Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse;
Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2024

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Ländergruppeneinteilung für die steuerliche Berücksichtigung von Sachverhalten, die ausländische Verhältnisse betreffen, überarbeitet. Die Änderungen treten ab dem Veranlagungszeitraum 2024 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Äquatorialguinea wird von Gruppe 3 nach Gruppe 4 verschoben.
  • Armenien, Aserbaidschan und Belize werden von Gruppe 4 nach Gruppe 3 verschoben.
  • Bahamas werden von Gruppe 1 nach Gruppe 2 verschoben.

Die Ländergruppeneinteilung ist ein wichtiges Instrument für die steuerliche Behandlung von Sachverhalten mit ausländischen Bezügen. Sie bestimmt, welche Regelungen des deutschen Steuerrechts anzuwenden sind.

Auswirkungen für die Praxis

Die Änderungen der Ländergruppeneinteilung haben folgende Auswirkungen für die Praxis:

  • Steuerpflichtige, die in Äquatorialguinea ansässig sind, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2024 nicht mehr wie in einem OECD-Mitgliedstaat behandelt. Dies kann sich auf die Höhe ihrer Steuerschuld auswirken.
  • Steuerpflichtige, die in Armenien, Aserbaidschan oder Belize ansässig sind, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wie in einem OECD-Mitgliedstaat behandelt. Dies kann sich zu ihren Gunsten auf die Höhe ihrer Steuerschuld auswirken.
  • Steuerpflichtige, die in den Bahamas ansässig sind, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2024 nicht mehr wie in einem Entwicklungsland behandelt. Dies kann sich zu ihren Ungunsten auf die Höhe ihrer Steuerschuld auswirken.

Rechtsfolgen

Die Änderungen der Ländergruppeneinteilung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Das bedeutet, dass sie auch für Sachverhalte gelten, die im Veranlagungszeitraum 2024 bereits entstanden sind.

Steuerpflichtige, die von den Änderungen betroffen sind, sollten sich an ihren Steuerberater oder eine andere entsprechend qualifizierte Person wenden, um die Auswirkungen der Änderungen für ihre konkrete Situation zu prüfen.