Steuerabzug auf Einkünfte ausländischer Künstleragentur ist zulässig

Steuerabzug auf Einkünfte ausländischer Künstleragentur ist zulässig

Kernaussage
Die Einbehaltung und Abführung einer Abzugsteuer nach § 50a EStG für die Darbietungen ausländischer Künstler, die von einer ausländischen Konzertdirektion organisiert werden, verstößt nicht gegen EU-Recht (Dienstleistungsfreiheit). Dies gilt selbst dann, wenn bei der Berechnung der Abzugsteuer Betriebsausgaben oder Werbungskosten deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie dem Vergütungsschuldner nicht mitgeteilt wurden. Die Berücksichtigung geschätzter Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist jedenfalls nicht zulässig. Die nachträgliche Berücksichtigung nachgewiesener Betriebsausgaben oder Werbungskosten kann der Vergütungsgläubiger nur in dem in § 50d Abs. 1 EStG geregelten Erstattungsverfahren erreichen.

Sachverhalt
Kläger war eine in Österreich ansässige Konzertdirektion, die in Deutschland den Auftritt von Künstlergruppen organisiert hatte. Die hierfür von den deutschen Vergütungschuldnern angemeldeten Steuerabzugsbeträge (§ 50a Abs. 1 und 2 EStG) wurden von der Klägerin mit Einspruch gegen einen abgelehnten Antrag der Vergütungsschuldnerin auf Aufhebung der Steueranmeldung zurückgefordert, weil nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Staat Österreich kein Besteuerungsrecht Deutschlands bestehe. Darüber hinaus vertrat die Klägerin die Ansicht, dass das angewandte Abzugsverfahren gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, weil bei der Berechnung der Steuer nicht auf den mit den Darbietungen erzielten Gewinn, sondern auf die Umsätze abgestellt worden sei.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vergütungsschuldnerin zur Anmeldung und Abführung der Steuer verpflichtet war. Eine solche Pflicht besteht nach Auffassung des Gerichts schon dann, wenn die Möglichkeit einer Steuerpflicht besteht. Jedenfalls kann nur dann von der Abgabe abgesehen werden, wenn der Vergütungsgläubiger eine vom Bundeszentralamt ausgestellten Freistellungsbescheinigung vorlegt. Der Antrag auf Aufhebung der Steueranmeldung konnte ebenfalls nicht zum Erfolg führen, weil die Steueranmeldung gegenüber dem Vergütungsgläubiger nur die Wirkung entfaltet, dass er den Steuerabzug dulden muss. Die weiteren Ausführungen im Urteil setzten sich mit der Frage der Berücksichtigung der Betriebsausgaben der Klägerin auseinander. Hier ist das Gericht der Ansicht, dass die Gemeinschaftsrechtskonformität dadurch gewahrt wird, dass der Vergütungsgläubiger bei ihm angefallene Betriebsausgaben bis zur Anmeldung der Steuer durch den Vergütungsschuldner mitteilen kann. Hierzu reicht es nicht aus, auf das „Bilanzergebnis“ der Vergütungsgläubigerin zu verweisen. Die angefallenen Betriebsausgaben müssen „mitgeteilt“ werden. Erfolgt keine Berücksichtigung bei der Anmeldung, kann der Vergütungsgläubiger eine Berücksichtigung der Betriebsausgaben nur im Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 EStG erreichen.

Konsequenz
Zur Vermeidung der Abzugsteuer nach § 50a EStG sollte – soweit möglich – bereits im Zuge des Vertragsabschlusses eine Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern angefordert werden. Sollte sich ein Steuerabzug nicht vermeiden lassen, sollten die angefallenen Betriebsausgaben dem Vergütungsschuldner vor Durchführung des Meldeverfahrens mitgeteilt werden.