Steuerliches Einlagekonto: Falsche Angabe in Feststellungserklärung

Steuerliches Einlagekonto: Falsche Angabe in Feststellungserklärung

Kernaussage
Eine Berichtigung des bestandskräftig festgestellten Einlagekontos nach § 129 Abgabenordnung (AO)ist nicht möglich, wenn das Finanzamt den in der Feststellungserklärung angegebenen Wert von 0 EUR korrekt übernommen hat. Nach § 129 AO kann das Finanzamt Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.

Sachverhalt
In den Streitjahren 2007 bis 2009 hat die Klägerin (eine GmbH) in ihren Erklärungen zur Feststellung des steuerlichen Einlagekontos als Wert 0 EUR angegeben beziehungsweise das Feld freigelassen, obwohl der Wert tatsächlich höher war. Das Finanzamt stellte das steuerliche Einlagekonto daraufhin mit 0 EUR fest. Den Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Bescheide nach § 129 AO aufgrund eines Übernahmefehlers des Finanzamtes lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Darüber hinaus wurde eine Revision nicht zugelassen. Das Finanzgericht begründete sein Urteil damit, dass in diesem Fall keine offenbare Unrichtigkeit vorliege. Der Finanzbeamte hätte auch mit den vorliegenden Bilanzen nicht erkennen können, dass die Angaben falsch waren, da die ausgewiesenen Kapitalrücklagen nicht mit dem steuerlichen Einlagenkonto übereinstimmten. Eine unrichtige Amtsermittlung sei keine offenbare Unrichtigkeit. Eine Berichtigung der Bescheide nach anderen Vorschriften sei auch nicht zulässig, da dafür nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden müssen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden treffen darf.

Konsequenz
Will eine Gesellschaft eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr durchführen, müssen die entsprechenden Beträge zur Verfügung stehen. Dies wird im Bescheid zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ausgewiesen. Lautet dieser Bescheid auf 0 EUR, ist eine steuerfreie Einlagenrückgewähr nicht zulässig.