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Grunderwerbsteuer bei Übertragung einer KG-Beteiligung von einer GmbH auf deren Schwester-KG?

Kernaussage
Die für Personengesellschaften geschaffene Befreiung von der Grunderwerbsteuer greift nur bei Beteiligungsidentität. Auch insoweit hat eine Kapitalgesellschaft abschirmende Wirkung und ist nicht transparent. Sind also dieselben Personen mittelbar an der grundstücksverwaltenden Personengesellschaft beteiligt, greift die Befreiungsvorschrift nur, wenn keine Kapitalgesellschaft die Beteiligung vermittelt.

Sachverhalt
Die klagende Kommanditgesellschaft (KG) wurde vom Finanzamt mit einem Grunderwerbsteuerbescheid bedacht, weil ihre bisherige Gesellschafterin – eine GmbH – ihre Beteiligung auf eine andere Personengesellschaft übertrug. Hiergegen legte die KG Einspruch ein und führte aus, an der GmbH und der neuen Gesellschafterin seien dieselben Personen beteiligt. Daher müsse die für beteiligungsidentische Personengesellschaften geltende steuerliche Befreiungsvorschrift auch hier Anwendung finden. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück.

Entscheidung
Das Finanzgericht Münster wies die gegen den Bescheid gerichtete Klage ab. Das Grunderwerbsteuergesetz geht davon aus, dass durch einen Wechsel des Gesellschafters eigentlich eine Übertragung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft stattfindet. Soweit an dieser neuen Personengesellschaft dieselben Gesellschafter beteiligt sind, ist der Vorgang steuerfrei. War aber bisher eine Kapitalgesellschaft – und damit eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit – beteiligt, so ist die Übertragung auf eine andere Gesellschaft nicht steuerbefreit. Es ist insoweit unbeachtlich, dass an der GmbH und an der anderen Gesellschaft dieselbe natürliche Person beteiligt ist.

Konsequenz
Die besondere Steuerbefreiung für Übertragungen zwischen Personengesellschaften, an denen mittelbar dieselben Personen beteiligt sind, findet ihre Grenze, wenn die Beteiligung an der Personengesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft vermittelt wird. Diese Kapitalgesellschaft hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und schirmt damit die mittelbare Beteiligung ab.

Beteiligung an Hinterziehung in der EU steht Steuerbefreiung entgegen

Beteiligung an Hinterziehung in der EU steht Steuerbefreiung entgegen

Kernaussage

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei, wenn der Lieferant die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweist. Hierzu ist u. a. der sogenannte Buch- und Belegnachweis nötig. Doch auch wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht sind, kann die Steuerbefreiung versagt werden, wenn der Lieferant sich an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt.

Sachverhalt

Der Kläger lieferte Pkw nach Frankreich an ein spanisches Unternehmen, das die Fahrzeuge an Endkunden veräußerte. Der Kläger behandelte den Verkauf der Pkw als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Trotz Erbringung der erforderlichen Nachweise lehnte das Finanzamt die Steuerbefreiung ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass der spanische Abnehmer den innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich nicht besteuert habe. Stattdessen habe er den Verkauf der Differenzbesteuerung unterworfen und so Umsatzsteuer hinterzogen. Der Kläger habe zur Verschleierung dieser Hinterziehung beigetragen, so dass ihm die Steuerbefreiung zu versagen sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah in dem Sachverhalt einen „strukturierten Verkaufsablauf“, der dazu diente, die Erwerbsbesteuerung in Frankreich zu umgehen. Da der Kläger sich hieran wissentlich beteiligt hatte, versagten die Richter die Steuerbefreiung, obwohl die Voraussetzungen für eine Befreiung objektiv vorlagen.

Konsequenz

Wer wissentlich und strukturiert Verkäufe in der EU so abwickelt, dass er es dem Abnehmer ermöglicht, eine Hinterziehung zu verschleiern, verliert die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Dann hilft es auch nicht, wenn alle erforderlichen Nachweispflichten erfüllt werden. Mag das Urteil auch im konkreten Fall nachvollziehbar sein, so lebt hierdurch die Gefahr für steuerehrliche Unternehmen auf, für das Verhalten ihrer Kunden zur Rechenschaft gezogen zu werden, wenn ihnen eine Beteiligung an einer Hinterziehung zu Unrecht unterstellt wird. Zumal der BFH es noch offen ließ, ob es für die Versagung der Steuerbefreiung ggf. auch schon ausreicht, dass dem Lieferanten lediglich bekannt ist, dass sein Kunde seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, ohne dass er diesen dabei unterstützt, seine Identität zu verschleiern.