Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b bis d und f UStG

Nachweis der im Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen (§ 4 Nr. 7 Satz 5 UStG)

Durch Artikel 15 Nr. 2 und 3 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 wurden mit § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e und f UStG Regelungen zur Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom 16.12.2019 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 10). Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2022 ausgeführt werden.

Daneben wurde durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021 § 4c in das Umsatzsteuergesetz eingefügt, der Regelungen zur Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen insbesondere in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie enthält. Unionsrechtliche Grundlage ist insoweit die Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13.07.2021 (ABl. L 250 vom 15.07.2021, S. 1). Die Regelungen sind rückwirkend zum 01.01.2021 anzuwenden (Artikel 1 Nummer 6 a. a. O. in Verbindung mit § 27 Abs. 35 Satz 1 UStG).

Voraussetzung der Steuerbefreiung

Nach § 4 Nr. 7 Satz 3 UStG sind für die Steuerbefreiung der Umsätze an die in § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben b bis d UStG und im neu eingefügten Buchstaben f genannten Einrichtungen und Personen die in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen maßgebend. Der leistende Unternehmer muss gem. § 4 Nr. 7 Satz 5 UStG dies durch eine Bescheinigung vom vorgenannten Leistungsempfänger, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates (bzw. durch eine von der begünstigten Einrichtung selbst ausgestellte Bescheinigung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster, nachweisen. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bzw. von der begünstigten Einrichtung mit einem Dienststempelabdruck versehen.

Änderung des Musters der Bescheinigung

Die materiell-rechtlichen Änderungen haben eine Anpassung der Bescheinigung nach Artikel 51 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 notwendig gemacht. Die entsprechenden Änderungen des harmonisierten Bescheinigungsmusters wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 des Rates vom 15.03.2022 vorgenommen (ABl. L 88 vom 16.03.2022, S. 15).

Das für den Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiungen mit dem Bezugsschreiben vom 23.06.2011 bekannt gemachte Vordruckmuster wird durch das in deutscher, englischer und französischer Sprache dem Schreiben beigefügten Muster ersetzt.

Anwendungsregelung

Das Muster ist für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2022 bewirkt werden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7158-e / 22 / 10001 :001 vom 16.09.2022