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Zahlung von Differenzbeträgen bei verzögerter Verschmelzung

Zahlung von Differenzbeträgen bei verzögerter Verschmelzung

Kernaussage
Wenn sich die Eintragung der Verschmelzung zweier Unternehmen verzögert, können die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers vom übernehmenden Rechtsträger nicht einen dem Umtauschverhältnis entsprechenden Teil der vom übernehmenden Rechtsträger an seine Aktionäre ausgeschütteten Dividende für ein Geschäftsjahr verlangen, für das sie aufgrund der Vereinbarung eines variablen Zeitpunkts der Gewinnberechtigung im Verschmelzungsvertrag nicht gewinnbezugsberechtigt waren.

Sachverhalt
Die Kläger waren Aktionäre der T-AG. Ende 2005 beschlossen die Aktionäre der T-AG, von deren Anteilen die Z-AG 75 % hielt, die Verschmelzung auf die Z-AG. Nach dem Verschmelzungsvertrag sollten die von der Z-AG zu gewährenden Aktien ab dem 1.1.2005 gewinnbezugsberechtigt sein. Jedoch war als Ausnahmeregelung auch vertraglich festgeschrieben, dass die neuen Aktien der Z-AG erst ab dem 1.1.2006 gewinnbezugsberechtigt sein sollten, falls die Verschmelzung erst im Jahr 2006 nach der Hauptversammlung der Z-AG in das Handelsregister eingetragen werden sollte. Die Verschmelzung wurde am 6.6.2006 in das Handelsregister eingetragen. Im Spruchverfahren machten die Aktionäre erfolglos geltend, dass wegen einer ungleichen Dividendenausschüttung bezogen auf Alt- und Neuaktionäre eine Korrektur der Unternehmenswerte zugunsten der Altaktionäre erfolgen müsse. Mit der Klage zum Bundesgerichtshof (BGH) verlangen die Altaktionäre, so gestellt zu werden, als ob sie schon bei der Dividendenausschüttung 2005 Aktionäre der Z-AG gewesen wären.

Entscheidung
Der BGH entschied, dass die Aktionäre keinen Zahlungsanspruch gegen die Z-AG für das Jahr 2005 haben. Beim Entstehen des Dividendenanspruchs für 2005 durch den Gewinnverwendungsbeschluss auf der Hauptversammlung der Z-AG im Jahr 2006 waren die Kläger noch keine Aktionäre der Z-AG. Aus der Ausnahmeregelung im Verschmelzungsvertrag folgt, dass die Kläger auch für das Jahr 2005 noch nicht wie Aktionäre der Z-AG gestellt werden müssen. Die Ausnahmeregelung war auch nicht nichtig, da variable Gewinnbezugsregelungen vertraglich möglich und praktikabel sind. Schließlich bestand auch kein Schadensersatzanspruch.

Konsequenz
Aufgrund des variablen Zeitpunkts der Gewinnbezugsberechtigung im Verschmelzungsvertrag konnten die klagenden Aktionäre hier nicht mit dem Argument einer verzögerten Verschmelzung obsiegen.

Stromsteuererlaubnis geht nicht durch Verschmelzung über

Stromsteuererlaubnis geht nicht durch Verschmelzung über

Kernaussage

Bei einer Verschmelzung zweier Gesellschaften wird das gesamten Vermögen eines Rechtsträgers (inkl. aller Rechte und Pflichten) auf einen anderen schon bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger übertragen. Der übertragende Rechtsträger wird dadurch ohne Liquidation aufgelöst. In diesem Zusammenhang entschied der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell, dass eine der übertragenden Gesellschaft erteilte stromsteuerrechtliche Erlaubnis zur Stromentnahme zum ermäßigten Steuersatz mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erlischt. Die Erlaubnis geht deshalb nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über, weil sie eine personenbezogene öffentlich-rechtliche Rechtsposition ist, bei der es auf die Zuverlässigkeit des Unternehmens und auf die Zuordnung des Unternehmens zum produzierenden Gewerbe ankommt.

Sachverhalt

Das beklagte Hauptzollamt hatte einer GmbH im Jahr 1999 eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom erteilt. Im Jahr 2008 wurde die GmbH als übertragende Gesellschaft mit der klagenden offenen Handelsgesellschaft (oHG) verschmolzen. Die Verschmelzung wurde im September 2008 im Handelsregister eingetragen. Für den Zeitraum bis zum 31.12.2008 entnahm die oHG aufgrund der Erlaubnis der auf sie verschmolzenen GmbH Strom zum ermäßigten Steuersatz. Mit Wirkung zum 1.1.2009 erteilte das Hauptzollamt der oHG eine entsprechende Erlaubnis, zumal der Betrieb der GmbH von der Klägerin an derselben Betriebsstätte wie bisher fortgesetzt wurde. Ferner setzte das Hauptzollamt einen Nacherhebungsbescheid für den Differenzbetrag zwischen dem Regelsteuersatz und dem ermäßigten Steuersatz für den vorangegangenen Zeitraum ab Wirksamkeit der Verschmelzung fest. Hiergegen richtet sich die Klage, die jedoch keinen Erfolg hatte.

Entscheidung

Der BFH bestätigt, dass die der GmbH erteilte Erlaubnis nicht auf die oHG übergegangen ist, sondern mit Eintragung der Verschmelzung ebenso wie die GmbH selbst, erloschen ist. Die stromsteuerliche Erlaubnis ist damit keine öffentlich-rechtliche Rechtsposition die im Rahmen des Umwandlungsrechts mit übergeht, denn die Erfüllung der Kriterien der steuerlichen Zuverlässigkeit sowie der Zugehörigkeit des Unternehmens zum produzierenden Gewerbe kann nach der Verschmelzung nicht einfach unterstellt werden. Auch juristische Personen können derartige höchstpersönliche Rechtsbeziehungen haben.

Konsequenz

Die Entscheidung ist für alle Fälle der nicht identitätswahrenden Umwandlung in Bezug auf persönliche Berechtigungen von Bedeutung. Häufig sind Genehmigungen nämlich an die Zuverlässigkeit des Berechtigten geknüpft. Ein Übergang von Erlaubnissen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger ist somit im Einzelfall zu prüfen. Neuanträge für den aufnehmenden Rechtsträger sind zeitnah zu stellen.