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Befreiung des Gehwegs von Schnee als haushaltsnahe Dienstleistung

Befreiung des Gehwegs von Schnee als haushaltsnahe Dienstleistung

Kernproblem
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bietet nach Wegfall der steuerlichen Begünstigungen für selbstgenutzte Eigenheime fast noch die letzte Möglichkeit, Kosten des Privathaushalts beim Finanzamt geltend zu machen. Davon sind mehr Haushalte betroffen, als man denkt, denn wer nur schon den Schornsteinfeger bezahlt, fällt in den Anwendungsbereich der Begünstigung. Die Fälle zur Steuerermäßigung von bis zu 4.000 EUR für Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder 1.200 EUR für Handwerkerleistungen finden auch immer wieder Eingang in die Rechtsprechung der Finanzgerichte. Schuld daran ist nicht selten die Finanzverwaltung, die den Begriff des „Haushalts“ weniger weit auslegt, als das die Steuerpflichtigen gerne möchten. Manch ein Bewohner eines Wohnstifts musste sich mit dem Finanzamt über den Umfang seines Haushalts streiten, nur weil die Speisen in der Zentralküche vorbereitet und im Gemeinschaftsraum eingenommen werden (ein Bewohner hat vor dem Finanzgericht gewonnen und das Finanzamt die Revision mittlerweile zurückgenommen). Auch im Fall von öffentlichen Erschließungsleistungen außerhalb des Grundstücks vertritt das Finanzamt eine andere Auffassung als das Finanzgericht und kämpft weiter vor dem Bundesfinanzhof (BFH). So ähnlich liegt der folgende Fall.

Sachverhalt
Das Finanzamt hatte den Ansatz der Aufwendungen für den Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem bewohnten Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistung mit Hinweis auf die Verwaltungsanweisungen abgelehnt. Nach den Verlautbarungen der Finanzverwaltung sind nur die auf dem Privatgelände durchgeführten Aufwendungen begünstigt, und zwar unabhängig davon, ob eine konkrete Verpflichtung zur Reinigung oder Schneeräumung auf dem öffentlichem Gelände besteht. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung wurde jetzt durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg angezweifelt.

Entscheidung
Die Richter sind zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Trennung zwischen Reinigungs- und Räumarbeiten auf dem Grundstück und dem öffentlichen Raum vor dem Grundstück nicht vorzunehmen ist. Die Aufwendungen für die Leistung des Winterdienstes seien damit auch insoweit, als sie mit der konkreten Verpflichtung des Anliegers zur Schneeräumung auf öffentlichen Wegen im Zusammenhang ständen, als haushaltsnah anzusehen. Die Revision vor dem BFH wurde jedoch zugelassen und ist dort auch anhängig geworden.

Konsequenz
Das Offenhalten gleichgelagerter Fälle mit Aufwendungen hinter der Grundstücksgrenze lohnt sich also, nachdem jetzt ein weiteres Finanzgericht den Abzug des sich aus öffentlicher Verpflichtung heraus ergebenen Aufwands zum Abzug zugelassen hat.

Tierarzt-Hausbesuch ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Tierarzt-Hausbesuch ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

Kernaussage
Im Haushalt des Steuerpflichtigen erbrachte Leistungen eines Tierarztes sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigungsfähig. Es können lediglich Aufwendungen für Tätigkeiten in Abzug gebracht werden, die üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Sachverhalt
Die klagenden Eheleute hielten auf Ihrem Anwesen mehrere Pferde. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machten sie Tierarztkosten in Höhe von 328 EUR geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten mit der Begründung ab, haushaltsnahe Dienstleistungen würden gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erbracht und fielen in regelmäßigen Abständen an. Tätigkeiten ohne hauswirtschaftlichen Bezug seien indes überhaupt nicht berücksichtigungsfähig.

Entscheidung
Das Finanzgericht Nürnberg (FG) teilte die Auffassung des Finanzamts. Tätigkeiten, die typischerweise ein zugelassener Tierarzt aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse sowie seiner Ausstattung mit Tiermedizintechnik und Medikamenten erbringt, stellen keine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Unabhängig von der Tatsache, dass sich die Kläger im Laufe der Jahre als Pferdehalter ein praktisches Basiswissen angeeignet hatten, würden bei Bedarf anfallende qualifizierte Untersuchungen nicht typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erbracht. Im Übrigen seien die Kosten auch nicht als Handwerkerleistung zu berücksichtigen, da ein Tierarzt freiberuflich tätig sei und die Handwerksordnung auf seine Tätigkeit keine Anwendung finde.

Konsequenz
Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH. Unverständlich ist, warum die Einkunftsart der Tätigkeit des Leistungserbringers Einfluss auf die Berücksichtigungsfähigkeit als Handwerkerleistung haben soll. Das vorliegende Urteil des Finanzgerichts ist als Abgrenzung zu einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster aus dem Jahr 2012 zu verstehen. Die Münsteraner Richter hatten entschieden, dass die Kosten für die Betreuung und Versorgung eines Hundes grundsätzlich haushaltsnah seien, da das Füttern, die Fellpflege und das Ausführen regelmäßig und typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt würden. Hier müssen Steuerpflichtige aber darauf achten, dass ihr Hundesitter beim Gassi-Gehen nicht die Grundstücksgrenzen verlässt!

Ist Entsorgung von Speiseabfällen landwirtschaftliche Dienstleistung?

Ist Entsorgung von Speiseabfällen landwirtschaftliche Dienstleistung?

Kernaussage

Das Finanzgericht Münster entschied kürzlich, dass ein Unternehmer mit der Entsorgung von Speiseabfällen, die er nach Aufbereitung als Schweinefutter verwendet, keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen erbringt.

Sachverhalt

Ein Landwirt, der einen Mastbetrieb bewirtschaftet und umsatzsteuerlich unter die Regelung „Pauschalierer“ fällt, verfütterte in den Jahren 2003 bis 2005 an die von ihm gehaltenen Schweine Speisereste, die er mittels eines Spezialfahrzeuges bei verschiedenen Großküchen und Restaurants abholte und thermisch aufbereitete. Das den Großküchen und Gastronomieunternehmen für die Abnahme/Entsorgung der organischen Abfälle in Rechnung gestellte Entgelt unterwarf der Landwirt ebenfalls der Durchschnittsbesteuerung, da diese Tätigkeit umsatzsteuerlich als Nebenbetrieb zu werten sei. Der zuständige Betriebsprüfer (BP) folgte dieser Auffassung jedoch nicht und bewerte die Entsorgung von Speiseabfällen umsatzsteuerlich als sonstige Leistung, die als solche nicht der Durchschnitts- sondern der Regelbesteuerung zu unterwerfen sei. Zudem stellte die BP fest, dass die Speiseabfälle nicht wertlos seien, sodass zur Festsetzung der Umsatzsteuer neben dem Erlös aus der Abholung von Speiseabfällen auch der Wert der Abfälle als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sei. Hiergegen klagte der Landwirt und obsiegte zum Teil.

Entscheidung

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Abholung/Entsorgung von Speiseresten grundsätzlich keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist und somit eine sonstige Leistung darstellt. Folglich ist eine Durchschnittsbesteuerung nicht zulässig. Selbst wenn die entsprechenden Anforderungen an eine Begünstigung erfüllt wären, käme im vorliegenden Fall eine Behandlung der Entsorgung der organischen Abfälle als Nebenbetrieb nicht in Frage. Denn die durch diese Tätigkeit erzielten Umsätze übersteigen die auf die Schweinemast entfallenden Umsätze deutlich, so dass sie nicht mehr von „untergeordneter Bedeutung“ sind. Bei der Bemessung der Bedeutung unerheblich ist, dass der Landwirt den wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft für den landwirtschaftlichen Betrieb aufgewendet hat. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage um den Wert der Speisereste ist hingegen nicht rechtens, da diese für Großküchen und Restaurants wertlos sind. Somit kommt es zu keinem tauschähnlichen Umsatz, der eine Einbeziehung des Wertes bei der Berechnung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage rechtfertigen würde.

Konsequenz

Erbringt ein Landwirt im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs Dienstleistungen, die über die originär landwirtschaftliche Tätigkeit hinausgehen, jedoch als landwirtschaftliche Dienstleistungen einzustufen sind, ist fortlaufend zu prüfen, ob das Verhältnis des im land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb erzielten Umsatzes im Vergleich zu dem aus dem Nebenbetrieb stammenden Umsatz weiterhin eine umfassende Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung rechtfertigt.