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Investitionsabzugsbetrag (IAB): Definition, Voraussetzungen, Beispiel, Buchen + Auflösen

Hier finden Sie alle wichtigen Infos + Tipps zum Investitionsabzugsbetrag.



Mit Investitionsabzugsbeträgen den Gewinn steuerlich mindern und Steuern sparen

Und es passiert immer wieder: Beim Jahresabschluss und bei der Erstellung der Steuererklärung stellt sich heraus, dass der Gewinn höher war als kalkuliert und eine Steuernachzahlung droht.

Welche Möglichkeiten haben Sie jetzt um noch den Gewinn zu senken? Wenn Sie die Steuernachzahlung vermeiden wollen, gibt es insbesondere eine Möglichkeit: Sie bilden in der Steuererklärung einen so genannten Investitionsabzugsbetrag. Ohne tatsächlich einen Cent auszugeben, schaffen Sie damit eine Betriebsausgabe, die Ihren Gewinn und damit Ihre Steuer mindert.

Denn mit dem Investitionsabzugsbetrag haben Unternehmen und Selbstständige (inklusive Freiberufler) die Möglichkeit, für eine geplante betriebliche Anschaffung innerhalb der nächsten drei Jahre eine steuermindernde Rücklage zu bilden (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG).

Ein Investitionsabzugsbetrag ist eine steuerliche Vergünstigung, die Unternehmen und Selbständigen in Deutschland gewährt wird, um Investitionen in das Unternehmen zu fördern. Mit einem Investitionsabzugsbetrag können Unternehmen einen Teil der Kosten für zukünftige Investitionen bereits im Vorfeld von der Steuer abziehen und somit ihre Steuerlast senken.

Durch die Möglichkeit des Investitionsabzugsbetrags soll die Investitionsbereitschaft von Unternehmen gefördert werden und somit auch die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland gestärkt werden.

Im Detail funktioniert der Investitionsabzugsbetrag wie folgt:

  1. Planung: Zunächst muss der Unternehmer planen, welche Investitionen er tätigen möchte und in welchem Umfang. Dabei muss es sich um betriebliche Investitionen handeln, die der Erhaltung oder Verbesserung des Anlagevermögens dienen.

  2. Antragstellung: Der Unternehmer muss den Investitionsabzugsbetrag in seiner Steuererklärung beantragen. Dabei muss er angeben, welcher Betrag für die geplanten Investitionen vorgesehen ist.

  3. Steuerliche Begünstigung: Wird der Investitionsabzugsbetrag vom Finanzamt anerkannt, kann der Unternehmer diesen Betrag von seinem Gewinn abziehen und somit seine Steuerlast senken.

  4. Investition: Die geplanten Investitionen müssen innerhalb von 3 Jahren nach dem Abzugsjahr durchgeführt und betrieblich genutzt werden. Wenn die Investition nicht getätigt wird oder nicht betrieblich genutzt wird, muss der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden.

Die Rücklage darf höchstens 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten betragen. Diesen Betrag können Sie dann, obwohl Sie tatsächlich noch kein Geld ausgegeben haben, bereits im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags als Betriebsausgabe geltend machen.

Das Wirtschaftsgut, für das Sie den Investitionsabzugsbetrag bilden, muss ein bewegliches Wirtschaftsgut sein, also z.B. keine Immobilien, keine Patente, keine Lizenzen und keine Software (Ausnahme sog. Trivialprogramme). Im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr muss es zu mindestens 90 % betrieblich genutzt oder an Dritte vermietet werden. Achtung: Der Nachweis ist bei der Firmenwagenbesteuerung mit der 1%-Regelung ein Problem. Siehe hierzu auch 1-Prozent-Methode.

Außerdem darf die Gewinngrenze von 200.000 € darf nicht überschritten werden. Auf die Einkunftsart und die Art der Gewinnermittlung kommt es nicht an. Die Gewinngrenze gilt unabhängig davon, ob Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen. Diese Gewinngrenze ist auch für das Veranlagungsjahr 2021 gültig, d.h. Sie können sie bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung im Jahr 2022 in Anspruch nehmen.

Beispiel: So wird Ihr Gewinn durch den Investitionsabzugsbetrag gemindert:

Sie planen, im Jahr 2023 einen Firmenwagen im Wert von 40.000 € zu kaufen.

40.000 € Investition x max. 50 % = 20.000 € Investitionsabzugsbetrag in der Steuererklärung 2022.

Steuerersparnis 2022, bei z.B. 40% Steuersatz = 8.000 €.

Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG

Invenstitionsbetrag
Planungsjahr
geplante Anschaffungskosten Euro
Investitionsabzugsbetrag %
Summe der übrigen AbzugsbeträgeEuro

Sonder-Afa
Anschaffungsdatum
tatsächliche Anschaffungskosten Euro
Nutzungsdauer Monate
Sonderafa %

Allgemein
Rechtsform
Kalkulations-Zins %
Veranlagungsart
Erlass Steuerbescheid Monate
Auflösung Rücklagen - Differenzen

Steuerliche Angaben
EinkommenGew.St.
Hebesatz

Hinweis; Vorsicht beim Kauf von Luxusgütern. Hier macht der Fiskus nicht mit.

Wenn Sie einen Investitionsabzugsbetrag bilden, müssen Sie die geplante Investition benennen.

Stellen Sie deshalb sicher, dass die Investition im Verhältnis zu Ihrem Betrieb und Ihren Einnahmen angemessen ist. Bei sehr teuren Investitionen oder Luxusgütern werden die Finanzbeamten schnell skeptisch. Sie erkennen die Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht an!


Wer darf einen IAB bilden?
Wie funktioniert der IAB?
Wann muss der IAB aufgelöst werden?

Investitionsabzugsbetrag (IAB): Ausgaben absetzen, bevor Sie sie getätigt haben - Bis zu 40 % der geplanten Ausgaben können Sie bereits 3 Jahre vor der Anschaffung geltend machen und so Ihre Steuerlast senken. Möglich macht das ein Investitionsabzugsbetrag. Wie Sie ihn nutzen, erfahren Sie in diesem Video.



Betriebe, deren

  • Betriebsvermögen nicht über 235.000 €,
  • Wirtschaftswert (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) nicht über 125.000 € oder
  • Gewinn bei Einnahmenüberschussrechnung nicht über 200.000 € beträgt,

können einen Investitionsabzugsbetrag bis zu 50% der angeschafften/hergestellten Anlagegüter, höchstens 200.000 €, abziehen. Die Anschaffung/ Herstellung muss innerhalb von 3 Jahren nach dem Abzug erfolgen.


Ab in 2017 beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist erst nach 4 Jahren.


Der Gewinn im Investitionsjahr kann um bis zu 40% der tatsächlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten erhöht werden; zum Ausgleich können die Anschaffungs-/Herstellungskosten um bis zu 40 % reduziert werden. Neben der AfA können in den ersten 5 Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten vorgenommen werden.


Eine betriebliche Nutzung ist anzunehmen, wenn die Privatnutzung nicht mehr als 10% beträgt, vgl. BMF v. 20.03.2017 S. 2139, BStBl 2017 I S. 423; Rn. 42. (EStG § 7g) Stand: 19.08.2020.


Steuertipps zum IAB

Steuertipp: Insbesondere bei außerordentlichem Einkommen, wie z. B. Abfindungen, können Sie mit dem Investitionsabzugsbetrag Steuern sparen. Eine Möglichkeit um den Investitionsabzugsbetrag zu nutzen, ist eine Photovoltaikanlage. Mehr hierzu finden Sie hier: Investitionsabzugsbetrtag + Photovoltaik


Tipp: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung - Steuergestaltungsmöglichkeiten nutzen und andere aktuelle Änderungen sowie weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung



Investitionsabzugsbetrag bei einer Personengesellschaft

Hat eine Personengesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für eine künftige Investition gebildet, kann die Investition im sog. Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters durchgeführt werden.


Hintergrund: Ein Unternehmer kann für künftige Investitionen unter bestimmten Voraussetzungen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Die Investition ist dann innerhalb von drei Jahren durchzuführen; andernfalls muss der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht werden. Wird die Investition durchgeführt, musste der Investitionsabzugsbetrag nach der bis 2015 geltenden Rechtslage im Jahr der Anschaffung in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Anschließend konnten die Anschaffungskosten in dieser Höhe wieder gewinnmindernd herabgesetzt werden; die anschließende Abschreibung fiel dann entsprechend geringer aus.

Streitfall: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der A beteiligt war. Die GbR bilanzierte und bildete im Jahr 2008 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag für zwei Wirtschaftsgüter, die sie anschaffen wollte. Drei Jahre später erwarb der A die beiden Wirtschaftsgüter und vermietete sie an die GbR. Damit gehörten die Wirtschaftsgüter zum Sonderbetriebsvermögen des A. Das Finanzamt machte den Investitionsabzugsbetrag bei der GbR im Besteuerungszeitraum 2008 rückgängig, weil die GbR keine Investitionen durchgeführt hatte, sondern nur ihr Gesellschafter A.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die GbR durfte einen Investitionsabzugsbetrag bilden, weil sie künftig Investitionen durchführen wollte.
  • Dieser Investitionsabzugsbetrag war nicht rückgängig zu machen; denn die Investitionen wurden durchgeführt. Zwar sind die Anschaffungen durch den Gesellschafter A in dessen Sonderbetriebsvermögen durchgeführt worden. Zum Betrieb einer Personengesellschaft gehört aber auch das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter, weil das Ergebnis des Sonderbetriebs in den steuerlichen Gewinn der Personengesellschaft eingeht.
  • Mit der Durchführung der Investition durch den Gesellschafter ist der Investitionsabzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Denn der Gesellschafter nimmt auch die Abschreibung für die angeschafften Wirtschaftsgüter in Anspruch.

Hinweise: Im Ergebnis wird der Gewinn also zwischen den Gesellschaftern verschoben. Die Bildung des Investitionsabzugsbetrag wirkt sich bei allen Gesellschaftern anteilig gewinnmindernd aus. Die Hinzurechnung des Investitionsabzugs bei Durchführung der Investition durch den Gesellschafter wirkt sich nur bei diesem gewinnerhöhend aus.

Seit 2016 muss der Investitionsabzugsbetrag bei der Anschaffung des Wirtschaftsgutes nicht mehr zwingend gewinnerhöhend hinzugerechnet werden, insoweit besteht nun ein Wahlrecht.


Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrag

Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist auch dann wegen Nichtvornahme der Investition rückgängig zu machen, wenn er zu Unrecht gebildet worden ist.

Streitfall: Der Kläger hatte im Jahr 2011 einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, obwohl er dies nicht hätte tun dürfen (seine Gewinngrenze war überschritten). Sein Einkommensteuerbescheid 2011 wurde bestandskräftig. In der Folge führte er die Investition allerdings nicht durch. Der Kläger meint, der Bescheid für 2011 könne nicht mehr geändert und der Investitionsabzugsbetrag nicht mehr rückgängig gemacht werden, da dies nur bei einem rechtmäßig gebildeten Investitionsabzugsbetrag zulässig sei.

Entscheidung: Dem folgten die Richter des BFH nicht:

  • Die Vorschrift, nach der der Investitionsabzugsbetrag bei unterbliebener Investition rückgängig zu machen ist, differenziert nicht danach, ob im Abzugsjahr sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Abzug vorgelegen haben.
  • Auch soll nach dem Zweck der Norm der Investitionsabzugsbetrag immer dann rückwirkend rückgängig gemacht werden, wenn die beabsichtigte Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums nicht vorgenommen wurde. Dieser Zweck wird unabhängig davon erfüllt, ob im Veranlagungszeitraum des Abzugs die Gewinngrenze unter- oder überschritten war.

Hinweis: Stellt ein Unternehmer nach Bildung des Investitionsabzugsbetrag fest, dass er den Investitionsabzugsbetrag zu Unrecht gebildet hat, kann er umgehend die Änderung des Bescheids zu seinen Ungunsten beantragen. Auf diese Weise verhindert er, dass der Bescheid erst nach Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums geändert wird und so eine relativ hohe Zinsfestsetzung entsteht.


Weitere Infos zum Investitionsabzugsbetrag:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Investitionsabzugsbetrag

EStG 
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStR 
EStR R 34b.3 Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen

EStH 7g

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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