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Steuerabzug auf Einkünfte ausländischer Künstleragentur ist zulässig

Steuerabzug auf Einkünfte ausländischer Künstleragentur ist zulässig

Kernaussage
Die Einbehaltung und Abführung einer Abzugsteuer nach § 50a EStG für die Darbietungen ausländischer Künstler, die von einer ausländischen Konzertdirektion organisiert werden, verstößt nicht gegen EU-Recht (Dienstleistungsfreiheit). Dies gilt selbst dann, wenn bei der Berechnung der Abzugsteuer Betriebsausgaben oder Werbungskosten deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie dem Vergütungsschuldner nicht mitgeteilt wurden. Die Berücksichtigung geschätzter Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist jedenfalls nicht zulässig. Die nachträgliche Berücksichtigung nachgewiesener Betriebsausgaben oder Werbungskosten kann der Vergütungsgläubiger nur in dem in § 50d Abs. 1 EStG geregelten Erstattungsverfahren erreichen.

Sachverhalt
Kläger war eine in Österreich ansässige Konzertdirektion, die in Deutschland den Auftritt von Künstlergruppen organisiert hatte. Die hierfür von den deutschen Vergütungschuldnern angemeldeten Steuerabzugsbeträge (§ 50a Abs. 1 und 2 EStG) wurden von der Klägerin mit Einspruch gegen einen abgelehnten Antrag der Vergütungsschuldnerin auf Aufhebung der Steueranmeldung zurückgefordert, weil nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Staat Österreich kein Besteuerungsrecht Deutschlands bestehe. Darüber hinaus vertrat die Klägerin die Ansicht, dass das angewandte Abzugsverfahren gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, weil bei der Berechnung der Steuer nicht auf den mit den Darbietungen erzielten Gewinn, sondern auf die Umsätze abgestellt worden sei.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vergütungsschuldnerin zur Anmeldung und Abführung der Steuer verpflichtet war. Eine solche Pflicht besteht nach Auffassung des Gerichts schon dann, wenn die Möglichkeit einer Steuerpflicht besteht. Jedenfalls kann nur dann von der Abgabe abgesehen werden, wenn der Vergütungsgläubiger eine vom Bundeszentralamt ausgestellten Freistellungsbescheinigung vorlegt. Der Antrag auf Aufhebung der Steueranmeldung konnte ebenfalls nicht zum Erfolg führen, weil die Steueranmeldung gegenüber dem Vergütungsgläubiger nur die Wirkung entfaltet, dass er den Steuerabzug dulden muss. Die weiteren Ausführungen im Urteil setzten sich mit der Frage der Berücksichtigung der Betriebsausgaben der Klägerin auseinander. Hier ist das Gericht der Ansicht, dass die Gemeinschaftsrechtskonformität dadurch gewahrt wird, dass der Vergütungsgläubiger bei ihm angefallene Betriebsausgaben bis zur Anmeldung der Steuer durch den Vergütungsschuldner mitteilen kann. Hierzu reicht es nicht aus, auf das „Bilanzergebnis“ der Vergütungsgläubigerin zu verweisen. Die angefallenen Betriebsausgaben müssen „mitgeteilt“ werden. Erfolgt keine Berücksichtigung bei der Anmeldung, kann der Vergütungsgläubiger eine Berücksichtigung der Betriebsausgaben nur im Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 EStG erreichen.

Konsequenz
Zur Vermeidung der Abzugsteuer nach § 50a EStG sollte – soweit möglich – bereits im Zuge des Vertragsabschlusses eine Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern angefordert werden. Sollte sich ein Steuerabzug nicht vermeiden lassen, sollten die angefallenen Betriebsausgaben dem Vergütungsschuldner vor Durchführung des Meldeverfahrens mitgeteilt werden.

Ausländischer Notar darf Gesellschafterliste nicht unterzeichnen

Ausländischer Notar darf Gesellschafterliste nicht unterzeichnen

Hintergrund
Die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH wurde bei größeren Transaktionen häufig durch Notare in der Schweiz beurkundet, da diese flexibler als deutsche Notare in der Honorarvereinbarung sind. Die Zulässigkeit der Auslandsbeurkundung wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Frage gestellt. Insbesondere im Zusammenhang mit der Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste zum Handelsregister stellt sich die Frage, ob der ausländische Notar dies tun darf. Abweichend von einer Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2011 entschied nunmehr das OLG München, dass ein Schweizer Notar keine Gesellschafterliste unterzeichnen kann. Die Zuständigkeit verbleibt vielmehr beim Geschäftsführer.

Sachverhalt
Ein Schweizer Notar beurkundete die Anteilsübertragung an eine deutschen GmbH mit Sitz in München. Die Gesellschafterliste wurde vom Notar unterschrieben und zum Handelsregister eingereicht. Das Registergericht wies die Gesellschafterliste mit der Begründung zurück, die Einreichung habe durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Anzahl zu erfolgen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde.

Entscheidung
Das OLG München gab dem Registergericht Recht. Bei einer Auslandsbeurkundung sind ausschließlich die Geschäftsführer der Gesellschaft für die Erstellung und Unterzeichnung der Gesellschafterliste zuständig. Ein ausländischer Notar kann durch die gesetzliche Regelung zur Einreichung der Gesellschafterliste nicht verpflichtet sein, denn der deutsche Gesetzgeber kann einem ausländischen Notar keine gesetzliche Verpflichtung auferlegen. Wenn der Notar aber nicht verpflichtet ist, bleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit des Geschäftsführers. Ein Nebeneinander von Zuständigkeiten ist nicht gewollt.

Konsequenz
Bis zur höchstrichterlichen Klärung der offenen Fragen im Zusammenhang mit Auslandsbeurkundungen ist dem vorsichtigen Geschäftsführer eine Abwägung zwischen Kostenersparnis und dem Risiko einer unwirksamen Beurkundung dringend anzuraten.