Tätigkeit einer Traurednerin bei freien Trauungen unterliegt im Regelfall nicht der Sozialversicherung nach § 1 KSVG

Bei der Einstufung einer Tätigkeit unter den Kunstbegriff des § 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist u. a. darauf abzustellen, ob eine Tätigkeit im Wesentlichen durch das künstlerische Element oder nach allgemeinem Verständnis durch andere Elemente, wie zeremonielle Wortbeiträge im Rahmen einer Trauung, bestimmt wird.

Die Tätigkeit einer Traurednerin bei freien Trauungen unterliegt im Regelfall nicht der Sozialversicherung nach § 1 KSVG, da Trauredner weder als Künstler noch publizistisch tätig sind. So entschied das Sozialgericht Stuttgart (Urteil vom 04.05.2022 – S 3 KR 1817/19).

Die Klägerin, die als Hochzeitsrednerin selbständig erwerbstätig ist, begehrt für diese Tätigkeit die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung. Sie macht geltend, dass es sich bei den von ihr durchgeführten freien Trauungen um künstlerische bzw. publizistische Tätigkeiten handle, die den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 1 KSVG ermöglichten.

Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2022 zum Urteil S 3 KR 1817/19 vom 04.05.2022