informationen
nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht
werden, die mit den jeweiligen Maßnahmen nach Artikel 1
befasst sind. Die Auskünfte können jedoch in einem
öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden.
Nach A b s a t z 3 dürfen die erlangten Informationen für
andere als in Artikel 1 genannte Zwecke nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der ersuchten Vertragspartei verwendet werden.
Nach A b s a t z 4 dürfen die erteilten Auskünfte keinem
anderen Hoheitsbereich, also anderen Staaten oder Gebieten, bekannt gegeben werden.
Nach A b s a t z 5 dürfen personenbezogene Daten nur
übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung des
Abkommens erforderlich und nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei möglich ist. Ergänzende Bestimmungen zu der Übermittlung von personenbezogenen Daten enthält Nummer 2 des Protokolls zum
Abkommen.
Zu Artikel 9
Dieser Artikel regelt die Frage der Kosten, die einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der Beschaffung von
Informationen und der Erteilung von Auskünften ent –
stehen. Näheres bestimmt Nummer 3 des Protokolls zum
Abkommen. Danach trägt die ersuchte Vertragspartei die
regulären Kosten der Erledigung des Auskunftser –
suchens, außergewöhnliche Kosten die ersuchende Vertragspartei.
Zu Artikel 10
Dieser Artikel gibt den zuständigen Behörden die Möglichkeit, Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich bei der
Durchführung oder Auslegung des Abkommens ergeben,
einvernehmlich zu regeln. Darüber hinaus können sich die
zuständigen Behörden auf Verfahren zur Durchführung
der Artikel 5, 6 und 9 verständigen.
Zu Artikel 11
Das Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/12958
Zu Artikel 12
Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens.
Nach A b s a t z 2 tritt das Abkommen am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft. Eine Auskunftserteilung in Bezug auf das normale Besteuerungsverfahren ist für Veranlagungszeiträume möglich, die ab
dem Inkrafttreten beginnen. Soweit kein Veranlagungszeitraum besteht, erfolgt eine Auskunftserteilung nur für
ab dem Inkrafttreten des Abkommens entstehende Steueransprüche.
Für Steuerstrafsachen werden Auskünfte ab dem Inkrafttreten des Abkommens erteilt.
Zu Artikel 13
Dieser Artikel regelt die Kündigung des Abkommens.
Nach A b s a t z 1 kann jeder Vertragsstaat das Abkommen kündigen.
A b s a t z 2 bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens nach erfolgter Kündigung. Dieser
ist der erste Tag des Monats, der nach Ablauf von drei
Monaten nach Zugang der Kündigung folgt.
A b s a t z 3 bestimmt, dass die Vertragsparteien auch im
Falle einer Kündigung des Abkommens an die Geheimhaltungspflichten des Artikels 8 im Hinblick auf die erhaltenen Auskünfte gebunden bleiben.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333