Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG
Auswirkungen des BFH-Urteils vom 27. September 2018 – V R 49/17
Mit Urteil vom 27. September 2018 – V R 49/17 -, BStBl II 2019 Seite xxx, hat der BFH entschieden, dass ein Bauträger, der aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert hat, das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017, BStBl I Seite 1001, Tz. 15a) geltend machen kann, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht.
Dieses Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7279 / 19 / 10001 :001 // IV A 3 – S-0354 / 14 / 10001 :019 vom 24.01.2019