Umsatzsteuer: Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister (§ 22g UStG)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 28. Dezember 2023 ein Schreiben veröffentlicht, das sich auf die besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister gemäß § 22g des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bezieht. Dieser Paragraph wurde durch Artikel 17 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 in das UStG eingefügt und setzt die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister in nationales Recht um.

Wichtige Aspekte des § 22g UStG:

  1. Ziel der Regelung: Die Regelung zielt darauf ab, den Betrug im Bereich der Umsatzsteuer, insbesondere den Karussellbetrug, zu bekämpfen. Zahlungsdienstleister sind in einer Schlüsselposition, da sie Finanztransaktionen abwickeln und somit relevante Informationen über Zahlungsflüsse besitzen.
  2. Pflichten für Zahlungsdienstleister: Zahlungsdienstleister werden verpflichtet, bestimmte Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen von ihren Kunden zu sammeln und diese Informationen unter bestimmten Voraussetzungen den Steuerbehörden zur Verfügung zu stellen. Dies soll den Behörden helfen, Umsatzsteuerbetrug effektiver zu bekämpfen.
  3. Datenschutz: Bei der Umsetzung dieser Vorschriften müssen Zahlungsdienstleister auch die Datenschutzbestimmungen beachten, da sie sensible finanzielle Informationen ihrer Kunden verarbeiten.
  4. Koordinierter Ländererlass: Das Schreiben des BMF ist ein koordinierter Ländererlass, was bedeutet, dass es in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erlassen wurde und somit eine einheitliche Anwendung des § 22g UStG sicherstellen soll.
  5. Veröffentlichung: Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht, was seine offizielle und verbindliche Natur unterstreicht.

Was bedeutet das für Zahlungsdienstleister?

Zahlungsdienstleister müssen sich auf die Einhaltung dieser neuen Vorschriften vorbereiten, indem sie ihre internen Prozesse und Systeme entsprechend anpassen. Dies kann die Implementierung neuer Software, Schulungen für Mitarbeiter und die Entwicklung neuer interner Richtlinien und Verfahren umfassen. Die genauen Anforderungen und wie diese umzusetzen sind, sollten im Detail mit dem vollständigen Schreiben des BMF und gegebenenfalls mit rechtlicher Beratung geklärt werden.

Fazit:

Die Einführung des § 22g UStG stellt eine bedeutende Änderung für Zahlungsdienstleister dar, die nun aktiv zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug beitragen müssen. Dies erfordert eine sorgfältige Planung und Anpassung der Geschäftsprozesse, um den neuen rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Für eine detaillierte Anleitung und um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden, sollten Zahlungsdienstleister das vollständige BMF-Schreiben konsultieren und gegebenenfalls rechtliche oder steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.