Seit dem Wegfall des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten im Jahr 2006 stellt sich regelmäßig die Frage: Welche Steuerberatungskosten kann ich noch steuerlich geltend machen – und wo? Das BMF hat hierzu klare Regeln veröffentlicht, die wir Ihnen verständlich zusammenfassen.
1. Was zählt überhaupt zu Steuerberatungskosten?
Steuerberatungskosten umfassen sämtliche Aufwendungen, die mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten und der Wahrnehmung steuerlicher Rechte zusammenhängen. Dazu gehören:
- Honorar für Steuerberater
- Fahrtkosten zum Steuerberater (inkl. Unfallkosten auf dem Weg)
- Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen
- Steuerfachliteratur und Steuersoftware
Achtung: Kosten für Steuerstrafverteidigung oder familienrechtliche Auseinandersetzungen (z. B. Realsplitting mit Ex-Ehegatten) zählen nicht dazu.
2. Wann sind Steuerberatungskosten abziehbar?
a) Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten:
Wenn die Beratung der Ermittlung von Einkünften dient, ist der Abzug zulässig – z. B. für:
- Buchführung und Jahresabschluss
- Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
- Beratung zu umsatzsteuerlichen Fragen
- Investitionszulagen
- Gewerbesteuer, Grundsteuer bei Betriebsvermögen
Auch das Ausfüllen der EÜR-Formulare gehört zur Einkunftsermittlung und ist damit abziehbar.
b) Nicht abziehbar: Kosten der Lebensführung
Kosten, die nicht unmittelbar der Einkunftserzielung dienen, gelten als privat (§ 12 EStG). Dazu zählen:
- Ausfüllen der Einkommensteuererklärung (außerhalb EÜR)
- Beratung zu Veranlagungsformen oder Steuertarifen
- Ermittlung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen
- Kindergeld, Eigenheimzulage, haushaltsnahe Dienstleistungen
3. Was gilt bei gemischter Veranlassung?
Viele Steuerberatungskosten haben sowohl private als auch berufliche Anteile – etwa:
- Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen
- Steuersoftware oder Fachliteratur
- Beratung, die Einkünfte und z. B. Kinderbetreuung betrifft
➡ In diesen Fällen ist eine Aufteilung vorzunehmen, z. B. 50:50 zwischen Werbungskosten und nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.
Vereinfachungsregel: Bei gemischten Kosten bis zu 100 € pro Jahr akzeptiert das Finanzamt in der Regel die vom Steuerpflichtigen gewählte Zuordnung ohne Prüfung.
4. Spezialfall: Körperschaften
Für Körperschaften wie GmbHs gilt § 12 EStG nicht – hier sind Steuerberatungskosten grundsätzlich vollständig als Betriebsausgaben abziehbar.
Falls eine Körperschaft aber z. B. auch vermögensverwaltend tätig ist, muss eine Trennung nach Einkunftsarten erfolgen – nur einkunftsbezogene Beratungskosten sind abziehbar.
5. Zeitliche Zuordnung: Abflussprinzip gilt
Entscheidend ist der Zahlungszeitpunkt:
- Abziehbar sind nur die nach dem 1.1.2006 gezahlten betrieblich oder beruflich veranlassten Kosten.
- Wurden Vorschüsse noch 2005 für 2006 gezahlt, sind sie unter Umständen als Sonderausgaben abziehbar – bei Rückzahlung ggf. Korrektur nach § 175 AO möglich.
Fazit: Klare Zuordnung spart bares Geld
Für die steuerliche Anerkennung von Steuerberatungskosten ist die Veranlassung entscheidend. Eine sorgfältige Aufteilung der Kosten in betriebliche, berufliche und private Anteile ist nicht nur steuerlich erforderlich – sie schützt auch vor Rückfragen und Korrekturen durch das Finanzamt.
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