Steuerbefreiung für Schönheitsoperationen, Empfängnisverhütung etc.

Steuerbefreiung für Schönheitsoperationen, Empfängnisverhütung etc.

Kernaussage
Ärztliche Leistungen sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie der Behandlung von Krankheiten dienen und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Dies kann im Einzelfall durchaus streitig sein.

Neue Verwaltungsanweisung
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. befasst sich in einer aktuellen Verfügung mit der Steuerbefreiung von Schönheitsoperationen, Schwangerschaftsabbrüchen und Empfängnisverhütungen.

Konsequenzen
Die Kombination der aufgeführten Behandlungsarten mutet etwas seltsam an, dürfte jedoch für die betroffenen Fachbereiche wichtig sein. Schönheitsoperationen sind nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine medizinische Indikation nachgewiesen werden kann. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein. Übernimmt jedoch die Krankenversicherung regelmäßig die Kosten, ist dies ein Indiz hierfür, so dass eine Befreiung in Frage kommt. Welche Bedeutung der Beurteilung des behandelnden Arztes hierbei beizumessen ist, muss aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz fordert im Zweifel ein separates Sachverständigengutachten. Schwangerschaftsabbrüche und Empfängnisverhütungen sind dagegen steuerfrei. Auf die gewählte Methode zur Empfängnisverhütung kommt es nicht an.