Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins grundsätzlich steuerbar sind, wenn sie im Zusammenhang mit dem Bezug von Sportanlagen oder Sportveranstaltungen stehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Mitglieder die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch nimmt.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in Einklang. Der BFH hat bereits entschieden, dass Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins steuerbar sind, wenn sie im Zusammenhang mit einem organisierten und strukturierten Trainings- sowie Spielbetrieb stehen.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des Finanzgerichts hat folgende Auswirkungen für die Praxis:

  • Sportvereine müssen ihre Mitgliedsbeiträge grundsätzlich als steuerbare Umsätze erklären.
  • Sportvereine können insoweit keinen Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung oder Unterhaltung von Sportanlagen geltend machen.

Rechtsfolgen

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist bislang nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH anhängig. Der BFH wird nun entscheiden, ob die Entscheidung des Finanzgerichts Bestand hat.

Konkrete Auswirkungen im Streitfall

Im Streitfall hatte der Verein die Mitgliedsbeiträge als steuerfrei erklärt und gleichzeitig den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Kunstrasenplatzes geltend gemacht. Das Finanzgericht hat die Klage des Vereins in diesem Punkt abgewiesen.

Der Verein hat nun die Möglichkeit, die Revision zum BFH einzulegen. Sollte der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigen, müsste der Verein die Mitgliedsbeiträge für das Streitjahr 2015 nachversteuern. Gleichzeitig müsste er die Vorsteuer aus den Kosten für die Errichtung des Kunstrasenplatzes zurückzahlen.