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Investitionsabzugsbetrag (IAB): Definition, Voraussetzungen, Beispiel, Buchen & Auflösen

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG (Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe) senkt Ihren Gewinn bereits vor der tatsächlichen Investition. Sie können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für begünstigte Wirtschaftsgüter gewinnmindernd berücksichtigen – bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Stand: 05.01.2026. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG (Sonderabschreibung) beträgt für nach dem 31.12.2023 angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgüter insgesamt bis zu 40 % in den ersten fünf Jahren.


Kurzübersicht (2024–2026)

  • IAB-Höhe: bis 50 % der voraussichtlichen Kosten (§ 7g EStG).
  • Höchstbetrag: insgesamt 200.000 € je Betrieb (rollierend unter Berücksichtigung der „noch vorhandenen“ IAB).
  • Gewinngrenze: Gewinn darf 200.000 € im Abzugsjahr nicht überschreiten (ohne IAB/Hinzurechnung).
  • Frist: Investition innerhalb von 3 Jahren nach dem Abzugsjahr.
  • Nutzung/Verbleib: bis Ende des Folgejahres nach Anschaffung/Herstellung vermietet oder in inländischer Betriebsstätte fast ausschließlich betrieblich (Praxis: > 90 %).
  • Sonder-AfA: bis 40 % (bei Anschaffung/Herstellung ab 2024) zusätzlich zur AfA möglich (§ 7g Abs. 5 EStG).


Was ist ein Investitionsabzugsbetrag?

Ein Investitionsabzugsbetrag ist ein steuerliches Wahlrecht, mit dem Sie künftige Investitionen steuerlich „vorziehen“. Sie mindern damit Ihren Gewinn schon im Abzugsjahr, obwohl die Anschaffung/Herstellung erst später erfolgt (§ 7g EStG).

Wichtig ist: Der IAB ist keine Bilanzrücklage, sondern wird bei Bilanzierenden typischerweise außerbilanziell berücksichtigt; die spätere Herabsetzung der Anschaffungskosten wirkt sich dann innerbilanziell aus.


Was bringt der Investitionsabzugsbetrag?

Der IAB verbessert Ihre Liquidität, weil sich Ihre Steuerlast im Abzugsjahr sofort reduziert. Sie können dadurch geplante Investitionen leichter finanzieren, ohne dass bereits Ausgaben angefallen sind (§ 7g EStG).

Zusätzlich können Sie – bei Anschaffung/Herstellung ab 2024 – eine Sonderabschreibung bis zu 40 % in den ersten fünf Jahren nutzen (§ 7g Abs. 5 EStG). Dadurch lässt sich die steuerliche Entlastung zeitlich weiter nach vorn verlagern.

Berechnen Sie jetzt den Steuervorteil, den Sie durch einen IAB erhalten:

Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG

Invenstitionsbetrag
Planungsjahr
geplante Anschaffungskosten Euro
Investitionsabzugsbetrag %
Summe der übrigen AbzugsbeträgeEuro

Sonder-Afa
Anschaffungsdatum
tatsächliche Anschaffungskosten Euro
Nutzungsdauer Monate
Sonderafa %

Allgemein
Rechtsform
Kalkulations-Zins %
Veranlagungsart
Erlass Steuerbescheid Monate
Auflösung Rücklagen - Differenzen

Steuerliche Angaben
EinkommenGew.St.
Hebesatz

So können Sie Ihren Gewinn (unter Bedingungen) auch nachträglich noch senken

Wenn sich erst bei Abschluss/Steuererklärung zeigt, dass Ihr Gewinn höher als erwartet ist, kann ein IAB den Gewinn noch senken. Sie müssen dafür eine Investition innerhalb der 3-Jahres-Frist ernsthaft planen und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllen.

Ein gesonderter Nachweis der Investitionsabsicht ist nach der aktuellen Verwaltungsauffassung in vielen Fällen nicht erforderlich; gleichwohl sollten Sie Ihre Planung aus Vorsorgegründen dokumentieren (z. B. Angebote/Investitionsliste).


Steuertipps zum IAB

Der IAB ist besonders interessant, wenn Sie in einem Jahr außergewöhnlich hohe Einkünfte haben und die Progression abmildern möchten. Sie können dadurch Steuerzahlungen zeitlich verschieben – bei späterer Investition im Rahmen der gesetzlichen Mechanik (§ 7g EStG).

  • Tipp: Bei außerordentlichen Einkünften (z. B. Abfindungen) kann der IAB ein Baustein der Steuerplanung sein.
  • Tipp: Achten Sie bei Fahrzeugen/PKW besonders auf die Voraussetzung „fast ausschließlich betrieblich“ (Praxis: > 90 %). Ein belastbares Nutzungs-/Fahrten-Nachweiskonzept (z. B. Fahrtenbuch) ist hier entscheidend.
  • Tipp: Nutzen Sie interne Hilfen wie Betriebsausgaben, Abschreibung (AfA) und Fahrtenbuch, um die Nachweise sauber aufzubauen.

Rechtslage & Änderungen (JStG 2020, Sonder-AfA ab 2024)

Seit der Neufassung durch das JStG 2020 ist § 7g EStG deutlich praxisfreundlicher ausgestaltet. Insbesondere gilt eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 € als zentrales Zugangskriterium.

  • Gewinngrenze: IAB nur, wenn der Gewinn im Abzugsjahr 200.000 € nicht überschreitet (§ 7g EStG).
  • Vermietung zulässig: Begünstigte Wirtschaftsgüter können auch vermietet werden (bei Einhaltung der Verbleibens-/Nutzungsregeln).
  • Neue & gebrauchte Wirtschaftsgüter: Begünstigt sind neue oder gebrauchte, abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Für Anschaffungen/Herstellungen ab 2024 wurde zudem die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG auf bis zu 40 % erhöht. Für frühere Anschaffungen (bis 2023) galt insgesamt bis zu 20 % in den ersten fünf Jahren.


BMF-Schreiben: Zweifelsfragen zum IAB

Die wichtigsten Auslegungsfragen zur aktuellen Rechtslage sind in einem Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung zusammengefasst. Für die Praxis ist dieses Schreiben die maßgebliche Orientierung, solange keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung greift.


Voraussetzungen für den IAB (Checkliste)

Sie können einen IAB nutzen, wenn Ihr Betrieb im Abzugsjahr die gesetzlichen Kriterien erfüllt. Entscheidend sind vor allem Gewinngrenze, begünstigtes Wirtschaftsgut, Frist und Nutzung (§ 7g EStG).

1) Begünstigter Betrieb

Begünstigt sind grundsätzlich aktive Betriebe mit Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG (Gewinnermittlung). Nicht anwendbar ist § 7g EStG u. a. bei Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) und Durchschnittssätzen (§ 13a EStG).

2) Gewinngrenze 200.000 €

Der Gewinn im Abzugsjahr darf 200.000 € nicht überschreiten. Maßgeblich ist der Gewinn ohne IAB-Abzug und ohne Hinzurechnung (§ 7g EStG).

Wichtiger Praxis-Hinweis zur Gewinngrenze (anhängig beim BFH)

Aktuell ist streitig, ob für die Gewinngrenze nur der Steuerbilanzgewinn zählt oder ob auch außerbilanzielle Korrekturen einzubeziehen sind. Bis zur BFH-Klärung sollten Grenzfälle verfahrensrechtlich offengehalten werden (Einspruch/Ruhen), wenn dies im Einzelfall sinnvoll ist.

3) Begünstigte Wirtschaftsgüter

Begünstigt sind neue oder gebrauchte, abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Software-Lizenzen) sind grundsätzlich nicht begünstigt; ausgenommen sind „Trivialprogramme“, soweit sie nach den Richtlinien als bewegliche, selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter behandelt werden.

4) Investitionsfrist: 3 Jahre

Die Investition muss innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr erfolgen. Wenn nicht (oder nicht ausreichend) investiert wird, ist der IAB rückgängig zu machen (§ 7g EStG).

5) Nutzung/Verbleib

Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des Folgejahres nach Anschaffung/Herstellung im Betrieb verbleiben und dort genutzt werden. „Fast ausschließlich betrieblich“ bedeutet in der Praxis regelmäßig: mindestens 90 % betrieblich.

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Höhe, Hinzurechnung & Herabsetzung der Anschaffungskosten

Sie können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als IAB abziehen. Je Betrieb ist die Summe der „noch vorhandenen“ IAB auf 200.000 € begrenzt (§ 7g EStG).

Aufstockung innerhalb der 3-Jahres-Frist

Eine Aufstockung eines bereits gebildeten IAB innerhalb des Investitionszeitraums ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich möglich. In der Praxis muss die Aufstockung sauber wirtschaftsgutbezogen dokumentiert werden, um spätere Zuordnungskonflikte zu vermeiden.

Top Investitionsabzugsbetrag


Auswirkungen auf die Gewerbesteuer

Der IAB wirkt grundsätzlich auch gewerbesteuerlich über den Gewinn, weil der Gewerbeertrag an den einkommensteuerlichen Gewinn anknüpft. Im Abzugsjahr mindert der IAB den Gewerbeertrag, im Investitionsjahr erhöht die Hinzurechnung den Gewerbeertrag – jeweils im Rahmen der Systematik des § 7g EStG.

Gründungsfälle: Billigkeitsregelung möglich

Wird ein IAB bereits vor Beginn der Gewerbesteuerpflicht (vor Betriebseröffnung) gebildet, kann das im Abzugsjahr gewerbesteuerlich „ins Leere“ laufen. Für die spätere Hinzurechnung nach Betriebseröffnung gibt es in bestimmten Fällen Billigkeitsmaßnahmen (Antrag erforderlich), soweit die ursprüngliche IAB-Bildung den Gewerbeertrag nicht gemindert hat.

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Inanspruchnahme im Investitionsjahr (Hinzurechnung & Wahlrechte)

Wenn Sie das begünstigte Wirtschaftsgut anschaffen oder herstellen, wird der zuvor abgezogene IAB grundsätzlich wieder hinzugerechnet. Zur Glättung der Gewinnerhöhung können Sie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusätzlich bis zu 50 % herabsetzen (§ 7g EStG).

  1. Hinzurechnung (§ 7g EStG)
    • Der Gewinn des Investitionsjahres erhöht sich durch Hinzurechnung des zugeordneten IAB.
    • Eine Teilhinzurechnung ist möglich, wenn mehrere IAB oder mehrere Wirtschaftsgüter betroffen sind.
  2. Herabsetzung der Anschaffungskosten (§ 7g EStG)
    • Sie können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 50 % herabsetzen (Wahlrecht).
    • Dadurch sinken die künftigen AfA-Bemessungsgrundlagen entsprechend.
  3. Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG)
    • Für Anschaffungen/Herstellungen ab 2024: insgesamt bis zu 40 % in den ersten fünf Jahren (zusätzlich zur AfA).
    • Für Anschaffungen bis einschließlich 2023: insgesamt bis zu 20 % in den ersten fünf Jahren.

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Beispiel: Steueroptimierung durch IAB + Sonderabschreibung

Das Beispiel zeigt die typische Wirkungsweise des IAB über zwei Jahre. Sie sehen, wie Gewinn in das Abzugsjahr verlagert wird und wie sich die AfA-Basis nach der Herabsetzung verändert.

  • Abzugsjahr 2026: Geplante Anschaffung einer Maschine (bewegliches Anlagegut) für 100.000 € in 2027. IAB 50 % = 50.000 € → Gewinn 2026 sinkt um 50.000 €.
  • Investitionsjahr 2027: Anschaffung 100.000 €; Hinzurechnung des IAB 50.000 € (Gewinnerhöhung). Optional: Herabsetzung der Anschaffungskosten um 50.000 € → AfA-Basis nur noch 50.000 €.
  • Sonder-AfA: Bei Anschaffung in 2027 (ab 2024) kann zusätzlich bis zu 40 % Sonder-AfA in den ersten fünf Jahren genutzt werden (§ 7g Abs. 5 EStG), sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Rückgängigmachung (wenn nicht investiert wird)

Wenn die begünstigte Investition nicht innerhalb der 3-Jahres-Frist erfolgt oder die Voraussetzungen verletzt werden, ist der IAB rückgängig zu machen. Die steuerliche Korrektur erfolgt regelmäßig rückwirkend im Abzugsjahr (§ 7g EStG).

Sie können eine Rückgängigmachung auch vorzeitig beantragen, um Zins- und Verfahrensrisiken zu begrenzen. In der Praxis ist ein laufendes IAB-Monitoring sinnvoll, damit Fristen und Zuordnungen nicht „untergehen“.

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Buchhaltung + IAB

Der IAB wird bei Bilanzierenden typischerweise außerbilanziell abgezogen und im Investitionsjahr wieder hinzugerechnet. Die Herabsetzung der Anschaffungskosten wirkt sich dann in der Bilanz und über die AfA aus (§ 7g EStG).

Bei Einnahmen-Überschussrechnung erfolgt die Erfassung in den entsprechenden Feldern der Anlage EÜR; bei Bilanzierenden im Rahmen der E-Bilanz/Steuererklärung. Entscheidend ist, dass Zuordnung, Hinzurechnung und Fristen lückenlos dokumentiert sind.

Praxistipp: Interne Kontrollliste

  • Wirtschaftsgut/Projekt eindeutig benennen (auch wenn keine Nachweispflicht gefordert wird).
  • Abzugsjahr, Investitionsfrist-Ende und geplantes Jahr der Anschaffung notieren.
  • Im Investitionsjahr: Hinzurechnung + Entscheidung über Herabsetzung der Anschaffungskosten dokumentieren.
  • Nutzung/Verbleib bis Ende des Folgejahres nach Anschaffung überwachen (insb. PKW).

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Aktuelles (Rechtsprechung & anhängige BFH-Verfahren)

1) BFH: Kein IAB für geplanten Erwerb eines Personengesellschaftsanteils

Für den beabsichtigten Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft kann kein IAB gebildet werden, wenn sich die „Ziel-Wirtschaftsgüter“ bereits im Gesamthandsvermögen befinden. Der BFH hat dies für den Anteilserwerb an einer PV-GbR ausdrücklich bestätigt (BFH vom 07.12.2023 – IV R 11/21).

Weitere Infos zum Investitionsabzugsbetrag + PV-Anlagen: Siehe auch Investitionsabzugsbetrag für Fotovoltaikanlagen


2) Gewinngrenze 200.000 €: Streitfrage „Gewinnbegriff“ beim BFH anhängig

Zur Frage, wie der „Gewinn“ für die 200.000-€-Grenze zu ermitteln ist, sind Revisionsverfahren beim BFH anhängig (u. a. X R 14/23, X R 16/23). Die Verwaltung bezieht außerbilanzielle Korrekturen in den maßgeblichen Gewinn ein; einzelne Finanzgerichte haben abweichend entschieden.

  • Praxis: Bei Grenzfällen kann es sinnvoll sein, Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu prüfen, bis BFH-Entscheidungen vorliegen.

Weiterführende Informationen:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Investitionsabzugsbetrag

EStG 
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStR 
EStR R 34b.3 Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen

EStH 7g

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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