Die steuerliche Gewinnermittlung ist für Unternehmen und Selbstständige ein zentraler Bestandteil der Steuerplanung. Besonders der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020, BGBl. I S. 3096) bietet attraktive Möglichkeiten, Steuern zu sparen und Investitionen zu fördern. In diesem Beitrag klären wir die Voraussetzungen, Anwendungsmöglichkeiten und Zweifelsfragen rund um den IAB, basierend auf dem BMF-Schreiben vom 15.06.2022 (BStBl I S. 945). Als erfahrene Steuerkanzlei in [Ihre Stadt] helfen wir Ihnen, diese Regelungen optimal zu nutzen.
Was ist der Investitionsabzugsbetrag?
Der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) ermöglicht es kleinen und mittelständischen Unternehmen, bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geplante Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter steuermindernd abzuziehen, bevor die Investition tatsächlich getätigt wird. Dies reduziert den zu versteuernden Gewinn und schafft Liquidität für zukünftige Investitionen.
Vorteile des Investitionsabzugsbetrags
- Steuerersparnis: Reduzieren Sie Ihren Gewinn steuerlich, bevor Sie investieren.
- Liquiditätsvorteil: Mehr finanzieller Spielraum für Ihre Unternehmensplanung.
- Flexibilität: Geeignet für bestehende Betriebe und Unternehmen in der Gründungsphase.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme (§ 7g Abs. 1 EStG)
1. Begünstigte Betriebe
Nicht jeder Betrieb kann den IAB in Anspruch nehmen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
a) Aktive Betriebe
- Wer qualifiziert sich? Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen, können den IAB nutzen.
- Ausnahmen: Bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen (§ 16 Abs. 3b EStG) ist der IAB nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 27.09.2001, BStBl II 2002 S. 136).
- Spezialfälle: Bei Betriebsaufspaltungen oder Organschaften können sowohl Besitz- als auch Betriebsunternehmen bzw. Organträger und Organgesellschaft den IAB beanspruchen.
b) Noch nicht eröffnete Betriebe
- Gründungsphase: Betriebe in der Eröffnungsphase sind ebenfalls begünstigt. Die Phase beginnt mit den ersten Vorbereitungshandlungen (z. B. Gewerbeanmeldung, Kreditbeantragung) und endet mit dem Abschluss der wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH-Urteile vom 09.02.1983, BStBl II S. 451, und 10.07.1991, BStBl II S. 840).
- Nachweis: Die Betriebseröffnungsabsicht muss glaubhaft dargelegt werden, z. B. durch Kostenvoranschläge, Verhandlungen oder Bestellungen.
c) Personengesellschaften und Gemeinschaften
- Mitunternehmerschaften: Personengesellschaften können den IAB für den gemeinschaftlichen Gewinn oder Sonderbetriebsgewinne nutzen (§ 7g Abs. 7 EStG).
- Gewinngrenze: Der gemeinschaftliche Gewinn und Sonderbetriebsgewinne werden zusammengerechnet, um die Gewinngrenze von 200.000 € zu prüfen.
- Höchstbetrag: Der IAB ist auf 200.000 € begrenzt, wobei alle Abzugsbeträge (gemeinschaftlicher Gewinn und Sonderbetriebsgewinne) zusammenzufassen sind.
2. Begünstigte Wirtschaftsgüter
- Was zählt? Neue oder gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, z. B. Maschinen oder Fahrzeuge. Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software sind ausgeschlossen, außer sogenannte Trivialprogramme (R 5.5 Abs. 1 EStR).
- Geringwertige Wirtschaftsgüter: Auch diese sind begünstigt (§ 6 Abs. 2 EStG).
- Nutzungsfrist: Die Wirtschaftsgüter müssen mindestens bis zum Ende des dem Anschaffungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres betrieblich genutzt oder vermietet werden.
3. Höhe des Investitionsabzugsbetrags
- Maximal 50 %: Der IAB darf bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen.
- Höchstbetrag: Pro Betrieb sind maximal 200.000 € abzugsfähig, abzüglich bereits genutzter Beträge aus den drei Vorjahren.
- Rückgängigmachung: Fehlen entsprechende Investitionen, muss der IAB rückgängig gemacht werden.
4. Gewinngrenze
- Maximal 200.000 € Gewinn: Der IAB kann nur genutzt werden, wenn der Gewinn (ohne IAB-Berücksichtigung) 200.000 € nicht übersteigt.
- Gewinnermittlung: Erforderlich ist eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 4 Abs. 3 EStG. Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) oder Durchschnittsätze (§ 13a EStG) schließen die Anwendung aus.
Hinzurechnung und Herabsetzung der Anschaffungskosten (§ 7g Abs. 2 EStG)
Wenn ein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, wird der IAB wie folgt behandelt:
- Hinzurechnung: Der Gewinn wird um bis zu 50 % der Anschaffungskosten erhöht, maximal jedoch in Höhe der geltend gemachten IABs.
- Herabsetzung: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können um bis zu 50 % gemindert werden, um die Gewinnerhöhung auszugleichen. Dies ist ein steuerliches Wahlrecht.
Beispiel:
Ein Unternehmen beansprucht 2021 einen IAB von 20.000 €. 2022 wird ein Lieferwagen für 50.000 € angeschafft. Der Gewinn 2022 wird um 20.000 € erhöht (Hinzurechnung), und die Anschaffungskosten des Wagens werden um 20.000 € gemindert, was die Abschreibungsbasis reduziert.
Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Abs. 3 und 4 EStG)
Werden innerhalb von drei Jahren keine begünstigten Investitionen getätigt, muss der IAB rückgängig gemacht werden. Dies gilt auch bei:
- Nichteinhaltung der Nutzungsfrist: Das Wirtschaftsgut wird nicht bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres betrieblich genutzt oder vermietet.
- Betriebsaufgabe oder -veräußerung: Ohne „Restbetrieb“ müssen IABs rückgängig gemacht werden.
- Schädliche Nutzung: Z. B. Veräußerung, Entnahme oder Überführung in das Umlaufvermögen.
Ausnahmen:
- Unentgeltliche Betriebsübertragungen (§ 6 Abs. 3 EStG) oder Buchwerteinbringungen (§ 24 UmwStG) sind unschädlich, wenn der begünstigte Betrieb weitergeführt wird.
- Ereignisse wie höhere Gewalt oder wirtschaftlicher Verschleiß machen eine Rückgängigmachung entbehrlich.
Praktische Anwendung und Fallstricke
Häufige Zweifelsfragen
- Betriebseröffnung: Die Glaubhaftmachung der Betriebseröffnungsabsicht ist entscheidend. Unterlagen wie Gewerbeanmeldungen oder Kostenvoranschläge sind hilfreich.
- Nachtrag von IABs: Nach Ablauf der Einspruchsfrist können IABs nur für zukünftige Investitionen genutzt werden (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG).
- Personengesellschaften: IABs aus dem Sonderbetriebsgewinn dürfen nur für Investitionen im Sonderbetriebsvermögen verwendet werden.
Tipps für Unternehmen
- Dokumentation: Führen Sie genaue Aufzeichnungen über geplante Investitionen und deren Nutzung.
- Fristen beachten: Die dreijährige Investitionsfrist und die Nutzungsfrist sind entscheidend.
- Fachberatung: Lassen Sie sich von einem Steuerberater in [Ihre Stadt] unterstützen, um Fehler zu vermeiden und den maximalen Steuervorteil zu erzielen.
So unterstützt unsere Steuerkanzlei Sie
Die Regelungen des § 7g EStG sind komplex, bieten jedoch erhebliche steuerliche Vorteile. Unsere Steuerkanzlei in Berlin steht Ihnen zur Seite, um:
- Ihre Gewinnermittlung zu optimieren.
- Investitionsabzugsbeträge korrekt zu beantragen.
- Rückgängigmachungen oder Hinzurechnungen steuerlich abzusichern.
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Mehr Infos + Rechner siehe https://www.steuerschroeder.de/Investitionsabzugsbetrag.html