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Beweisverwertungsverbote im Besteuerungsverfahren

Beweisverwertungsverbote im Besteuerungsverfahren

Kernaussage
Ein Verwertungsverbot folgt nicht aus einer möglichen Verwirklichung der Geheimnishehlerei durch die Steuerbehörden. Beweismittel, die durch andere, auf rechtswidrige Weise verschaffte Beweismittel mittelbar erlangt wurden, dürfen nur im Fall von qualifizierten grundrechtsrelevanten Verfahrensverstößen oder bei in strafbarer Weise erlangten Erkenntnismitteln nicht verwertet werden.

Sachverhalt
Der Kläger hatte 1998 den überwiegenden Teil seines Forstes verkauft. Der Gesamtkaufpreis wurde mit 4 Mio. DM angegeben. Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger neben dem beurkundeten Kaufpreis noch 800.000 DM in bar erhalten hatte. So beinhaltete ein Vermerk einer Bank anlässlich der Gründung einer Stiftung, die Aussage, dass der Verkauf des Forstbetriebes 4,8 Mio. DM erlöst hat. Zudem bestätigte der Käufer gegenüber der Steuerfahndung eine Kaufpreiszahlung in dieser Höhe. Das Finanzamt erließ einen geänderten Feststellungsbescheid für 1998 und erhöhte die dem Käufer gegenüber festgesetzte Grunderwerbsteuer. Der Kläger macht ein qualifiziertes materielles Verwertungsverbot geltend und klagte gegen den Steuerbescheid vor dem Finanzgericht (FG).

Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Ein unmittelbares oder mittelbares Verwertungsverbot folgt insbesondere nicht aus einer möglichen Verwirklichung der Geheimnishehlerei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt nicht jeglicher Verstoß gegen Form- und Ordnungsvorschriften zwangsläufig zu einem Verwertungsverbot. Tatsachen sind lediglich dann schlechthin und ohne jede Ausnahme unverwertbar, wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen verletzt oder wenn die Tatsachen in strafbarer Weise von der Finanzbehörde erlangt worden sind. Nach diesen Grundsätzen erzeugen Beweisverwertungsverbote grundsätzlich auch keine Fernwirkung. Mangels qualifizierten grundrechtsrelevanten Verfahrensverstößen unterlagen weder der Vermerk der Bank noch die Aussage des Käufers einem Verwertungsverbot. Weil der Ankauf von Daten nicht strafbar wäre, ergab sich auch kein Verwertungsverbot aus einer möglichen behördlichen Straftat.

Konsequenz
Anders als in den USA ist es in Deutschland schwierig, aus Verfahrensfehlern Verwertungsverbote abzuleiten, da in Deutschland Verfahrensfehler nicht das gesamte Verfahren „infizieren“. Hier schied ein Verwertungsverbot aus, da allenfalls marginale Verfahrensfehler vorlagen.

Verwertungsverbot von Zufallsfunden im Besteuerungsverfahren

Verwertungsverbot von Zufallsfunden im Besteuerungsverfahren

Kernaussage
Zufallserkenntnisse, die bei einer gegen einen anderen Beschuldigten durchgeführten Telefonüberwachung gewonnen werden, dürfen in einem Besteuerungsverfahren gegen den Betroffenen nur eingeschränkt verwendet werden. Eine Verwendung ist zulässig, wenn die dem Betroffenen im Haftungsbescheid zur Last gelegte Straftat strafprozessrechtlich die Anordnung einer Telefonüberwachung gerechtfertigt hätte.

Sachverhalt
Der Kläger wurde als Haftender für Tabaksteuer vom Hauptzollamt mit der Begründung in Anspruch genommen, er habe das Kaufgeschäft von unverzollten und nicht versteuerten Zigaretten vermittelt und damit den Tatbestand der einfachen (d. h. nicht gewerbs- oder bandenmäßig begangenen) Steuerhehlerei erfüllt. Im Strafverfahren wurde nur der Verkäufer der Zigaretten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt, dem Kläger konnte keine Beteiligung nachgewiesen werden. Dennoch ging das Hauptzollamt im Haftungsbescheid von einer Verkaufsvermittlung durch den Kläger aus und stützte sich dabei auf die Protokolle aus einer (aus anderen Gründen angeordneten) Telefonüberwachung aus dem Jahr 2007. Der Kläger legte erfolglos Einspruch gegen den Bescheid ein. Das Finanzgericht hob den Bescheid mit der Begründung auf, dass für die zufälligen Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung ein Verwertungsverbot bestanden habe. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Hauptzollamts.

Entscheidung
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg, da das Urteil auf keinem Verfahrensmangel beruht. Im Ergebnis teilt der Bundesfinanzhof (BFH) die Auffassung des Finanzgerichts. Er führt aus, dass unter bestimmten Voraussetzungen, die in der Strafprozessordnung (StPO) und der Abgabenordnung (AO) näher festgelegt sind, Auskünfte aus Strafverfahren an die Finanzbehörden zur Feststellung eines Haftungsanspruchs wegen einer begangenen Steuerhehlerei zwar grundsätzlich zulässig sind, sie aber den besonderen Voraussetzungen der Vorschrift der StPO zur Informationsübermittlung unterliegen. Nach dieser Vorschrift dürfen aufgrund einer nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässigen Maßnahme erlangte personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach der StPO hätte angeordnet werden dürfen. Zufallserkenntnisse aus einer Telefonüberwachung dürfen zu Beweiszwecken daher nur verwertet werden, wenn sich die Erkenntnisse auf eine Tat beziehen, bei der nach der StPO eine Überwachung zulässig ist. Andernfalls besteht für die Erkenntnisse nach dieser Vorschrift ein Verwertungsverbot. Die Maßnahme der Anordnung einer Telefonüberwachung ist für die Aufklärung des Verdachts einer einfachen Steuerhehlerei unzulässig, allein bei einem Verdacht der gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung wäre eine Überwachung zulässig gewesen. Zu letzterem hatte das Hauptzollamt aber nichts vorgetragen. Ein solcher Verdacht war auch nicht ersichtlich. Es bestand daher ein Verwertungsverbot.

Konsequenz
Werden Zufallsfunde in einem Besteuerungsverfahren verwertet, ist genau zu prüfen, ob diese Verwertung auch zulässig ist oder ob ein Verwertungsverbot besteht.

Verwertung von Steuer-CDs im Besteuerungsverfahren ist zulässig

Verwertung von Steuer-CDs im Besteuerungsverfahren ist zulässig

Kernaussage

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Steuerbehörden angekaufte ausländische Bankdaten bei der Besteuerung verwenden dürfen. Entsprechende Informationen können demnach Ermittlungen der Steuerfahndung rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die Beschaffung der Daten durch den Informanten zuvor rechtswidrig war.

Sachverhalt

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt eine von einem Informanten angekaufte „Steuer-CD“ ausgewertet und so in Erfahrung gebracht, dass der Antragsteller Vermögen bei einem Schweizer Geldinstitut angelegt hatte. In den Einkommenssteuererklärungen hatte der Antragsteller dagegen keine ausländischen Kapitalerträge erklärt. Das Finanzamt schätzte diese mit 5 % des Kontostandes, was einen Betrag von rund 1,8 Mio. CHF ausmachte. Es lehnte die vom Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollziehung dieser Schätzungsbescheide ab. Auch im gerichtlichen Verfahren erläuterte der Antragsteller nicht die der „Steuer-CD“ entnommenen Daten über die Kapitalanlagen und weigerte sich, aufklärende Kontounterlagen vorzulegen.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss im Jahr 2010 erstmals die Zulässigkeit der Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren bestätigt. Hierauf stützte sich das Finanzgericht. Es hatte keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzungen und lehnte insbesondere ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die im Ausland durch Informanten rechtswidrig erlangten Daten ab. Ein Verwertungsverbot sei lediglich bei Eingriffen in den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung oder bei strafbaren Handlungen der Finanzbeamten anzunehmen. Diese Voraussetzungen sah das Gericht jeweils nicht als erfüllt an. Im zu entscheidenden Fall seien die Daten nicht von Finanzbeamten selbst beschafft, sondern nur entgegengenommen worden.

Konsequenz

Mit dem Beschluss des Finanzgerichts hat die äußerst umstrittene Praxis der Finanzverwaltung, angekaufte Kundendaten über verheimlichte ausländische Kapitalanlagen heranzuziehen, eine weitere gerichtliche Bestätigung erfahren. Allein vor dem Hintergrund zahlreicher Selbstanzeigen hat sich der Ankauf von „Steuer-CDs“ deutlich gerechnet.