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Entschädigung für schwangere Bewerberin bei Benachteiligung

Entschädigung für schwangere Bewerberin bei Benachteiligung

Kernaussage

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist es diskriminierend, bei der Beförderung das Geschlecht der Kandidaten als Auswahlkriterium heranzuziehen. Wird eine Frau während der Schwangerschaft bei einer zuvor in Aussicht gestellten Beförderung übergangen, kann dies zusammen mit weiteren Indizien eine widerlegbare Vermutung für eine Diskriminierung begründen. Der Arbeitgeber, der diese Vermutung nicht widerlegen kann, ist zur Entschädigung verpflichtet.

Sachverhalt

Die Klägerin war bei Sony im Bereich „International Marketing“ neben zwei männlichen Abteilungsleitern als weitere Abteilungsleiterin beschäftigt. Im Herbst 2005 wurde die Stelle des unmittelbaren Vorgesetzten frei, die einem Kollegen übertragen wurde. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt schwanger, was den für die Beförderungsentscheidung maßgeblichen Vorgesetzten bekannt war. Mit der Klage begehrt die Klägerin eine Entschädigung wegen der geschlechtsspezifischen Benachteiligung. Sie behauptet, dass ihr die Stelle mehrfach in Aussicht gestellt worden sei. Bei der Absage wurde ihr gegenüber die Äußerung getätigt, „sie solle sich auf ihr Kind freuen“. Gründe für die Beförderung des Kollegen wurden nicht kommuniziert. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage erst im zweiten Rechtsgang statt, nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Sache dorthin zurückverwiesen hatte.

Entscheidung

Wird eine Frau während der Schwangerschaft bei einer zuvor in Aussicht gestellten Beförderung übergangen, kann dies in Zusammenschau mit anderen Indizien eine geschlechtsspezifische Diskriminierung begründen. Die Äußerung, die Klägerin „solle sich auf ihr Kind freuen“, deutet ebenso auf eine Diskriminierung hin, wie die Tatsache, dass das beklagte Unternehmen ihr auch auf Nachfrage keine Gründe für die Bevorzugung des männlichen Kollegen genannt hat. Der innere Zusammenhang der vorgebrachten Indizien ist nicht Voraussetzung der Vermutung einer gesetzeswidrigen Benachteiligung. Da der beklagte Arbeitgeber die Vermutung in ihrer Gesamtschau nicht widerlegen konnte, war von einer Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft auszugehen.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, dass mehrere für sich allein nicht ausreichende Indizien im Rahmen einer Gesamtschau das Bild einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung ergeben können. Vor dem Arbeitsgericht ist daher umfassend vorzutragen.