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Keine Einbringung eigener Aktien der AG als Sacheinlage

Keine Einbringung eigener Aktien der AG als Sacheinlage

Kernaussage

Eigene Aktien der Gesellschaft können nicht als Sacheinlage eingebracht werden. Besteht zwischen einem Wertpapierdarlehen und dem Verzicht auf Rückerstattung ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, steht der Verzicht dem Einbringen der Aktien als Sacheinlage gleich.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Aktiengesellschaft. 2 der Beklagten waren Mitglieder des Vorstands, der weitere Beklagte Mitglied des Aufsichtsrats. Im Jahr 2000 erwarb die AG über ihre 100 %-igen Tochtergesellschaften Unternehmensbeteiligungen an Drittunternehmen, wobei die Kaufpreise jeweils anteilig durch Aktien der AG beglichen werden sollten. Hierzu beschloss der Aufsichtsrat, die für den Erwerb notwendigen Aktien durch Wertpapierdarlehen der Mehrheitsaktionärin zu beschaffen und die Darlehen mit neuen Aktien aus einer Kapitalerhöhung zurückzuführen. Nachdem die Mehrheitsgesellschafterin mit der AG und diese mit ihren Tochtergesellschaften Wertpapierdarlehensverträge über die Aktien abgeschlossen hatte, beschloss der Vorstand eine Sachkapitalerhöhung um 679.133 EUR durch Ausgabe von 679.133 Aktien an die Mehrheitsgesellschafterin zum Ausgabekurs von 43,97 EUR je Aktie. Die Mehrheitsgesellschafterin sollte die Einlage durch Verzicht auf die Rückforderung aus dem Wertpapierdarlehen erbringen. Die Aktien wurden sodann gezeichnet und ein entsprechender Verzicht wurde ausgesprochen. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Teilbetrages von 10 Mio. EUR (von rund 30 Mio. EUR) aus dem Ausgabebetrag für die mit der Kapitalerhöhung geschaffenen Aktien in Anspruch.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht. Das Untergericht muss nun noch feststellen, ob der AG anrechenbare Vermögensvorteile durch die Verwertung der Aktien zugeflossen sind. Die Beklagten sind der AG zum Ersatz verpflichtet, weil sie Aktien vor Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben haben. Der als Sacheinlage festgesetzte Verzicht auf den Rückerstattungsanspruch aus dem Wertpapierdarlehen war kein tauglicher Gegenstand einer Sacheinlage. Denn der Gesellschaft wurde mit der Überlassung der alten Aktien als Teil des Grundkapitals real kein neues Kapital zugeführt. Ferner konnte sie wegen der gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen Sonderrückstellung auch keinen Vermögenszuwachs erfahren.

Konsequenz

Das Urteil stellt zutreffend fest, dass eine durch eigene Anteile finanzierte Kapitalerhöhung bereits mit den allgemeinen Grundsätzen zur realen Kapitalaufbringung unvereinbar ist.