Investitionsabzugsbetrag (IAB): Definition, Voraussetzungen, Beispiel, Buchen + Auflösen
Hier finden Sie alle wichtigen Infos + Tipps zum Investitionsabzugsbetrag.
Übersicht IAB
- Was bringt der Investitionsabzugsbetrag?
- Rechner: So viel Steuern können Sie mit dem Investitionsabzugsbetrag sparen
- Video: Der Investitionsabzugsbetrag als Steuersparmodell
- Steuertipps zum IAB
- Neuregelungen des IAB durch das JStG 2020
- BMF-Schreiben: Zweifelsfragen zum IAB
- Voraussetzungen für den IAB
- Höhe der Investitionsabzugsbeträge
- Auswirkungen auf die Gewerbesteuer
- Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags
- Beispiel
- Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrag
- Buchaltung + IAB
- Akutelles + weitere Infos
Was ist ein Investitionsabzugsbetrag?
Ein Investitionsabzugsbetrag ist eine steuermindernde Rücklage, die Kleinunternehmer und Freiberufler bilden können, um zukünftige betriebliche Anschaffungen vorzufinanzieren. Der Betrag kann bis zu 40 % der geplanten Anschaffungskosten betragen.
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Was bringt der Investitionsabzugsbetrag?
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist eine Steuervergünstigung für Unternehmen, die beabsichtigen, innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre Investitionen zu tätigen. Der IAB ermöglicht es Unternehmen, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts von ihrem Gewinn abziehen, obwohl Sie tatsächlich noch kein Geld ausgegeben haben. Bereits im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags führt dies zu einer sofortigen Steuerentlastung und verbessert so die Liquidität des Unternehmens.
Vorteile des Investitionsabzugsbetrags:
- Sofortige Steuerentlastung
- Verbesserung der Liquidität
- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
Beispiel: So wird Ihr Gewinn durch den Investitionsabzugsbetrag gemindert:
Sie planen, im Jahr 2023 einen Firmenwagen im Wert von 40.000 € zu kaufen.
40.000 € Investition x max. 50 % = 20.000 € Investitionsabzugsbetrag in der Steuererklärung 2022.
Steuerersparnis 2022, bei z.B. 40% Steuersatz = 8.000 €.
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Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG
So können Sie Ihren Gewinn und Ihre Steuern nachträglich noch senken
Es passiert immer wieder: Beim Jahresabschluss und bei der Erstellung der Steuererklärung stellt sich heraus, dass der Gewinn höher war als kalkuliert und eine Steuernachzahlung droht. Welche Möglichkeiten haben Sie jetzt um noch den Gewinn zu senken? Wenn Sie die Steuernachzahlung vermeiden wollen, gibt es insbesondere eine Möglichkeit: Sie bilden in der Steuererklärung einen so genannten Investitionsabzugsbetrag. Ohne tatsächlich einen Cent auszugeben, schaffen Sie damit eine Betriebsausgabe, die Ihren Gewinn und damit Ihre Steuer mindert.
Mit dem Investitionsabzugsbetrag haben Unternehmen und Selbstständige (inklusive Freiberufler) die Möglichkeit, für eine geplante betriebliche Anschaffung innerhalb der nächsten drei Jahre eine steuermindernde Rücklage zu bilden (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG). Der IAB wird außerbilanziell vom Gewinn abgezogen. Dies bedeutet, dass das Wirtschaftsgut nicht in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen wird.
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Betriebe, deren Gewinn bei nicht über 200.000 € beträgt, können einen Investitionsabzugsbetrag bis zu 50% der angeschafften/hergestellten Anlagegüter, höchstens 200.000 €, abziehen. Die Anschaffung/ Herstellung muss innerhalb von 3 Jahren nach dem Abzug erfolgen.
Der Gewinn im Investitionsjahr kann um bis zu 50% der tatsächlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten erhöht werden; zum Ausgleich können die Anschaffungs-/Herstellungskosten um bis zu 50 % reduziert werden. Neben der AfA können in den ersten 5 Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten vorgenommen werden.
Im Detail funktioniert der Investitionsabzugsbetrag wie folgt:
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Planung: Zunächst muss der Unternehmer planen, welche Investitionen er tätigen möchte und in welchem Umfang. Dabei muss es sich um betriebliche Investitionen handeln, die der Erhaltung oder Verbesserung des Anlagevermögens dienen.
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Antragstellung: Der Unternehmer muss den Investitionsabzugsbetrag in seiner Steuererklärung beantragen. Dabei muss er angeben, welcher Betrag für die geplanten Investitionen vorgesehen ist.
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Steuerliche Begünstigung: Wird der Investitionsabzugsbetrag vom Finanzamt anerkannt, kann der Unternehmer diesen Betrag von seinem Gewinn abziehen und somit seine Steuerlast senken.
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Investition: Die geplanten Investitionen müssen innerhalb von 3 Jahren nach dem Abzugsjahr durchgeführt und betrieblich genutzt werden. Wenn die Investition nicht getätigt wird oder nicht betrieblich genutzt wird, muss der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden.
Steuertipps zum IAB
Steuertipp: Insbesondere bei außerordentlichem Einkommen, wie z. B. Abfindungen, können Sie mit dem Investitionsabzugsbetrag Steuern sparen. Eine Möglichkeit um den Investitionsabzugsbetrag zu nutzen, ist eine Photovoltaikanlage. Mehr hierzu finden Sie hier: Investitionsabzugsbetrtag + Photovoltaik
Tipp: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung - Steuergestaltungsmöglichkeiten nutzen und andere aktuelle Änderungen sowie weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung
Neuregelungen des IAB durch das JStG 2020
Die Neuregelungen durch das JStG 2020 haben folgende Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (IAB):
- Gewinngrenze: Die Gewinngrenze für die Inanspruchnahme von IAB wurde von 235.000 € auf 200.000 € gesenkt.
- Zuordnung zu Wirtschaftsgütern: IAB können nunmehr auch für vermietete Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden.
- Nachträgliche Inanspruchnahme: IAB, die nachträglich nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuer- bzw. des Feststellungsbescheids beantragt werden, sind nur für begünstigte Investitionen zu verwenden, die zeitlich nach der Inanspruchnahme erfolgen.
- Nachweis der betrieblichen Nutzung: Die Nachweispflichten für die betriebliche Nutzung von Wirtschaftsgütern wurden verschärft.
Praxistipps:
- Unternehmen sollten die Gewinngrenze von 200.000 € beachten.
- Unternehmen, die IAB für vermietete Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen wollen, sollten die Miete als Betriebseinnahme erfassen.
- Unternehmen, die IAB für Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, die auch privat genutzt werden, sollten die betriebliche Nutzung zweifelsfrei dokumentieren.
Durch die Möglichkeit des Investitionsabzugsbetrags soll die Investitionsbereitschaft von kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gefördert werden. Der IAB ermöglicht, Investitionen zu tätigen und die Liquidität des Unternehmens zu schonen, da sie die Steuerersparnis durch den IAB für Investitionen nutzen können. Der IAB kann somit dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit von KMU zu verbessern.
Gewinngrenze:
Die Gewinngrenze von 200.000 € gilt für alle Unternehmen, unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. Wird dieser Wert in einem Wirtschaftsjahr überschritten, kann in diesem Jahr ein IAB nicht in Anspruch genommen werden.
Zuordnung zu Wirtschaftsgütern:
Die Neuregelung zur Zuordnung von IAB zu Wirtschaftsgütern ist vor allem für Unternehmen mit vermieteten Wirtschaftsgütern von Bedeutung. Diese Unternehmen können nunmehr auch für vermietete Wirtschaftsgüter, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, IAB in Anspruch nehmen.
Nachträgliche Inanspruchnahme:
Die Neuregelung zur nachträglichen Inanspruchnahme von IAB soll verhindern, dass IAB für Investitionen verwendet werden, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden.
Nachweis der betrieblichen Nutzung:
Die Nachweispflichten für die betriebliche Nutzung von Wirtschaftsgütern wurden verschärft. Unternehmen, die IAB für Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, die auch privat genutzt werden, sollten die betriebliche Nutzung zweifelsfrei dokumentieren.
Besondere Hinweise:
- Die Neuregelungen gelten für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.
- Die Neuregelungen sind auch für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die bereits begonnen haben.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des IAB
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des IAB sind:
Begünstigte Wirtschaftsgüter
Investitionsabzugsbeträge sind für neue oder gebrauchte, abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich, die im nachfolgenden Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software sind davon ausgenommen, außer sogenannte Trivialprogramme, die als abnutzbare Wirtschaftsgüter gelten. Geringwertige Wirtschaftsgüter und solche in Sammelposten sind begünstigt. Die Wirtschaftsgüter müssen mindestens bis zum Ende des Folgejahres der Anschaffung in Deutschland betrieblich genutzt oder vermietet werden.
- Wenn Sie einen Investitionsabzugsbetrag bilden, müssen Sie die geplante Investition benennen.
- Das Wirtschaftsgut muss beweglich und abnutzbar sein, also z.B. keine Immobilien, keine Patente, keine Lizenzen und keine Software (Ausnahme sog. Trivialprogramme).
- Das Wirtschaftsgut muss innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre angeschafft oder hergestellt werden.
- Im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr muss es zu mindestens 90 % betrieblich genutzt oder an Dritte vermietet werden.
Die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts ist glaubhaft zu machen, wenn der Steuerpflichtige darlegt, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt. Eine betriebliche Nutzung ist anzunehmen, wenn die Privatnutzung nicht mehr als 10% beträgt, vgl. BMF v. 20.03.2017 S. 2139, BStBl 2017 I S. 423; Rn. 42. (EStG § 7g).
Die außerbetriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts ist zeitraumbezogen und nicht bezogen auf das Wirtschaftsjahr zu prüfen. Eine schädliche Verwendung liegt somit nicht vor, wenn die außerbetriebliche Nutzung bezogen auf den gesamten Beobachtungszeitraum die 10-%-Grenze nicht übersteigt.
Beweismittel für die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung
Der Steuerpflichtige kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Wirtschaftsguts durch verschiedene Beweismittel nachweisen.
- Fahrtenbuch: Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist das am einfachsten zu führenden Beweismittel. Es muss alle Fahrten mit dem Wirtschaftsgut enthalten, einschließlich des Datums, des Reiseziels, der Kilometerzahl und des Zwecks der Fahrt.
-
Andere Beweismittel: Andere Beweismittel können zum Beispiel sein:
- Belege für betriebliche Fahrten, wie Rechnungen, Tankquittungen oder Parktickets
- Zeugenaussagen von Personen, die den Umfang der betrieblichen Nutzung kennen
- Schätzungen des Steuerpflichtigen, die durch andere Beweismittel gestützt werden
Zeitraumbezogene Prüfung der außerbetrieblichen Nutzung
Die außerbetriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts ist zeitraumbezogen und nicht bezogen auf das Wirtschaftsjahr zu prüfen. Eine schädliche Verwendung liegt somit nicht vor, wenn die außerbetriebliche Nutzung bezogen auf den gesamten Beobachtungszeitraum die 10-%-Grenze nicht übersteigt.
Der Beobachtungszeitraum beginnt mit der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und endet mit dem Ende des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung folgt.
Praxistipps:
- Steuerpflichtige sollten die außerbetriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts sorgfältig dokumentieren, um im Falle einer Prüfung den Nachweis erbringen zu können, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen erfüllt sind.
- Steuerpflichtige sollten die Möglichkeit nutzen, eine schädliche Verwendung durch eine zu hohe Privatnutzung in einem Jahr durch eine geringere Privatnutzung in einem anderen Jahr auszugleichen.
Hinweis: Vorsicht beim Kauf von Luxusgütern. Hier macht der Fiskus nicht mit. Stellen Sie deshalb sicher, dass die Investition im Verhältnis zu Ihrem Betrieb und Ihren Einnahmen angemessen ist. Bei sehr teuren Investitionen oder Luxusgütern werden die Finanzbeamten schnell skeptisch. Sie erkennen die Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht an!
Nach § 7g Abs. 5 EStG können Unternehmer neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch für Firmenwagen in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der
PKW zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.
Der Nachweis ist bei der Firmenwagenbesteuerung mit der 1%-Regelung ein Problem. Dies kann durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder durch andere Beweismittel erfolgen. Bei der Anwendung der 1-%-Methode können nur andere Beweismittel als Nachweis dienen. Siehe hierzu auch 1-Prozent-Methode. Siehe auch Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG – BFH-Urteil vom 15. März 2022, VIII R 24/19.
Tipp: Durch Steuergestaltungen insbesondere innerhalb der Familie können Sie den Investitionsabzugsbetrag auch für Firmenwagen - ohne weitere Nachweise - in Anspruch nehmen. Siehe auch Verträge mit nahen Angehörigen
Im Urteil vom 15. März 2022, VIII R 24/19, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG auch durch andere Unterlagen als ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch geführt werden kann.
Der Kläger in dem Urteil des BFH hatte zwei PKW für seine freiberufliche Tätigkeit als Steuerberater angeschafft. Er führte zu den betrieblichen Fahrten ein Fahrtenbuch, das jedoch nicht den Anforderungen des § 7g Abs. 6 EStG entsprach. Das Finanzgericht (FG) hatte die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen daher abgelehnt.
Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Er stellte klar, dass der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht nur durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch geführt werden kann. Der Nachweis kann auch durch andere Unterlagen geführt werden, die geeignet sind, die betriebliche Nutzung des PKW zu dokumentieren.
Als geeignete Unterlagen können beispielsweise folgende Unterlagen herangezogen werden:
- Belege über die Betriebskosten des PKW
- Nachweise über berufliche Fahrten, wie z. B. Terminkalender, Reisekostenabrechnungen oder Kundenaufträge
- Zeugenaussagen von Geschäftspartnern oder Kunden
Das FG hat nun im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob der Kläger die fast ausschließliche betriebliche Nutzung der beiden PKW durch andere Unterlagen nachweisen kann.
Das Urteil des BFH ist ein wichtiger Schritt für Unternehmer, die die Sonderabschreibungen nach § 7g EStG in Anspruch nehmen möchten. Durch die Entscheidung des BFH ist es nun möglich, den Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung auch durch andere Unterlagen zu führen. Dies erleichtert die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen für Unternehmer, die kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch führen möchten oder können.
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Welche Betriebe können den IAB in Anspruch nehmen?
Investitionsabzugsbeträge (IAB) können nur von Betrieben in Anspruch genommen werden, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine werbende Tätigkeit ausüben.
- Betrieb: Ein Betrieb ist eine organisatorisch und wirtschaftlich selbständige Einheit, die mit der Absicht der Gewinnerzielung oder der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung nachhaltig am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
- Aktive Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr: Ein Betrieb nimmt aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teil, wenn er Waren oder Dienstleistungen anbietet und damit Einnahmen erzielt.
- Werbetreibende Tätigkeit: Eine werbende Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darauf abzielt, Einnahmen zu erzielen.
- Betriebsverpachtung im Ganzen: Eine Betriebsverpachtung im Ganzen liegt vor, wenn ein Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortgeführt wird.
- Betriebsaufspaltung: Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Betrieb in einen Besitz- und einen Betriebsteil aufgespalten wird.
- Organschaft: Eine Organschaft liegt vor, wenn ein Betrieb (Organträger) durch einen anderen Betrieb (Organgesellschaft) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch beherrscht wird.
Betriebe, die sich noch in der Eröffnungsphase befinden, gelten gemäß § 7g EStG als begünstigt. Die Betriebseröffnungsphase startet, sobald der Steuerpflichtige erste Handlungen vornimmt, die klar auf die Vorbereitung der beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit hinweisen und endet, wenn alle wesentlichen Grundlagen für den Betrieb vorhanden sind. Der Steuerpflichtige muss im Zweifel seine Absicht zur Betriebseröffnung belegen. Indikatoren für eine Betriebseröffnung können eine Gewerbeanmeldung, beantragte Kredite oder Dokumente über geplante Anschaffungen sein. Die Intention zur Betriebseröffnung zeigt sich auch, wenn der Steuerpflichtige bereits finanziell belastet ist oder wenn die bereits durchgeführten Maßnahmen klar auf die endgültige Betriebseröffnung abzielen.
Praxistipps:
- Unternehmen sollten prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von IAB erfüllen.
- Unternehmen, die ihren Betrieb durch Verpachtung im Ganzen fortführen, können keine IAB beanspruchen.
- Unternehmen, die eine Betriebsaufspaltung oder Organschaft betreiben, können IAB sowohl für den Besitz- als auch für den Betriebsteil beanspruchen.
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Investitionsabzugsbetrag bei einer Personengesellschaft
Personengesellschaften und Gemeinschaften, sofern sie als Mitunternehmerschaft gelten, können Regelungen des § 7g EStG nutzen. Investitionsabzugsbeträge können sowohl vom gemeinsamen Gewinn als auch vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogen werden. Bei der Gewinngrenzprüfung müssen gemeinschaftlicher und Sonderbetriebsgewinn zusammengezählt werden. Für den Höchstbetrag von 200.000 € müssen Investitionsabzugsbeträge aus beiden Gewinnbereichen zusammengefasst werden. Investitionsabzugsbeträge, die vom Gesamtgewinn abgezogen wurden, können nur bei förderfähigen Investitionen im Gesamthandsvermögen erhöht werden. Entsprechendes gilt für Investitionsabzugsbeträge im Sonderbetriebsvermögen. Ein förderfähiges Wirtschaftsgut liegt nicht vor, wenn es zwischen Gesellschaftern oder innerhalb der Gemeinschaft übertragen wird, da es bereits dem Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft zugeordnet war.
Hat eine Personengesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für eine künftige Investition gebildet, kann die Investition im sog. Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters durchgeführt werden.
Hintergrund: Ein Unternehmer kann für künftige Investitionen unter bestimmten Voraussetzungen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Die Investition ist dann innerhalb von drei Jahren durchzuführen; andernfalls muss der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden. Wird die Investition durchgeführt, musste der Investitionsabzugsbetrag nach der bis 2015 geltenden Rechtslage im Jahr der Anschaffung in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Anschließend konnten die Anschaffungskosten in dieser Höhe wieder gewinnmindernd herabgesetzt werden; die anschließende Abschreibung fiel dann entsprechend geringer aus.
Streitfall: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der A beteiligt war. Die GbR bilanzierte und bildete im Jahr 2008 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag für zwei Wirtschaftsgüter, die sie anschaffen wollte. Drei Jahre später erwarb der A die beiden Wirtschaftsgüter und vermietete sie an die GbR. Damit gehörten die Wirtschaftsgüter zum Sonderbetriebsvermögen des A. Das Finanzamt machte den Investitionsabzugsbetrag bei der GbR im Besteuerungszeitraum 2008 rückgängig, weil die GbR keine Investitionen durchgeführt hatte, sondern nur ihr Gesellschafter A.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
- Die GbR durfte einen Investitionsabzugsbetrag bilden, weil sie künftig Investitionen durchführen wollte.
- Dieser Investitionsabzugsbetrag war nicht rückgängig zu machen; denn die Investitionen wurden durchgeführt. Zwar sind die Anschaffungen durch den Gesellschafter A in dessen Sonderbetriebsvermögen durchgeführt worden. Zum Betrieb einer Personengesellschaft gehört aber auch das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter, weil das Ergebnis des Sonderbetriebs in den steuerlichen Gewinn der Personengesellschaft eingeht.
- Mit der Durchführung der Investition durch den Gesellschafter ist der Investitionsabzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Denn der Gesellschafter nimmt auch die Abschreibung für die angeschafften Wirtschaftsgüter in Anspruch.
Hinweise: Im Ergebnis wird der Gewinn also zwischen den Gesellschaftern verschoben. Die Bildung des Investitionsabzugsbetrag wirkt sich bei allen Gesellschaftern anteilig gewinnmindernd aus. Die Hinzurechnung des Investitionsabzugs bei Durchführung der Investition durch den Gesellschafter wirkt sich nur bei diesem gewinnerhöhend aus.
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Höhe der Investitionsabzugsbeträge
Laut § 7g EStG können maximal 50% der tatsächlichen Aufwendungen für begünstigte Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden, die innerhalb einer dreijährigen Frist angeschafft oder hergestellt werden. Investitionsabzugsbeträge, denen keine Investitionen entsprechen, müssen rückgängig gemacht werden. Begünstigte Betriebe können Investitionsabzugsbeträge bis zu 200.000 € beanspruchen. Dieser Höchstbetrag wird jedoch im jeweiligen Wirtschaftsjahr um die in den drei vorherigen Jahren berücksichtigten Beträge reduziert, sofern diese noch "vorhanden" sind und nicht wieder hinzugefügt oder rückgängig gemacht wurden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wird über die Möglichkeit der Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags innerhalb des Investitionszeitraums entscheiden. Laut Finanzverwaltung kann der Investitionsabzugsbetrag für ein bestimmtes Wirtschaftsgut nur in einem Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden. Das Finanzgericht Niedersachsen hat diese Ansicht jedoch in einem Fall abgelehnt, in dem ein Fotostudio seinen Investitionsabzugsbetrag nach der Erhöhung der voraussichtlichen Investitionskosten aufstocken wollte. Das Gericht argumentierte, dass das Gesetz keine derartige Einschränkung vorsehe. Es betonte auch den Zweck des Gesetzes, die Liquidität und das Eigenkapital kleiner und mittlerer Unternehmen zu stärken, und kritisierte die restriktive Haltung der Finanzverwaltung. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Ansicht bestätigt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 25/10 anhängig.
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Gewinngrenze
Seit dem Jahr 2020 darf die Gewinngrenze von 200.000 € nicht überschritten werden. Auf die Einkunftsart und die Art der Gewinnermittlung kommt es nicht an. Die Gewinngrenze gilt unabhängig davon, ob Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen.
Beispiel:
Ein Unternehmen beabsichtigt, im Jahr 2023 eine Maschine für 100.000 Euro anzuschaffen. Das Unternehmen hat im Jahr 2022 einen Gewinn von 100.000 Euro.
Da das Unternehmen die Voraussetzungen für den IAB erfüllt, kann es 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten, also 50.000 Euro, im Jahr 2023 von seinem Gewinn abziehen. Dies führt zu einer sofortigen Steuerentlastung von 25.000 Euro (50% Steuer).
Für die Ermittlung des maßgeblichen Gewinns ist der steuerliche Gewinn maßgeblich, der auch bei der Besteuerung des Einkommens zugrunde zu legen ist. Bei bilanzierenden Unternehmen ist von dem steuerbilanziellen Gewinn auszugehen. Dabei sind außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Bei der Einnahmenüberschussrechnung sind die Hinzu- und Abrechnungen einzubeziehen.
Die Gewinngrenze ist für jeden Betrieb getrennt zu ermitteln. Die Anzahl der beteiligten Personen ist dabei ohne Belang. Der Gewinn einer Personengesellschaft ist auch dann maßgebend, wenn IAB für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehören.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wird über einen Fall entscheiden, bei dem es um die Zulässigkeit eines im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gebildeten Investitionsabzugsbetrags geht, wenn die tatsächliche Investition im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters vorgenommen wurde. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen als begünstigt bewertet. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Meinung bestätigt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen IV R 21/16 beim BFH anhängig.
Bei Betriebsübertragungen innerhalb eines Jahres wird der Gewinn von Vorgänger und Nachfolger zusammengezählt. Für Personengesellschaften gilt der gemeinschaftliche Gewinn als Maßstab. In bestimmten Szenarien, wie Betriebsaufspaltung oder Organschaften, gibt es spezifische Regelungen. Falls eine Steuerfestsetzung nachträglich geändert wird und die Gewinngrenze überschritten wird, könnten zuvor geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge ungültig werden, wodurch eine Änderung der Steuerbescheide notwendig wird.
Die Frage, ob für die Prüfung der Überschreitung der Gewinngrenze für Investitionsabzugsbeträge der Steuerbilanzgewinn oder ein um außerbilanzielle Effekte korrigierter Gewinn maßgebend ist, ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der Gewinn im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG der Betrag ist, der ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen gemäß § 7g Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Dies würde bedeuten, dass auch außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu- und Abrechnungen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu berücksichtigen wären.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (2.5.23, 10 K 1873/22; Rev. BFH: X R 14/23) hat dagegen entschieden, dass unter „Gewinn“ i.S. von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG der Steuerbilanzgewinn zu verstehen ist, nicht der steuerliche Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen findet danach nicht statt.
Die Entscheidung des BFH über die Revision wird für die steuerliche Praxis von großer Bedeutung sein. Sollte der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung folgen, würde dies bedeuten, dass Unternehmen, die den Gewinn durch außerbilanzielle Korrekturen senken, bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen vorsichtig sein sollten.
Bis zur Entscheidung des BFH sollten Unternehmen den Gewinn für die Prüfung der Überschreitung der Gewinngrenze nach § 7g EStG nach der Auffassung der Finanzverwaltung ermitteln. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gewinn durch außerbilanzielle Korrekturen gesenkt wird.
Investitionsabzugsbetrag und Gewinngrenze: Aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen
In einem aktuellen Urteil vom 09.05.2023 (Az.: 2 K 202/22) hat das Finanzgericht Niedersachsen über die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) entschieden. In dem Fall eines gemeinsam veranlagten Ehepaars, das verschiedene Einkunftsarten erzielte, war strittig, ob der Kläger den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen durfte.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ab, da der steuerliche Gewinn die Gewinngrenze von 200.000 € überschritten hatte. Das Ehepaar legte Einspruch ein, unterlag jedoch vor dem Finanzgericht Niedersachsen.
Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht vorlagen, da der Gewinn die Grenze überschritten hatte. Die Richter argumentierten, dass für die Ermittlung des entscheidungserheblichen Gewinns nach § 7g EStG der Betrag ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen maßgeblich sei.
Das Urteil betont die Bedeutung der außerbilanziellen Korrekturen gemäß § 4 EStG bei der Bestimmung der Gewinngrenze. Die Richter folgten der Auffassung, dass diese Korrekturen bei der Ermittlung des steuerschädlichen Gewinns zu berücksichtigen sind.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde die Revision zugelassen, und das Verfahren liegt nun beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen X R 16/23.
Dieses Urteil verdeutlicht die Komplexität bei der Bildung von Investitionsabzugsbeträgen und zeigt die Notwendigkeit einer genauen Prüfung der steuerlichen Vorschriften. Es unterstreicht auch die Bedeutung einer sorgfältigen Gewinnermittlung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren für Unternehmer und Steuerberater.
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Auswirkungen auf die Gewerbesteuer
Der Investitionsabzugsbetrag wirkt sich auf die Gewerbesteuer aus, indem er den Gewerbeertrag mindert. Der Gewerbeertrag ist die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer.
- Der Investitionsabzugsbetrag mindert den Gewerbeertrag und damit die Gewerbesteuer.
- Die Gewerbesteuer wird erst in den folgenden drei Wirtschaftsjahren anteilig erhoben, wenn der IAB aufgelöst wird.
Vorsicht:
Der Investitionsabzugsbetrag kann zu einer Gewerbesteuernachzahlung führen, wenn die Investition nicht innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre getätigt wird.
Der Investitionsabzugsbetrag wird bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außerbilanziell hinzugerechnet. Dies bedeutet, dass der IAB nicht in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen wird, sondern nur bei der Berechnung des Gewerbeertrags berücksichtigt wird.
Beispiel:
Ein Unternehmen hat im Jahr 2023 einen Gewinn von 100.000 Euro und einen Investitionsabzugsbetrag von 50.000 Euro. Der Gewerbeertrag des Unternehmens beträgt daher 150.000 Euro.
Da der Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzugerechnet wird, beträgt der Gewerbeertrag für die Gewerbesteuer 200.000 Euro. Dies führt zu einer Gewerbesteuer von 20.000 Euro.
Tipp: Ein gleich lautender Ländererlass bietet eine Billigkeitsregelung für die Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags im Kontext der Gewerbesteuer. Wenn Existenzgründer vor der Betriebseröffnung einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen, hat dies keine steuermindernde Wirkung bei der Gewerbesteuer, da die Pflicht zur Gewerbesteuer erst mit der Betriebseröffnung beginnt. Bei tatsächlicher Investition innerhalb des Investitionszeitraums muss der Abzugsbetrag wieder hinzugerechnet werden. Dies könnte zu einer ungerechten Gewinnerhöhung bei der Gewerbesteuer führen, da der ursprüngliche Abzugsbetrag den gewerbesteuerlichen Gewinn nicht reduziert hat. Daher haben die Bundesländer entschieden, dass aus Billigkeitsgründen diese Hinzurechnung zum Gewerbeertrag vermieden werden kann. Für diese Regelung ist jedoch ein Antrag erforderlich, weshalb betroffene Unternehmen alle offenen Fälle überprüfen und ggf. die Anwendung dieser Regelung beantragen sollten.
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Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags
Wenn ein begünstigtes Wirtschaftsgut gekauft oder hergestellt wird, das voraussichtlich die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen erfüllt, kann § 7g Absatz 2 EStG zur Anwendung kommen.
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Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g Absatz 2 EStG)
- Der Gewinn des Wirtschaftsjahres kann um bis zu 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts erhöht werden. Dies wird als Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen bezeichnet.
- Diese Hinzurechnungen sind spezifiziert, und es muss angegeben werden, welche Investitionsabzugsbeträge verwendet werden.
- Teilhinzurechnungen sind möglich.
- Falls die Investitionsabzugsbeträge nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden, gibt es besondere Bedingungen für ihre Anwendung, insbesondere im Kontext von Betriebsprüfungen. Ein Beispiel zeigt, dass der Steuerpflichtige bestimmte Daten einhalten muss, um von den Vorteilen zu profitieren.
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Gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Absatz 2 Satz 3 EStG)
- Zur Kompensation der Gewinnerhöhung durch die Hinzurechnung können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 50% gewinnmindernd herabgesetzt werden.
- Die Höhe dieser Herabsetzung hängt von der wirtschaftsgutbezogenen Hinzurechnung ab.
- Diese Herabsetzung ist ein Wahlrecht im steuerrechtlichen Sinn und muss in der Steuerbilanz berücksichtigt werden. Einmal getroffene Entscheidungen können nur unter bestimmten Bedingungen geändert werden.
- Wenn diese Herabsetzungen in Anspruch genommen werden, beeinflussen sie die Bemessungsgrundlagen für andere steuerliche Absetzungen. Sie können auch die Anwendung bestimmter Regelungen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern beeinflussen.
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Beispiel: Optimierung der Steuerlast durch gezielte Investitionsabzüge
Hintergrund
Ein mittelständisches Softwareentwicklungsunternehmen, die "Innovative Solutions GmbH" (IS GmbH), mit einem Jahresumsatz von etwa 5 Millionen Euro stand vor der Herausforderung, seine steuerliche Belastung zu minimieren, um weiteres Wachstum und Investitionen in Forschung und Entwicklung (F&E) zu finanzieren. Trotz eines erfolgreichen Geschäftsjahres führten hohe Steuerzahlungen zu Liquiditätsengpässen, die die Innovationsfähigkeit des Unternehmens einschränkten.
Problemstellung
Die IS GmbH suchte nach Wegen, ihre Steuerlast legal zu reduzieren, um mehr finanzielle Mittel für die Expansion und die Entwicklung neuer Technologien freizusetzen. Ein besonderes Augenmerk lag dabei auf der Nutzung steuerlicher Vorteile, die das deutsche Steuerrecht für Investitionen in F&E bietet.
Umgesetzte Steuerstrategie
Nach einer umfassenden Analyse der finanziellen Situation und der geplanten Projekte der IS GmbH empfahl der Steuerberater die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags (IAB) gemäß § 7g EStG sowie die Inanspruchnahme der Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FzulG).
Schritt 1: Investitionsabzugsbetrag
- Planung: Die IS GmbH plante die Anschaffung neuer Server und spezialisierter Software für F&E-Projekte. Der Steuerberater schlug vor, bis zu 40% der geplanten Investitionskosten vorab als Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen, um die Gewinne des aktuellen Jahres zu mindern.
- Umsetzung: Für geplante Investitionen in Höhe von 200.000 Euro wurde ein IAB von 80.000 Euro geltend gemacht, was unmittelbar die steuerliche Bemessungsgrundlage der IS GmbH reduzierte.
Schritt 2: Forschungszulage
- Antragstellung: Parallel zur Planung der Investitionen beantragte die IS GmbH die Forschungszulage für zwei spezifische F&E-Projekte, die die Entwicklung innovativer Softwarelösungen zum Ziel hatten.
- Ergebnis: Die Projekte wurden anerkannt, und die IS GmbH erhielt eine Forschungszulage, die 25% der Personalkosten für F&E-Aktivitäten abdeckte. Dies führte zu einer direkten Zulage von 50.000 Euro, die unabhängig von der Gewinnsituation des Unternehmens gewährt wurde.
Ergebnisse
Durch die Kombination aus Investitionsabzugsbetrag und Forschungszulage konnte die IS GmbH ihre steuerliche Belastung für das betreffende Jahr signifikant reduzieren. Die unmittelbare Steuerersparnis durch den IAB betrug, unter Berücksichtigung des Unternehmenssteuersatzes von 30%, etwa 24.000 Euro. Zusammen mit der Forschungszulage von 50.000 Euro ergab sich eine Gesamtersparnis von 74.000 Euro. Diese Ersparnisse ermöglichten es der IS GmbH, zusätzliche Mittel in die Entwicklung neuer Produkte und Technologien zu investieren, was wiederum das langfristige Wachstum des Unternehmens unterstützte.
Fazit
Die Fallstudie der Innovative Solutions GmbH zeigt eindrucksvoll, wie eine gezielte Nutzung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten Unternehmen dabei unterstützen kann, ihre Steuerlast zu optimieren und finanzielle Ressourcen für Investitionen in die Zukunft freizusetzen. Durch die strategische Planung und Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen sowie Forschungszulagen konnte die IS GmbH signifikante Steuervorteile realisieren, die direkt in das Wachstum und die Innovationskraft des Unternehmens flossen.
Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrag
Wenn begünstigte Investitionen bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums nicht in ausreichendem Maße getätigt werden, müssen die entsprechenden Investitionsabzugsbeträge bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung rückgängig gemacht werden. Ein Steuerpflichtiger kann diese Beträge auf Antrag auch vorzeitig rückgängig machen. Fehlerhafte Abzüge oder das Unterlassen der Hinzurechnung in der Vergangenheit können ebenfalls zu einer Rückgängigmachung führen.
Streitfall: Der Kläger hatte im Jahr 2011 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, obwohl er dies nicht hätte tun dürfen (seine Gewinngrenze war überschritten). Sein Einkommensteuerbescheid 2011 wurde bestandskräftig. In der Folge führte er die Investition allerdings nicht durch. Der Kläger meint, der Bescheid für 2011 könne nicht mehr geändert und der Investitionsabzugsbetrag nicht mehr rückgängig gemacht werden, da dies nur bei einem rechtmäßig gebildeten Investitionsabzugsbetrag zulässig sei.
Entscheidung: Dem folgten die Richter des BFH nicht:
- Die Vorschrift, nach der der Investitionsabzugsbetrag bei unterbliebener Investition rückgängig zu machen ist, differenziert nicht danach, ob im Abzugsjahr sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Abzug vorgelegen haben.
- Auch soll nach dem Zweck der Norm der Investitionsabzugsbetrag immer dann rückwirkend rückgängig gemacht werden, wenn die beabsichtigte Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums nicht vorgenommen wurde. Dieser Zweck wird unabhängig davon erfüllt, ob im Veranlagungszeitraum des Abzugs die Gewinngrenze unter- oder überschritten war.
Hinweis: Stellt ein Unternehmer nach Bildung des Investitionsabzugsbetrag fest, dass er den Investitionsabzugsbetrag zu Unrecht gebildet hat, kann er umgehend die Änderung des Bescheids zu seinen Ungunsten beantragen. Auf diese Weise verhindert er, dass der Bescheid erst nach Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums geändert wird und so eine relativ hohe Zinsfestsetzung entsteht.
Bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung bleibt der Investitionszeitraum unverändert und der Rechtsnachfolger kann die Investitionen weiterhin steuerbegünstigt tätigen. Bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe müssen noch nicht genutzte Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht werden, es sei denn, ein Teil des Betriebs bleibt bestehen und die Investitionsfrist ist noch nicht abgelaufen. Investitionsabzugsbeträge müssen ebenfalls rückgängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige seine Gewinnermittlungsmethode ändert.
Verbleibens- und Nutzungsfristen
Wenn Investitionsabzugsbeträge durch die Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes hinzugerechnet und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert werden, muss dieses Wirtschaftsgut bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder überwiegend betrieblich genutzt werden. Andernfalls müssen die Regelungen von § 7g Absatz 2 EStG rückgängig gemacht werden. Wenn durch die Reduzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmte Regelungen in Kraft treten oder die maßgebenden Kosten bereits vor Anwendung dieser Regelung unterschritten werden, muss die Einhaltung dieser Verbleibens- und Nutzungsfristen nicht überprüft werden.
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Schädliche Verwendung einer Investition
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Eine schädliche Verwendung eines Wirtschaftsguts im Sinne des § 7g Absatz 4 EStG tritt auf, wenn das Wirtschaftsgut vor Ende des dem Kauf- oder Herstellungsjahr folgenden Jahres aus dem begünstigten Betrieb entfernt wird, weniger als 90% betrieblich genutzt oder vermietet wird oder wenn der Betrieb verkauft oder eingestellt wird.
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Betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts ist gegeben, wenn es in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes verwendet oder vermietet wird. Die Nutzung muss funktional geprüft werden. Ein Anhaltspunkt dafür ist das Bestandsverzeichnis.
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Ein Wirtschaftsgut muss während des festgelegten Nutzungs- und Verbleibenszeitraums im Betrieb bleiben. Dies wird unter bestimmten Umständen, z. B. Verkauf, nicht erfüllt.
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Bei einer Betriebsaufspaltung bleibt die Verbleibensvoraussetzung erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut unentgeltlich überlassen wird.
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Bei einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung müssen die Voraussetzungen bis zum Ende des betroffenen Wirtschaftsjahres erfüllt sein.
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Vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aufgrund von Ereignissen, die nicht vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen (z. B. höhere Gewalt), sind unschädlich.
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Ein Wirtschaftsgut wird als betrieblich genutzt angesehen, wenn es zu mehr als 90% für betriebliche Zwecke verwendet wird. Außerbetriebliche Nutzung muss zeitraumbezogen geprüft werden.
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Die Verwendung des Wirtschaftsguts in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen kann als schädliche außerbetriebliche Nutzung gelten, außer in spezifischen Fällen wie Betriebsaufspaltung oder bestimmten Geschäftsmodellen.
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Es gibt Ausnahmen, bei denen die Nutzung eines Wirtschaftsguts in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen unschädlich ist, z. B. wenn aus steuerlichen Gründen ein Unternehmen in zwei Betriebe aufgeteilt wurde.
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Buchaltung + IAB
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) wird in der Bilanz nicht erfasst. Er wird außerbilanziell abgezogen und in den Investitionsjahren wieder hinzugerechnet.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder § 5 EStG wird der IAB in der Steuererklärung in der Anlage IAG abgezogen. Diese Anlage wird nicht Bestandteil der Bilanz.
In den Investitionsjahren wird der IAB in der Gewinn- und Verlustrechnung in der Zeile "Sonstige betriebliche Aufwendungen" ausgewiesen. Dieser Aufwand wird in der Bilanz nicht erfasst.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts werden um den IAB gemindert. Diese Minderung wird erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Beispiel:
Ein Unternehmen hat im Jahr 2023 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 10.000 € in Anspruch genommen. Im Jahr 2024 wird ein begünstigtes Wirtschaftsgut für 100.000 € angeschafft. Die Anschaffungskosten werden um den IAB in Höhe von 10.000 € gemindert. In der Bilanz wird das begünstigte Wirtschaftsgut mit einem Buchwert von 90.000 € aktiviert.
Praxistipp:
Unternehmen sollten den IAB in der Bilanz nicht erfassen. Dies kann zu Verwirrung führen und Fehler bei der Gewinnermittlung verursachen.
Hinweis: Die OFD Münster hat einen Überwachungsbogen für Investitionsabzugsbeträge eingeführt, um Finanzämter bei der korrekten Überwachung zu unterstützen. Dieser Schritt wurde notwendig, da der Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz behandelt wird und somit die Überwachung für Sachbearbeiter komplizierter ist. Der Hintergrund dieser Maßnahme liegt in der Unternehmensteuerreform 2008, durch die die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt wurde. Dieser ermöglicht Unternehmen, Abschreibungen vorzuziehen und Gewinne in die Zukunft zu verlagern. Wenn jedoch keine Investition getätigt wird, wird der Steuerbescheid rückwirkend korrigiert. Der Überwachungsbogen soll sicherstellen, dass diese Korrekturen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass die Finanzämter korrekt auf Verstöße gegen bestimmte Voraussetzungen reagieren. Es wird empfohlen, dass Berater diesen Bogen in ihrer Praxis nutzen, insbesondere wenn Mandanten einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen möchten.
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Steuerliche Auswirkungen
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Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen und Steuerrückstellungen: Steuerrückstellungen werden basierend auf objektiven Faktoren zum Bilanzstichtag bewertet. Wenn Investitionsabzugsbeträge beansprucht werden, reduzieren sie die Steuerrückstellungen. Sollten diese Investitionsabzugsbeträge später gemäß § 7g Absatz 3 oder 4 EStG rückgängig gemacht werden, ändert dies nicht die Bewertung der Steuerrückstellungen zum Bilanzstichtag – die Steuerrückstellungen müssen also nicht erhöht werden.
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Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen im steuerbilanziellen Kapitalkonto: Die außerbilanziellen Anpassungen durch Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7g EStG beeinflussen nicht das steuerbilanzielle Kapitalkonto von Kommanditisten gemäß § 15a EStG. Die Berechnungen nach § 15a EStG werden also ohne Rücksicht auf diese Abzugsbeträge durchgeführt. Während die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen stets zu einem ausgleichs- und abzugsfähigen Verlust führt, kann dieser Verlust nicht mit anderen verrechenbaren Verlusten ausgeglichen werden. Das führt zu einem laufenden Gewinn. Separate innerbilanzielle Minderungen der Investitionskosten gemäß § 7g Absatz 2 Satz 3 EStG sind jedoch Teil des steuerbilanziellen Ergebnisses und können das steuerbilanzielle Kapitalkonto mindern. Dies kann wiederum Auswirkungen im Kontext des § 15a EStG haben.
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Aktuelles + weitere Infos
Kein IAB für geplanten Erwerb eines GbR-Anteils
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Oktober 2023 markiert einen wichtigen Punkt in der steuerrechtlichen Behandlung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) im Kontext von Personengesellschaften. Der Kern der Entscheidung liegt in der Ablehnung der Möglichkeit, einen IAB für den geplanten Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft, hier einer GbR, zu bilden. Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen für die steuerliche Planung und Gestaltung, insbesondere im Bereich der mittelständischen Unternehmen und der Familienbetriebe, die häufig in der Rechtsform einer Personengesellschaft organisiert sind.
Wesentliche Aspekte der Entscheidung
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Mitunternehmerstellung: Der BFH bestätigte, dass eine Person im Jahr des geplanten Erwerbs eines Gesellschaftsanteils nicht als Mitunternehmer angesehen werden kann, wenn sie erst in einem folgenden Jahr zivilrechtlich Gesellschafter wird. Dies hat zur Folge, dass für das Jahr des geplanten Erwerbs kein IAB geltend gemacht werden kann.
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Bindungswirkung: Die Entscheidung unterstreicht die Bindungswirkung eines negativen Feststellungsbescheids hinsichtlich der Mitunternehmerstellung für den Gewinnfeststellungsbescheid der GbR. Dies bedeutet, dass Aufwendungen von Personen, die (noch) nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, nicht in der Gewinnfeststellung der Gesellschaft berücksichtigt werden können.
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Kein IAB im Rahmen der Einkommensteuererklärung: Der BFH sah auch keine Möglichkeit, den IAB im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Eheleute zu berücksichtigen. Dies liegt daran, dass der IAB spezifisch für die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens konzipiert ist, nicht aber für den Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft.
Praktische Auswirkungen
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Steuerliche Planung: Die Entscheidung macht deutlich, dass steuerliche Gestaltungen, die auf den Erwerb von Gesellschaftsanteilen abzielen, sorgfältig geprüft werden müssen. Insbesondere müssen die Zeitpunkte von Anteilserwerben und die damit verbundenen steuerlichen Effekte genau abgewogen werden.
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Investitionsentscheidungen: Für Investoren und Unternehmer, die in Personengesellschaften investieren möchten, bedeutet dies, dass sie nicht auf einen IAB für Investitionen in bereits vorhandene Wirtschaftsgüter der Gesellschaft im Jahr des Anteilserwerbs zählen können. Dies könnte die Attraktivität solcher Investitionen unter bestimmten Umständen mindern.
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Beratungspraxis: Steuerberater und Rechtsanwälte müssen ihre Mandanten über diese Rechtsprechung informieren und bei der Planung von Gesellschaftsanteilserwerben berücksichtigen. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass die zivilrechtliche Gesellschafterstellung frühzeitig herbeigeführt wird, um die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines IAB zu erfüllen.
Fazit
Die Entscheidung des BFH vom 7. Oktober 2023 setzt klare Grenzen für die Inanspruchnahme eines IAB im Kontext von Anteilserwerben an Personengesellschaften. Sie betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen steuerlichen und rechtlichen Planung bei derartigen Transaktionen und unterstreicht die Bedeutung der zeitlichen Abfolge von Gesellschafterstellung und Investitionsentscheidungen. Steuerpflichtige und ihre Berater sind gut beraten, diese Grundsätze in ihrer Planung zu berücksichtigen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden
Kein Investitionsabzugsbetrag für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster und die darauf folgende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) werfen ein Schlaglicht auf die spezifischen Grenzen des Investitionsabzugsbetrags (IAB) im Kontext von Personengesellschaften, insbesondere im Hinblick auf den Erwerb von Gesellschaftsanteilen. Die Kernfrage, ob ein IAB für den geplanten Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft, hier einer GbR, beansprucht werden kann, wurde sowohl vom FG Münster als auch vom BFH verneint. Diese Entscheidungen haben bedeutende Implikationen für die steuerliche Planung und Praxis.
Wesentliche Erkenntnisse aus den Entscheidungen
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Definition des IAB: Der IAB ist eine steuerliche Vergünstigung, die es Steuerpflichtigen ermöglicht, bis zu 40 % (50 % ab 2020) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewinnmindernd abzuziehen. Diese Regelung zielt darauf ab, Investitionen in das Anlagevermögen zu fördern.
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Anwendungsbereich des IAB: Der IAB ist betriebsbezogen konzipiert und setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut im Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt wird. Im Fall von Personengesellschaften tritt die Gesellschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen, was bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines IAB auf Ebene der Personengesellschaft erfüllt sein müssen.
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Kein IAB für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen: Der entgeltliche Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft wird steuerrechtlich als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern gewertet. Der BFH und das FG Münster haben klargestellt, dass für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils kein IAB in Anspruch genommen werden kann, da es an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts im Sinne des § 7g EStG fehlt.
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Transparenzprinzip und Betriebsbezogenheit: Das Transparenzprinzip, wonach die Personengesellschaft nicht Subjekt der Einkommensbesteuerung ist, sondern die jeweiligen Gesellschafter selbst, steht der betriebsbezogenen Konzeption des IAB nicht entgegen. Die Regelungen um den IAB sind explizit auf den Betrieb der Personengesellschaft ausgerichtet.
Praktische Auswirkungen
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Steuerliche Planung: Die Entscheidungen unterstreichen die Notwendigkeit für Steuerpflichtige und ihre Berater, die spezifischen Anforderungen und Einschränkungen des IAB bei der steuerlichen Planung zu berücksichtigen, insbesondere im Kontext von Personengesellschaften und dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen.
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Investitionsentscheidungen: Potenzielle Investoren in Personengesellschaften müssen beachten, dass der IAB nicht für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen genutzt werden kann, was die steuerliche Attraktivität solcher Investitionen unter bestimmten Umständen beeinflussen könnte.
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Rechtssicherheit und Compliance: Die Entscheidungen des BFH und des FG Münster bieten Rechtssicherheit hinsichtlich der Anwendung des IAB im Kontext von Personengesellschaften. Steuerpflichtige und ihre Berater sind gut beraten, diese Rechtsprechung in ihrer steuerlichen Planung und Compliance zu berücksichtigen, um steuerliche Risiken zu minimieren.
Fazit
Die Entscheidungen des BFH und des FG Münster zum IAB im Kontext des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen bieten wichtige Leitlinien für die steuerliche Praxis. Sie verdeutlichen die Grenzen der Inanspruchnahme des IAB und betonen die Notwendigkeit einer sorgfältigen steuerlichen Planung im Bereich der Personengesellschaften. Steuerpflichtige und ihre Berater müssen diese Grundsätze berücksichtigen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und die Compliance sicherzustellen.
Frist für alte Investitionsabzugsbeträge läuft aus
Was ist neu?
Die Bundesregierung hat die Frist für die Umsetzung von Investitionsabzugsbeträgen, die 2017, 2018 und 2019 gebildet wurden, verlängert. Die ursprüngliche Frist von 3 Jahren endet nun am 31. Dezember 2023.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie einen Investitionsabzugsbetrag aus den Jahren 2017, 2018 oder 2019 haben, müssen Sie die geplante Investition bis spätestens 31. Dezember 2023 tätigen. Andernfalls müssen Sie den Betrag mit einer Nachzahlung bei den Steuern auflösen.
Worauf müssen Sie achten?
Bei der Investition müssen Sie folgende Voraussetzungen beachten:
- Die Investition muss beweglich sein.
- Die Investition muss zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.
- Ihr Gewinn vor Abzug der Investitionsabzugsbeträge darf nicht mehr als 200.000 Euro betragen.
Tipp: Sie müssen den Investitionsabzugsbetrag nicht für die Investition nutzen, für die Sie ihn ursprünglich geplant haben. Sie können ihn bis 31. Dezember 2023 auch für eine andere betriebliche Anschaffung nutzen.
Fazit
Wenn Sie einen offenen Investitionsabzugsbetrag aus den Jahren 2017 bis 2020 haben, sollten Sie sich bis 31. Dezember 2023 Gedanken über eine entsprechende Investition machen. Andernfalls riskieren Sie eine Nachzahlung bei den Steuern.
Außerbilanzielle Korrekturen bleiben bei der Gewinngrenze außen vor
Das Urteil des Finanzgerichts (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.5.2023 - 10 K 1873/22 NWB QAAAJ-45129 – Az. beim BFH: X R 14/23) Baden-Württemberg und die anhängige Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) betreffen die wichtige Frage, wie die Gewinngrenze für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags zu ermitteln ist. Hier sind die wesentlichen Punkte und Implikationen dieses Falles:
Hintergrund:
- Investitionsabzugsbetrag: Der Investitionsabzugsbetrag ist eine steuerliche Vergünstigung, die es Unternehmen ermöglicht, einen bestimmten Betrag ihres Gewinns für geplante Investitionen steuermindernd abzuziehen. Seit 2020 gilt eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 € für alle Unternehmen.
- Außerbilanzielle Korrekturen: Diese Korrekturen werden vorgenommen, um den steuerlichen Gewinn zu ermitteln. Sie beinhalten beispielsweise die Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben oder die Abrechnung steuerfreier Einnahmen.
Kern des FG Baden-Württemberg Urteils:
- Gewinn laut Steuerbilanz maßgeblich: Das FG Baden-Württemberg entschied, dass für die Prüfung der Gewinngrenze allein der Gewinn laut Steuerbilanz maßgeblich ist. Außerbilanzielle Korrekturen bleiben außen vor.
- Keine Überschreitung der Gewinngrenze: Nicht abziehbare Betriebsausgaben und andere außerbilanzielle Korrekturen führen also nicht zur Überschreitung der Gewinngrenze für den Investitionsabzugsbetrag.
Bedeutung und Implikationen:
- Relevanz für die Praxis: Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, da sie bestimmt, unter welchen Umständen Unternehmen den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen können. Insbesondere bei Unternehmen, die nahe an der Gewinngrenze operieren, kann dies entscheidend sein.
- Revision beim BFH: Da das Finanzamt Revision eingelegt hat, wird der BFH nun über die Frage entscheiden müssen. Die Entscheidung des BFH wird maßgeblich sein und könnte die Praxis der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen beeinflussen.
Wichtig zu beachten:
- Offenhalten von Sachverhalten: Bis zur abschließenden Entscheidung des BFH sollten Unternehmen und ihre Berater vergleichbare Sachverhalte offenhalten. Dies bedeutet, dass sie möglicherweise Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen und auf das anhängige Verfahren verweisen sollten.
- Beratung: Unternehmen sollten sich fachkundig beraten lassen, insbesondere wenn sie in einer Situation sind, in der die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags von der Interpretation der Gewinngrenze abhängt.
Die Entscheidung des BFH in diesem Fall wird mit Spannung erwartet, da sie nicht nur die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen, sondern möglicherweise auch andere Bereiche des Steuerrechts beeinflussen könnte, in denen die Ermittlung des Gewinns relevant ist. Unternehmen und ihre Berater sollten die Entwicklungen in diesem Fall genau verfolgen und ihre Steuerplanung entsprechend anpassen.
Weitere Infos zum Investitionsabzugsbetrag + PV-Anlagen:
Siehe auch Investitionsabzugsbetrag für Fotovoltaikanlagen
Weiterführende Informationen:
- BMF-Schreiben vom 11. März 2022, IV C 6 - S 2151/20/10001 : Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG)
- § 7 g EStG
Rechtsgrundlagen zum Thema: Investitionsabzugsbetrag
EStGEStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStR
EStR R 34b.3 Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen
EStH 7g