Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) – Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2024

Informationen bezüglich der Änderungen der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 1. März 2024 gemäß den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR). Diese Informationen sind relevant für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten in Deutschland. Hier sind die wichtigsten Punkte, die aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hervorgehen:

  1. Der Höchstbetrag für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten beträgt ab dem 1. März 2024 1.286 Euro.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen wurde ebenfalls angepasst:
    • Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG) beträgt er ab dem 1. März 2024 964 Euro.
    • Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG), beträgt er ab dem 1. März 2024 643 Euro.
  3. Für Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG ab dem 1. März 2024 193 Euro.
  4. Das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2021 ist für Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29. Februar 2024 liegt. Die neuen Beträge gelten ab dem 1. März 2024.

Es ist wichtig, dass Personen, die Umzugskosten geltend machen möchten, die aktuellen steuerlichen Regelungen und Beträge berücksichtigen und sich gegebenenfalls an ihren Steuerberater oder die zuständigen Finanzbehörden wenden, um sicherzustellen, dass sie die richtigen Informationen und Beträge für ihre Steuererklärungen verwenden.