Steuerpflicht der Energiepreispauschale ist zweifelhaft – auch bei Pensionären und Rentnern

Die Diskussion um die Steuerpflicht der Energiepreispauschale betrifft eine einmalige Zahlung, die der Gesetzgeber im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 eingeführt hat, um Bürgerinnen und Bürger angesichts steigender Energiepreise finanziell zu unterstützen. Die Pauschale wurde zunächst nur Erwerbstätigen gewährt, später aber auch auf Rentner und Versorgungsempfänger ausgeweitet.

Die Kernfrage, die nun gerichtlich geklärt werden soll, ist, ob diese Pauschale steuerpflichtig sein darf. Namhafte Experten, darunter der ehemalige Vorsitzende Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, argumentieren, dass die Pauschale mangels einer wirtschaftlichen Leistung des Empfängers keiner der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zugeordnet werden kann und daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht steuerbar sein dürfte.

Die gesetzliche Anordnung, dass die Energiepreispauschale als Einnahme zu berücksichtigen ist, könnte demnach die Systematik der Einkunftsarten und die bundesstaatlichen Kompetenzschranken verletzen. Dieser Auffassung haben sich weitere Experten angeschlossen, und es wird darauf hingewiesen, dass eine solche Vorgehensweise des Gesetzgebers potenziell dazu führen könnte, dass viele bisher nicht steuerbare Geldflüsse in die Einkommensbesteuerung einbezogen werden könnten.

Die Empfehlung für Steuerpflichtige, die von der Energiepreispauschale betroffen sind, ist, ihre Einkommensteuerbescheide offen zu halten, indem sie Einspruch einlegen und sich auf das anhängige Verfahren beziehen. Obwohl kein gesetzlicher Anspruch darauf besteht, dass ein Einspruch bis zur Entscheidung im Parallelfall ruht, ist es aus Praktikabilitätsgründen wünschenswert, dass die Finanzverwaltung Anträgen auf Ruhen des Verfahrens zustimmt. Dadurch könnten Steuerpflichtige von der Klärung dieser Rechtsfrage profitieren, ohne selbst klagen zu müssen.