Rechtsstand: 28.06.2026 Investitionsabzugsbetrag · § 7g EStG · Sonderabschreibung · E-Bilanz · Anlage EÜR · BFH

Investitionsabzugsbetrag: IAB nach § 7g EStG richtig nutzen

Der Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, senkt Ihren steuerlichen Gewinn bereits vor der tatsächlichen Investition. Kleine und mittlere Betriebe können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für begünstigte Wirtschaftsgüter gewinnmindernd abziehen. Entscheidend sind vor allem die 200.000-€-Gewinngrenze, der 200.000-€-Höchstbetrag je Betrieb, die 3-Jahres-Frist und die spätere betriebliche Nutzung.

Investitionsabzugsbetrag 2026: Die wichtigsten Regeln

IAB nach § 7g EStG: Kurzübersicht
Thema Regel 2026 Praxis-Hinweis
IAB-Höhe Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Abzug erfolgt vor der Investition.
Höchstbetrag Maximal 200.000 € je Betrieb für noch vorhandene IAB. Rollierende Betrachtung der noch nicht verwendeten oder rückgängig gemachten Beträge.
Gewinngrenze Der Gewinn des Betriebs darf 200.000 € nicht überschreiten. Nach BFH sind außerbilanzielle Korrekturen einzubeziehen.
Investitionsfrist Investition innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr. Bei Nichtinvestition: rückwirkende Korrektur.
Begünstigte Wirtschaftsgüter Neue oder gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Software/Lizenzen regelmäßig nicht; Trivialprogramme können begünstigt sein.
Nutzung / Verbleib Bis Ende des Folgejahres nach Anschaffung/Herstellung vermietet oder fast ausschließlich betrieblich genutzt. „Fast ausschließlich“ bedeutet in der Praxis regelmäßig mindestens 90 % betrieblich.
Sonder-AfA Für Anschaffung/Herstellung ab 2024 bis zu 40 % in den ersten fünf Jahren. Zusätzlich zur regulären AfA möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Grafik zeigt die Prüfung der Gewinngrenze, des Wirtschaftsguts, der Frist, der Nutzung und der Sonderabschreibung. IAB-Prüfung nach § 7g EStG Betrieb? Gewinnermittlung nach § 4 / § 5 EStG Gewinn? max. 200.000 € inkl. Korrekturen Wirtschaftsgut? abnutzbar, beweglich, Anlagevermögen Frist? Investition binnen 3 Jahren Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind: bis 50 % IAB und später bis 40 % Sonder-AfA möglich Fristen, Hinzurechnung, Herabsetzung und Nutzung laufend überwachen
Achtung / aktualisiert: Die Frage, ob außerbilanzielle Korrekturen bei der 200.000-€-Gewinngrenze mitzählen, ist durch den BFH zulasten der Steuerpflichtigen entschieden: Es zählt der steuerliche Gewinn einschließlich außerbilanzieller Korrekturen.

Was ist ein Investitionsabzugsbetrag?

Ein Investitionsabzugsbetrag ist ein steuerliches Wahlrecht. Sie dürfen geplante Investitionen bereits vor der Anschaffung oder Herstellung gewinnmindernd berücksichtigen. Dadurch wird Abschreibungsvolumen zeitlich vorgezogen.

Bei Bilanzierenden wird der IAB typischerweise außerbilanziell abgezogen. Im Investitionsjahr wird er wieder außerbilanziell hinzugerechnet. Die spätere Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten wirkt sich dagegen in der Steuerbilanz und über die AfA aus.

Einfach erklärt: Der IAB spart nicht endgültig Steuern, sondern verschiebt Steuerbelastung in die Zukunft. Der Vorteil liegt in Liquidität, Progressionsglättung und schnellerer Finanzierung geplanter Investitionen.

Was bringt der Investitionsabzugsbetrag?

Der IAB verbessert die Liquidität, weil die Steuerlast im Abzugsjahr sinkt. Besonders interessant ist er, wenn in einem Jahr außergewöhnlich hohe Gewinne oder Einkünfte anfallen und in den nächsten Jahren ohnehin investiert wird.

  • Liquiditätsvorteil: Steuerentlastung schon vor der Investition.
  • Progressionsvorteil: Gewinn kann in ein späteres Jahr verlagert werden.
  • Finanzierungsvorteil: Gesparte Steuer kann die Investition mitfinanzieren.
  • Kombination mit Sonder-AfA: Nach der Investition kann zusätzlich Sonderabschreibung möglich sein.
  • Nachträgliche Steuerplanung: IAB kann auch im Rechtsbehelfs- oder Änderungsverfahren geltend gemacht werden, solange die gesetzlichen Grenzen eingehalten sind.
Steuer-Tipp: Der IAB ist besonders stark, wenn der Steuersatz im Abzugsjahr höher ist als im späteren Investitionsjahr. Das kann bei Abfindungen, Einmalgewinnen, Betriebsveräußerungsnähe oder stark schwankenden Gewinnen relevant sein.

Voraussetzungen für den IAB nach § 7g EStG

Der IAB ist an mehrere Voraussetzungen gebunden. In der Praxis scheitern Fälle vor allem an der Gewinngrenze, am falschen Wirtschaftsgut, an der Frist, an der Nutzung oder an unzureichender Dokumentation.

IAB-Voraussetzungen im Detail
Voraussetzung Was gilt? Praxis-Hinweis
Begünstigter Betrieb Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Keine Anwendung bei Tonnagebesteuerung oder Durchschnittssätzen nach § 13a EStG.
Gewinngrenze Gewinn darf 200.000 € nicht überschreiten. Außerbilanzielle Korrekturen sind einzubeziehen.
Wirtschaftsgut Abnutzbar, beweglich, Anlagevermögen, neu oder gebraucht. Immaterielle Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht begünstigt.
Investitionsfrist Anschaffung oder Herstellung innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr. Fristende aktiv überwachen.
Nutzung / Verbleib Bis Ende des Folgejahres nach Anschaffung/Herstellung vermietet oder fast ausschließlich betrieblich genutzt. Bei PKW regelmäßig Fahrtenbuch empfehlenswert.
Datenübermittlung IAB, Hinzurechnung und Rückgängigmachung sind elektronisch zu übermitteln. E-Bilanz, Anlage EÜR oder Körperschaftsteuererklärung beachten.
Achtung: Der Nachweis einer konkreten Investitionsabsicht ist nach Verwaltungsauffassung nicht erforderlich. Trotzdem sollten Angebote, Investitionslisten, Gesellschafterbeschlüsse und Finanzierungsplan aus Vorsorgegründen dokumentiert werden.

Gewinngrenze 200.000 €: Was gilt nach dem BFH?

Die 200.000-€-Grenze ist eine der wichtigsten Zugangsvoraussetzungen für den IAB. Maßgeblich ist nicht nur der Steuerbilanzgewinn. Nach der BFH-Rechtsprechung ist der steuerliche Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG maßgebend. Deshalb sind außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen.

Gewinngrenze nach BFH X R 16, 17/23
Position Einfluss auf Gewinngrenze? Beispiel
Steuerbilanzgewinn / EÜR-Gewinn Ja Ausgangspunkt der Prüfung.
Nicht abziehbare Betriebsausgaben Ja Außerbilanzielle Hinzurechnung kann Grenze überschreiten lassen.
Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG Ja BFH nennt die hinzuzurechnende Gewerbesteuer ausdrücklich.
Abzüge und Hinzurechnungen nach § 7g Nein, für die Grenzprüfung herauszurechnen IAB selbst darf die Grenze nicht künstlich unterschreiten.
Mehrere Betriebe Gesonderte Prüfung je Betrieb Betriebsaufspaltung: Besitz- und Betriebsunternehmen getrennt prüfen.
Beispiel zur Gewinngrenze: Steuerbilanzgewinn 195.000 €, außerbilanzielle Hinzurechnungen 12.000 €. Maßgeblicher Gewinn: 207.000 €. Ergebnis: IAB scheidet aus.

IAB-Rechner: Steuerersparnis überschlägig berechnen

Mit dem Rechner können Sie überschlägig ermitteln, wie stark ein Investitionsabzugsbetrag Ihren Gewinn und Ihre Steuerlast im Abzugsjahr mindert.

Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG

Invenstitionsbetrag
Planungsjahr
geplante Anschaffungskosten Euro
Investitionsabzugsbetrag %
Summe der übrigen AbzugsbeträgeEuro

Sonder-Afa
Anschaffungsdatum
tatsächliche Anschaffungskosten Euro
Nutzungsdauer Monate
Sonderafa %

Allgemein
Rechtsform
Kalkulations-Zins %
Veranlagungsart
Erlass Steuerbescheid Monate
Auflösung Rücklagen - Differenzen

Steuerliche Angaben
EinkommenGew.St.
Hebesatz
Praxis-Tipp: Rechnen Sie immer zwei Jahre: das Abzugsjahr mit Steuerentlastung und das Investitionsjahr mit Hinzurechnung, Herabsetzung der Anschaffungskosten, AfA und gegebenenfalls Sonder-AfA.

Höhe, Hinzurechnung und Herabsetzung der Anschaffungskosten

Sie können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als IAB abziehen. Im Investitionsjahr wird der zugeordnete IAB hinzugerechnet. Um die Gewinnerhöhung auszugleichen, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 50 % herabgesetzt werden.

Mechanik des § 7g EStG
Phase Wirkung Hinweis
Abzugsjahr IAB mindert den Gewinn außerbilanziell. Bis zu 50 % der geplanten Kosten.
Investitionsjahr IAB wird außerbilanziell hinzugerechnet. Zuordnung nach Abzugsjahr und Höhe dokumentieren.
Herabsetzung Anschaffungs-/Herstellungskosten können gewinnmindernd reduziert werden. AfA-Bemessungsgrundlage sinkt entsprechend.
Sonder-AfA Zusätzliche Abschreibung bis 40 % möglich. Nur bei erfüllten Voraussetzungen.

Aufstockung eines IAB

Eine Aufstockung innerhalb der Investitionsfrist ist grundsätzlich möglich. In der Praxis sollte jeder IAB wirtschaftsgutbezogen dokumentiert werden, damit später klar ist, welcher Abzugsbetrag welcher Investition zugeordnet wird.

Sonderabschreibung bis 40 % nach § 7g Abs. 5 EStG

Für begünstigte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren zusätzlich zur regulären AfA Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG
Anschaffung / Herstellung Sonder-AfA Hinweis
Bis 31.12.2023 Bis zu 20 % Alte Rechtslage.
Nach dem 31.12.2023 Bis zu 40 % Erhöhte Sonder-AfA durch Wachstumschancengesetz.
Verteilungszeitraum Jahr der Anschaffung/Herstellung plus vier Folgejahre Verteilung innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums möglich.
IAB vorher gebildet? Nicht zwingend erforderlich Sonder-AfA kann auch ohne vorherigen IAB möglich sein.
Achtung: Die Sonder-AfA von 40 % bedeutet nicht 40 % pro Jahr, sondern insgesamt bis zu 40 % innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums.

Beispiel: Steueroptimierung mit IAB und Sonder-AfA

Das Beispiel zeigt die typische Wirkungsweise über zwei Jahre. Es unterstellt einen steuerpflichtigen Betrieb, eine eingehaltene Gewinngrenze und ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut.

Beispiel IAB für Maschine
Jahr Vorgang Steuerliche Wirkung
2026 Geplante Anschaffung Maschine 100.000 €. IAB 50 % = 50.000 € Gewinnminderung.
2027 Anschaffung der Maschine für 100.000 €. Hinzurechnung des IAB: +50.000 €.
2027 Herabsetzung der Anschaffungskosten um 50.000 €. AfA-Bemessungsgrundlage sinkt auf 50.000 €.
2027–2031 Sonder-AfA möglich. Bis zu 40 % der maßgeblichen Anschaffungs-/Herstellungskosten, wenn Voraussetzungen erfüllt.
Faustformel: Vorläufige Steuerentlastung im Abzugsjahr ≈ IAB × persönlicher Grenzsteuersatz. Die spätere Hinzurechnung und niedrigere AfA-Basis müssen gegengerechnet werden.

Rückgängigmachung: Was passiert, wenn nicht investiert wird?

Wird innerhalb der 3-Jahres-Frist keine ausreichende begünstigte Investition getätigt, ist der IAB im Abzugsjahr rückgängig zu machen. Das gilt auch, wenn zwar investiert wird, die Nutzungsvoraussetzungen aber später verletzt werden.

Typische Fälle der Rückgängigmachung
Problem Folge Praxismaßnahme
Keine Investition innerhalb von drei Jahren Rückgängigmachung im Abzugsjahr. IAB-Fristenkalender führen.
Investition geringer als geplant Teilweise Rückgängigmachung. Kosten und IAB neu zuordnen.
Falsches Wirtschaftsgut IAB kann nicht verwendet werden. Begünstigung vor Bestellung prüfen.
Nutzung nicht fast ausschließlich betrieblich Rückabwicklung möglich. Bei PKW: Fahrtenbuch / Nutzungskonzept.
Vorzeitige Aufgabe der Investition Rückgängigmachung kann beantragt werden. Liquiditäts- und Zinsfolgen früh prüfen.
Praxis-Tipp: Prüfen Sie jeden IAB einmal jährlich: Abzugsjahr, Fristende, geplantes Wirtschaftsgut, Investitionsstand, Zuordnung und Nutzung. So vermeiden Sie überraschende Rückabwicklungen.

Buchhaltung und Buchungspraxis beim IAB

Der IAB ist bei Bilanzierenden keine handelsrechtliche Rücklage. Er wird steuerlich außerbilanziell abgezogen. Die spätere Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist dagegen bilanziell beziehungsweise steuerbilanziell zu erfassen.

IAB in Buchhaltung und Steuererklärung
Gewinnermittlung Abzug / Hinzurechnung Herabsetzung
Bilanzierer Außerbilanziell über Steuererklärung / E-Bilanz. Innerbilanziell bzw. steuerbilanziell als Minderung der Anschaffungskosten.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung Über Anlage EÜR. Über AfA-Bemessungsgrundlage und EÜR-Angaben.
Körperschaftsteuerpflichtige Über Körperschaftsteuererklärung, insbesondere Anlage GK. Steuerbilanz / Überleitungsrechnung beachten.

Praxistipp: Interne Kontrollliste

  • Wirtschaftsgut oder Investitionsprojekt eindeutig benennen.
  • Abzugsjahr, IAB-Höhe und Fristende dokumentieren.
  • Investitionsjahr und Anschaffungskosten erfassen.
  • Hinzurechnung wirtschaftsgutbezogen zuordnen.
  • Entscheidung über Herabsetzung der Anschaffungskosten dokumentieren.
  • Nutzung und Verbleib bis Ende des Folgejahres nach Anschaffung überwachen.

Auswirkungen des IAB auf die Gewerbesteuer

Der IAB wirkt grundsätzlich auch gewerbesteuerlich, weil der Gewerbeertrag an den einkommensteuerlichen Gewinn anknüpft. Im Abzugsjahr mindert der IAB den Gewerbeertrag; im Investitionsjahr erhöht die Hinzurechnung den Gewerbeertrag.

Achtung bei Gründungsfällen: Wird ein IAB schon vor Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht gebildet, kann der Abzug gewerbesteuerlich ins Leere laufen, während die spätere Hinzurechnung nach Betriebseröffnung den Gewerbeertrag erhöht. In geeigneten Fällen sollte eine Billigkeitsmaßnahme geprüft werden.

Sonderfälle: PKW, Software, Photovoltaik und Personengesellschaften

PKW und fast ausschließlich betriebliche Nutzung

Bei einem betrieblichen PKW ist der IAB besonders nachweisanfällig. Die fast ausschließliche betriebliche Nutzung bedeutet in der Praxis regelmäßig mindestens 90 % betriebliche Nutzung. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist häufig der sicherste Nachweis.

Software und Lizenzen

Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software-Lizenzen sind grundsätzlich nicht begünstigt. Eine Ausnahme kommt nur für sogenannte Trivialprogramme in Betracht, wenn diese steuerlich als abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter behandelt werden.

Photovoltaikanlagen

Der IAB für Photovoltaikanlagen ist seit der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG besonders genau zu prüfen. Fällt die Anlage vollständig unter die Steuerfreiheit und wird kein Gewinn ermittelt, scheidet der IAB regelmäßig aus. Bei steuerpflichtigen Großanlagen oder Einbindung in einen steuerpflichtigen Betrieb kann § 7g EStG weiter relevant sein.

Erwerb eines Personengesellschaftsanteils

Für den geplanten Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft kann kein IAB gebildet werden, wenn sich die betreffenden Wirtschaftsgüter bereits im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft befinden. Der BFH hat dies für den Erwerb eines Anteils an einer PV-GbR ausdrücklich entschieden.

Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG

Bei Fonds- oder Beteiligungsmodellen ist § 15b EStG mitzudenken. Der BFH hat entschieden, dass ein Steuerstundungsmodell auch vorliegen kann, wenn prognostizierte Verluste auf einem IAB beruhen. IAB-Verluste können daher bei der Prüfung der 10-%-Grenze des § 15b Abs. 3 EStG relevant sein.

Checkliste: IAB sicher nutzen

  1. Prüfen, ob ein begünstigter Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG vorliegt.
  2. Gewinn vor IAB und Hinzurechnung berechnen.
  3. Außerbilanzielle Korrekturen in die 200.000-€-Gewinngrenze einbeziehen.
  4. Betriebsbezogenen IAB-Höchstbetrag von 200.000 € prüfen.
  5. Wirtschaftsgut als abnutzbar, beweglich und Anlagevermögen einordnen.
  6. Investitionsfrist von drei Jahren im Fristenkalender erfassen.
  7. Bei PKW und gemischter Nutzung Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung planen.
  8. Bei Software/Lizenzen prüfen, ob ein immaterielles Wirtschaftsgut vorliegt.
  9. Hinzurechnung im Investitionsjahr wirtschaftsgutbezogen dokumentieren.
  10. Wahlrecht zur Herabsetzung der Anschaffungskosten bewusst ausüben.
  11. Sonder-AfA bis 40 % prüfen und über fünf Jahre planen.
  12. Rückgängigmachung bei Nichtinvestition oder schädlicher Nutzung frühzeitig simulieren.

IAB, Sonder-AfA oder Investitionsplanung prüfen lassen?

Wir prüfen, ob Ihr Betrieb die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag erfüllt, wie hoch der optimale IAB ist, ob Sonder-AfA möglich ist und wie Rückgängigmachung, Buchung und Fristen sicher dokumentiert werden.

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FAQ: Investitionsabzugsbetrag

Wie hoch ist der Investitionsabzugsbetrag 2026?

Der IAB kann bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein begünstigtes Wirtschaftsgut betragen. Zusätzlich ist der betriebsbezogene Höchstbetrag von 200.000 € zu beachten.

Welche Gewinngrenze gilt für den IAB?

Der Gewinn des Betriebs darf 200.000 € nicht überschreiten. Nach der BFH-Rechtsprechung sind dabei außerbilanzielle Korrekturen einzubeziehen.

Kann ich den IAB für gebrauchte Wirtschaftsgüter nutzen?

Ja. Begünstigt sind neue und gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ist Software für den IAB begünstigt?

Grundsätzlich nein, weil Software und Lizenzen regelmäßig immaterielle Wirtschaftsgüter sind. Trivialprogramme können ausnahmsweise begünstigt sein.

Muss ich die Investitionsabsicht nachweisen?

Nach Verwaltungsauffassung ist ein Nachweis oder eine Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht nicht erforderlich. Aus Vorsorgegründen sollten Angebote, Investitionslisten und Beschlüsse dennoch dokumentiert werden.

Was passiert, wenn ich nicht innerhalb von drei Jahren investiere?

Dann ist der IAB rückgängig zu machen. Die Korrektur erfolgt regelmäßig rückwirkend im Abzugsjahr.

Kann ich zusätzlich zum IAB Sonderabschreibung nutzen?

Ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, sind Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 % möglich.

Kann ich einen IAB für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils bilden?

Regelmäßig nein, wenn sich die betreffenden Wirtschaftsgüter bereits im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft befinden. Das hat der BFH für den Erwerb eines Anteils an einer PV-GbR entschieden.

Quellenverzeichnis

  1. § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe; Rechtsstand: 28.06.2026.
  2. § 7g Abs. 1 EStG – IAB bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Gewinngrenze 200.000 €, Höchstbetrag 200.000 € je Betrieb; Rechtsstand: 28.06.2026.
  3. § 7g Abs. 2 EStG – Hinzurechnung des IAB im Investitionsjahr und Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Rechtsstand: 28.06.2026.
  4. § 7g Abs. 3 und 4 EStG – Rückgängigmachung bei Nichtinvestition oder schädlicher Verwendung; Rechtsstand: 28.06.2026.
  5. § 7g Abs. 5 und 6 EStG – Sonderabschreibung bis zu 40 % für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter; Rechtsstand: 28.06.2026.
  6. § 52 Abs. 16 EStG – Anwendung der erhöhten Sonderabschreibung nach dem Wachstumschancengesetz; Rechtsstand: 28.06.2026.
  7. BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl I 2022, 945 – Zweifelsfragen zu Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG.
  8. EStH 2024/2025, Anhang 18 – Verwaltungsanweisungen zu begünstigten Wirtschaftsgütern, Gewinngrenze, Datenübermittlung, Hinzurechnung, Herabsetzung und Rückgängigmachung.
  9. BFH, Urteil vom 01.10.2025, X R 16, 17/23, ECLI:DE:BFH:2025:U.011025.XR16.23.0 – Gewinngrenze bei § 7g EStG umfasst außerbilanzielle Korrekturen, einschließlich nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnender Gewerbesteuer.
  10. BFH, Beschluss vom 07.12.2023, IV R 11/21, ECLI:DE:BFH:2023:B.071223.IVR11.21.0 – kein IAB für beabsichtigten Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft, wenn sich die Wirtschaftsgüter bereits im Gesamthandsvermögen befinden.
  11. BFH, Urteil vom 02.10.2025, IV R 14/23, ECLI:DE:BFH:2025:U.021025.IVR14.23.0 – IAB-Verluste können bei Steuerstundungsmodellen nach § 15b EStG relevant sein.
  12. § 15b EStG – Verlustverrechnungsbeschränkung bei Steuerstundungsmodellen; Rechtsstand: 28.06.2026.
  13. § 4 Abs. 5b EStG – Gewerbesteuer als nicht abziehbare Betriebsausgabe und Bedeutung für außerbilanzielle Hinzurechnung; Rechtsstand: 28.06.2026.
  14. § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und § 5 EStG – zulässige Gewinnermittlungsarten für § 7g EStG; Rechtsstand: 28.06.2026.
  15. § 5a EStG und § 13a EStG – keine Anwendung des § 7g EStG bei Tonnagebesteuerung bzw. Durchschnittssätzen; Rechtsstand: 28.06.2026.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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