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Zahlung von Differenzbeträgen bei verzögerter Verschmelzung

Zahlung von Differenzbeträgen bei verzögerter Verschmelzung

Kernaussage
Wenn sich die Eintragung der Verschmelzung zweier Unternehmen verzögert, können die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers vom übernehmenden Rechtsträger nicht einen dem Umtauschverhältnis entsprechenden Teil der vom übernehmenden Rechtsträger an seine Aktionäre ausgeschütteten Dividende für ein Geschäftsjahr verlangen, für das sie aufgrund der Vereinbarung eines variablen Zeitpunkts der Gewinnberechtigung im Verschmelzungsvertrag nicht gewinnbezugsberechtigt waren.

Sachverhalt
Die Kläger waren Aktionäre der T-AG. Ende 2005 beschlossen die Aktionäre der T-AG, von deren Anteilen die Z-AG 75 % hielt, die Verschmelzung auf die Z-AG. Nach dem Verschmelzungsvertrag sollten die von der Z-AG zu gewährenden Aktien ab dem 1.1.2005 gewinnbezugsberechtigt sein. Jedoch war als Ausnahmeregelung auch vertraglich festgeschrieben, dass die neuen Aktien der Z-AG erst ab dem 1.1.2006 gewinnbezugsberechtigt sein sollten, falls die Verschmelzung erst im Jahr 2006 nach der Hauptversammlung der Z-AG in das Handelsregister eingetragen werden sollte. Die Verschmelzung wurde am 6.6.2006 in das Handelsregister eingetragen. Im Spruchverfahren machten die Aktionäre erfolglos geltend, dass wegen einer ungleichen Dividendenausschüttung bezogen auf Alt- und Neuaktionäre eine Korrektur der Unternehmenswerte zugunsten der Altaktionäre erfolgen müsse. Mit der Klage zum Bundesgerichtshof (BGH) verlangen die Altaktionäre, so gestellt zu werden, als ob sie schon bei der Dividendenausschüttung 2005 Aktionäre der Z-AG gewesen wären.

Entscheidung
Der BGH entschied, dass die Aktionäre keinen Zahlungsanspruch gegen die Z-AG für das Jahr 2005 haben. Beim Entstehen des Dividendenanspruchs für 2005 durch den Gewinnverwendungsbeschluss auf der Hauptversammlung der Z-AG im Jahr 2006 waren die Kläger noch keine Aktionäre der Z-AG. Aus der Ausnahmeregelung im Verschmelzungsvertrag folgt, dass die Kläger auch für das Jahr 2005 noch nicht wie Aktionäre der Z-AG gestellt werden müssen. Die Ausnahmeregelung war auch nicht nichtig, da variable Gewinnbezugsregelungen vertraglich möglich und praktikabel sind. Schließlich bestand auch kein Schadensersatzanspruch.

Konsequenz
Aufgrund des variablen Zeitpunkts der Gewinnbezugsberechtigung im Verschmelzungsvertrag konnten die klagenden Aktionäre hier nicht mit dem Argument einer verzögerten Verschmelzung obsiegen.