Anwaltshaftung bei „Red Flag Due Diligence“

Anwaltshaftung bei „Red Flag Due Diligence“

Kernaussage
Bei einer „Red Flag Due Diligence“ schuldet der beratende Anwalt keine umfassende anwaltliche Beratung, sondern lediglich solche Angaben, die „Deal Breaker“ betreffen, also Punkte, die für die Kaufentscheidung des Mandanten wesentlich sind.

Sachverhalt
Die Klägerin erwarb im Jahr 2006 die M.-Gruppe, die Tarifverträge mit der „Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) geschlossen hatte. Der Unternehmenskauf sollte von der Beklagten rechtlich begleitet werden. Hierzu beauftragte die Klägerin die Beklagte mit einer sogenannten „Red Flag Due Diligence“, die sich auf die wesentlichen Aspekte beschränken sollte, die für die grundsätzliche Kaufentscheidung und die Wert- und Ertragsbildung der Zielgesellschaften wichtig waren (sogenannte „Deal-Breaker“). Der Due-Diligence-Report enthielt keinen Hinweis dahin gehend, dass die Wirksamkeit der Tarifverträge, die zwischen der M.-Gruppe und der CGZP abgeschlossen worden waren, aufgrund der möglicherweise nicht bestehenden Tariffähigkeit der Gewerkschaft zweifelhaft war. Die Klägerin erwarb die M.-Gruppe von der Verkäuferin zu einem Kaufpreis von 28 Millionen EUR mit nur sehr eingeschränkten Garantien. Im Jahr 2009 sprach das Arbeitsgericht Berlin der CGZP die Tariffähigkeit ab, was durch die folgenden Instanzen bestätigt wurde. Aufgrund der nichtigen Tarifverträge erhielt die M.-Gruppe Forderungen der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 2.066.881,70 EUR. Die Klägerin klagte infolgedessen auf Schadensersatz.

Entscheidung
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Bei einer „Red Flag Due Diligence“ schulde der beratende Anwalt keine umfassende anwaltliche Beratung, sondern lediglich solche Angaben, die „Deal Breaker“ betreffen, also Punkte, die für die Kaufentscheidung des Mandanten wesentlich sind. Hierzu habe die Frage der Tariffähigkeit nicht gezählt, da zum Zeitpunkt der Transaktion viele Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Frage der Tariffähigkeit und die damit verbundenen Nachzahlungsrisiken bestanden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Tarifunfähigkeit festgestellt werden würde, sei sehr gering gewesen, weshalb es sich nicht um einen Deal Breaker gehandelt habe.

Konsequenz
Das Urteil stellt das zweite Urteil innerhalb kurzer Zeit zur Haftung infolge einer Due Diligence dar. Auch hier haftet die Kanzlei nicht wegen mangelhafter Due Diligence. Entscheidend ist zunächst der konkrete Prüfungsmaßstab. Bei einer Red Flag Due Diligence ist folglich ein gröberer Prüfungsmaßstab anzusetzen. Aufgrund des Werkvertragscharakters muss der Mandant Ergänzung verlangen, wenn er nähere Prüfungen möchte. Andernfalls kann später kein Schadensersatz gefordert werden.