Strenge Anforderungen bei Beweis der geringen Sorgfalt eins Gesellschafters

Strenge Anforderungen bei Beweis der geringen Sorgfalt eins Gesellschafters

Kernaussage

Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für vertragswidriges Verhalten ist auf den Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten begrenzt. An den Beweis, in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden, sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand, dass sich der Gesellschafter zugleich selbst schädigt, reicht zum Nachweis nicht aus.

Sachverhalt

Der Beklagte und der Versicherungsnehmer (VN) der Klägerin schlossen sich zu einer GbR zusammen, um Statikleistungen für den Neubau eines Parkhauses arbeitsteilig zu erbringen. Die Gesamtvergütung sollte hälftig geteilt werden. Der Kläger war absprachegemäß nur für die statische Berechnung sowie die Ausführungspläne der Fundamente verantwortlich. Der Versicherungsnehmer erbrachte die gleichen Leistungen in Bezug auf die Decken. Wegen auftretender Mängeln stand nach Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens fest, dass diese auf Fehler der statischen Berechnung der Geschossdecken zurückzuführen waren. Die Klägerin regulierte als Berufsversicherer den Schaden und verlangt nunmehr einen hälftigen Ausgleich durch den Beklagten. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Beklagten Recht.

Entscheidung

Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Gesellschaftern bemisst sich regelmäßig nach dem Maßstab der vereinbarten Gewinn- und Verlustbeteiligung. Etwas anders kann gelten, wenn die Verpflichtung der Gesellschaft zum Ausgleich im Außenverhältnis auf schuldhaftem Verhalten eines Gesellschafters beruht. Wegen Mitverschuldens kann sodann die Haftung im Innenverhältnis sogar ganz ausgeschlossen sein. Die Haftung der Gesellschafter ist allerdings auf den Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten begrenzt. Vorliegend hätte die Klägerin beweisen müssen, dass der Versicherungsnehmer – für den Beklagten erkennbar – in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden pflegt. Ein Vortrag dahingehend, der Versicherungsnehmer erstelle die ihm obliegende Tragwerksplanung immer leicht fahrlässig und dies sei für den Beklagten erkennbar, liegt nicht vor.

Konsequenz

Die Haftung für eigenübliche Sorgfalt kann dazu führen, dass derjenige, der in eigenen Angelegenheiten etwas nachlässig zu handeln pflegt, begünstigt ist. Dies kann nur zu Lasten der Mitgesellschafter ergehen, wenn das Verhalten des Schädigers für diese erkennbar ist.