Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge

Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2017 (BStBl I 2018, 93), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 17. Februar 2020 (BStBl I, 2013)

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017 (BStBl I 2018 S. 93), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 17. Februar 2020 (BStBl I 2013), wie folgt geändert:

Die Einleitung vor der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) grundsätzlich im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA -) überprüft werden.“

Die Randziffer 96 wird durch die Streichung von Satz 2 wie folgt gefasst:

96 Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG – insbesondere die Zulageberechtigung – werden grundsätzlich im Wege des Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die ZfA überprüft.

Die Randziffer 306 wird wie folgt gefasst:

306 Ergibt die Prüfung der ZfA nach § 91 Abs. 1 EStG eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG, teilt die ZfA dies dem Finanzamt mit. Der Einkommensteuerbescheid oder die gesonderte Feststellung (§ 10a Abs. 4 Satz 1 EStG) sind daraufhin insoweit nach § 91 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG zu ändern, sofern diese Mitteilung materiell-rechtlich nicht fehlerhaft ist. Die Mitteilung stellt keinen Grundlagenbescheid dar (BFH-Urteil vom 8. September 2020, BStBl II …).“

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2015 / 22 / 10001 :001 vom 11.02.2022