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Behandlung der Vorsteuer bei Durchschnittssatzermittlern

Behandlung der Vorsteuer bei Durchschnittssatzermittlern

Sachverhalt

Die Kläger bewirtschaften einen Weinbaubetrieb und erzielen insofern Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Ein durch Veräußerung von Grundstücken entstandener Gewinn wurde in eine Rücklage gemäß § 6c EStG eingestellt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Folgejahre löste das Finanzamt die Rücklage Gewinn erhöhend auf. Hiergegen richtete sich der Einspruch. Der Kläger beantragte die Übertragung der Rücklage auf Neuanschaffungen und legte hierfür ein Investitionsverzeichnis vor. Das Finanzamt folgte dem Antrag des Steuerpflichtigen, jedoch lediglich durch Übertragung der Rücklagen auf die Nettoinvestitionen. Eine Rücklagenauflösung auf die gezahlten Umsatzsteuerbeträge wurde, aufgrund der Durchschnittssatzbesteuerung des Betriebes, abgelehnt. Der Kläger wiederum beantragte die entsprechende Rücklagenauflösung auch auf die Umsatzsteuerbeträge. Im weiteren Verfahrensgang hatte der BFH zu entscheiden.

Entscheidung

Mit Verweis auf die Regelungen zur Durchschnittssatzbesteuerung werden Vorsteuerbeträge, die der Land- und Forstwirt zahlt, lediglich pauschal abgezogen. Damit sind sämtliche Vorsteuerbeträge abgegolten, so dass ein darüber hinausgehender Vorsteuerabzug entfällt. Insofern gelten auch bei Betrieben mit Durchschnittssatzbesteuerung die (pauschalen) Vorsteuerbeträge als abgezogen, so dass eine andersartige Auslegung, wie vom Kläger gefordert, nicht greift. Denn der Wortlaut der zu Grunde liegenden Vorschrift verlangt den Abzug von Vorsteuerbeträgen, so dass diese eben nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gehören.

Konsequenz

Durch die rein pauschale Annahme des Abzugs von Vorsteuerbeträgen, auch wenn dies aus verfahrensrechtlichen Vereinfachungsgründen lediglich als Annahme gewürdigt wird, entfällt die Möglichkeit der Übertragung einer Rücklage auf in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge. Diese gehören auch bei Durchschnittssatzversteuerern nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten. Etwaige nachteilige Rechtsfolgen könnte der Land- und Forstwirt durch Option vermeiden.