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Asbestsanierung, Photovoltaikanlage und Vorsteuerabzug

Asbestsanierung, Photovoltaikanlage und Vorsteuerabzug

Einführung

Wer auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage installiert, kann hieraus den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er diese unternehmerisch nutzt. Sofern zwecks Installation der Photovoltaikanlage eine Dachsanierung notwendig ist, verweigert die Finanzverwaltung bisher den Vorsteuerabzug hieraus.

Sachverhalt

Anlässlich der Installation einer Photovoltaikanlage sanierte der Kläger das asbesthaltige Dach. Die Dachsanierung war nach der Gefahrstoffverordnung die Voraussetzung für die Aufbringung der Photovoltaikanlage. Dennoch verweigerte das Finanzamt den entsprechenden Vorsteuerabzug.

Neues Urteil

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gibt dem Kläger Recht. Demnach steht dem Kläger der Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung zu, soweit diese den Teil des Daches betrifft, auf dem die Photovoltaikanlage installiert ist.

Konsequenzen

Die Rechtsprechung zu dieser Thematik ist noch nicht gefestigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss nun hierzu eine Entscheidung treffen. Aufgrund der jüngsten Urteile des BFH zum Vorsteuerabzug ist allerdings zu vermuten, dass die Entscheidung zugunsten der Betreiber erfolgen wird. Bis dahin müssen anders lautende Veranlagungen unter Verweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren offen gehalten werden.