Steuerbefreiung für die Pflege des Erblassers?

Steuerbefreiung für die Pflege des Erblassers?

Kernfrage

Zugunsten von Menschen, die einen anderen unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt gepflegt haben, besteht bei einem Erwerb von Todes wegen von der gepflegten Person ein sachlicher Erbschaftsteuer-Freibetrag von bis zu 20.000 EUR. Dabei handelt es sich nicht um einen Pauschalbetrag; vielmehr ist der Wert der erbrachten Leistungen, der gegebenenfalls gesondert festzustellen ist, bis zu einem Betrag von 20.000 EUR sachlich erbschaftsteuerbefreit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr über die Voraussetzungen der Gewährung dieses Freibetrages zu befinden; insbesondere darüber, ob dessen Gewährung von der Feststellung einer Pflegestufe im Sinne der sozialrechtlichen Bestimmungen abhängig ist.

Sachverhalt

Der Kläger hatte eine ältere Dame über Jahre unentgeltlich gepflegt und von ihr 2 Eigentumswohnungen vermacht erhalten. Diese Eigentumswohnungen wurden mit einem Abschlag von 10 % für Mietwohnobjekt zur Erbschaftsteuer veranlagt. Dabei wollte das Finanzamt im Hinblick auf die Erbschaftsteuerbefreiung von Pflegeleistungen allerdings nur den (kurzen) Zeitraum anerkennen, in dem die ältere Dame zuletzt in die Pflegestufen des Sozialrechts eingestuft war, und außerdem wegen der ermäßigten Veranlagung der Eigentumswohnungen einen 10 %igen Abschlag vornehmen. Hiergegen klagte der Kläger und erhielt zuletzt vom BFH Recht.

Entscheidung

Dieser urteilte, dass es für die Gewährung des Pflegefreibetrages im Rahmen der Erbschaftsteuer gerade nicht auf die Einordnungen der gepflegten Person in die gesetzliche Pflegestufensystematik ankomme. Pflege im Sinn der Erbschaftsteuer sei bereits die dauerhafte und regelmäßige Fürsorge für das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden einer pflegebedürftigen Person. Darüber hinaus komme auch keine anteilige Kürzung des Freibetrages wegen eines gewährten Bewertungsprivilegs in Betracht. Eine entsprechende gesetzliche Regelung, wie sie für Verbindlichkeiten bestehe, existiere nicht.

Konsequenz

Die Entscheidung wirkt zugunsten des Steuerpflichtigen. Die Inanspruchnahme des Pflegefreibetrages im Rahmen der Erbschaftsteuer dürfte erleichtert werden. Allerdings wird es entscheidend auf die Bewertung der Pflegeleistungen und deren Nachweis ankommen.