Ab dem Steuerjahr 2025 verbessert sich die steuerliche Abzugsfähigkeit für Kinderbetreuungskosten deutlich. Statt bisher zwei Drittel können Eltern nun 80 % der Betreuungskosten von maximal 6.000 € pro Jahr als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Hierauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Höherer Steuerabzug:
- Betreuungskosten für jedes Kind unter 14 Jahren werden bis zu einem Betrag von 4.800 € pro Jahr anerkannt – das sind 800 € mehr als noch 2024.
- Voraussetzung: Das Kind muss zum Haushalt der Eltern gehören.
- Besonderheit bei Kindern mit Behinderung:
- Eltern können Betreuungskosten auch für Kinder geltend machen, die aufgrund einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen können.
- Dies gilt unabhängig vom Alter des Kindes, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
- Welche Kosten sind absetzbar?
- Abzugsfähig sind Kosten für Kita, Hort, Babysitter, Au-pairs, Tagesmütter oder Hausaufgabenbetreuer.
- Nicht begünstigt sind Ausgaben für Nachhilfeunterricht, Musikschule oder Freizeitaktivitäten.
- Betreuung durch Familienmitglieder:
- Kosten für die Betreuung durch ein Familienmitglied, das nicht im selben Haushalt lebt, sind steuerlich absetzbar, sofern ein Betreuungsvertrag besteht.
- Fahrtkostenerstattungen an Verwandte können ebenfalls angesetzt werden, ohne dass diese von den Verwandten versteuert werden müssen.
- Regelungen für getrenntlebende Eltern:
- Jeder Elternteil kann nur die von ihm selbst überwiesenen Betreuungskosten absetzen.
- Das Finanzamt berücksichtigt 80 % der geleisteten Kosten, maximal bis zum halben Höchstbetrag (2.400 € pro Elternteil).
- Eltern können den Höchstbetrag von 4.800 € flexibel aufteilen, wenn ein Elternteil deutlich mehr ausgibt als der andere.
Hinweis:
Die Steuerentlastung für Kinderbetreuung erfolgt nicht automatisch. Eltern müssen dafür die Anlage Kind in ihrer Steuererklärung einreichen.
Mit dieser Änderung schafft der Gesetzgeber eine spürbare Entlastung für Familien und erleichtert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Quelle: BVL, Pressemitteilung vom 21.01.2025