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Keine Einbringung eigener Aktien der AG als Sacheinlage

Keine Einbringung eigener Aktien der AG als Sacheinlage

Kernaussage

Eigene Aktien der Gesellschaft können nicht als Sacheinlage eingebracht werden. Besteht zwischen einem Wertpapierdarlehen und dem Verzicht auf Rückerstattung ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, steht der Verzicht dem Einbringen der Aktien als Sacheinlage gleich.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Aktiengesellschaft. 2 der Beklagten waren Mitglieder des Vorstands, der weitere Beklagte Mitglied des Aufsichtsrats. Im Jahr 2000 erwarb die AG über ihre 100 %-igen Tochtergesellschaften Unternehmensbeteiligungen an Drittunternehmen, wobei die Kaufpreise jeweils anteilig durch Aktien der AG beglichen werden sollten. Hierzu beschloss der Aufsichtsrat, die für den Erwerb notwendigen Aktien durch Wertpapierdarlehen der Mehrheitsaktionärin zu beschaffen und die Darlehen mit neuen Aktien aus einer Kapitalerhöhung zurückzuführen. Nachdem die Mehrheitsgesellschafterin mit der AG und diese mit ihren Tochtergesellschaften Wertpapierdarlehensverträge über die Aktien abgeschlossen hatte, beschloss der Vorstand eine Sachkapitalerhöhung um 679.133 EUR durch Ausgabe von 679.133 Aktien an die Mehrheitsgesellschafterin zum Ausgabekurs von 43,97 EUR je Aktie. Die Mehrheitsgesellschafterin sollte die Einlage durch Verzicht auf die Rückforderung aus dem Wertpapierdarlehen erbringen. Die Aktien wurden sodann gezeichnet und ein entsprechender Verzicht wurde ausgesprochen. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Teilbetrages von 10 Mio. EUR (von rund 30 Mio. EUR) aus dem Ausgabebetrag für die mit der Kapitalerhöhung geschaffenen Aktien in Anspruch.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht. Das Untergericht muss nun noch feststellen, ob der AG anrechenbare Vermögensvorteile durch die Verwertung der Aktien zugeflossen sind. Die Beklagten sind der AG zum Ersatz verpflichtet, weil sie Aktien vor Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben haben. Der als Sacheinlage festgesetzte Verzicht auf den Rückerstattungsanspruch aus dem Wertpapierdarlehen war kein tauglicher Gegenstand einer Sacheinlage. Denn der Gesellschaft wurde mit der Überlassung der alten Aktien als Teil des Grundkapitals real kein neues Kapital zugeführt. Ferner konnte sie wegen der gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen Sonderrückstellung auch keinen Vermögenszuwachs erfahren.

Konsequenz

Das Urteil stellt zutreffend fest, dass eine durch eigene Anteile finanzierte Kapitalerhöhung bereits mit den allgemeinen Grundsätzen zur realen Kapitalaufbringung unvereinbar ist.

Keine verdeckte Sacheinlage bei Ablösung von Darlehen für bürgenden Inferenten

Keine verdeckte Sacheinlage bei Ablösung von Darlehen für bürgenden Inferenten

Kernaussage

Wird mit einer Bareinlage ein Darlehen abgelöst, für dessen Rückzahlung sich der einlegende Gesellschafter (Inferent) verbürgt hat, leistet er nicht verdeckt eine Sacheinlage. Der künftige Regressanspruch des Bürgen ist nicht sacheinlagefähig. Die Tilgung eines Ehegatten-Darlehens ist nicht allein wegen des Näheverhältnisses eine verdeckte Sacheinlage.

Sachverhalt

Die Beklagten waren hälftig Gesellschafter einer GmbH. Im Dezember 2004 verkauften sie ihre bestehenden Geschäftsanteile sowie zwei durch eine Kapitalerhöhung noch zu bildende Geschäftsanteile an den Käufer. Im Rahmen dieses Anteilskaufes sollten Sicherheiten, die die Beklagten für Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber den Banken gestellt hatten, und Darlehen, die die Ehefrauen der Beklagten der Gesellschaft gegeben hatten, vorzeitig zurückgeführt bzw. abgelöst werden. Nachdem die Beklagten die Kapitalerhöhung beschlossen und die neuen Stammeinlagen übernommen hatten, traten sie sämtliche Geschäftsanteile an den Käufer ab. Dieser zahlte den Kaufpreis an die Beklagten, die ihrerseits die Einlageleistungen auf die Kapitalerhöhung an die Gesellschaft zahlten. Nach Eingang der Erhöhungsbeträge auf dem Geschäftskonto der GmbH wurden die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber den Ehefrauen sowie die besicherten Bankverbindlichkeiten getilgt. Streitig ist die Erfüllung der Einzahlungsverpflichtung auf die Stammeinlage. Während des Revisionsverfahrens wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Er verlangt die nochmalige Leistung der Einlagen.

Entscheidung

Die Revision der Beklagten vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat Erfolg. Die Erfüllung der Einlageschuld scheitert nicht an einer verdeckten Sacheinlage in Form der Ablösung der Bankdarlehen, für die die Beklagten eine Bürgschaft übernommen haben. Der künftige Regressanspruch des Bürgen ist nicht sacheinlagefähig, weil seine Entstehung ungewiss ist und dem Anspruch noch kein wirtschaftlicher Wert zukommt. Ferner ist die Tilgung der Ehegatten-Darlehen nicht allein wegen des Näheverhältnisses eine verdeckte Sacheinlage. Hierfür ist erforderlich, dass das Darlehen wirtschaftlich vom Inferenten gewährt wurde oder die Einlage mit Mitteln bewirkt wird, die dem Inferenten vom Ehegatten zur Verfügung gestellt wurden. Ob die Darlehen der Ehefrauen aus Mitteln der Beklagten gewährt worden sind, hat das Berufungsgericht noch festzustellen.

Konsequenz

Die Neuregelung der verdeckten Sacheinlage (§ 19 Abs. 4 GmbHG) gilt grundsätzlich auch für Altfälle, bei denen vor dem 1.11.2008 die Leistung von Sacheinlagen vereinbart und erbracht wurden, die aber keine Erfüllungswirkung hatten. Der Wert der Sacheinlage wird auf die weiterhin bestehende Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet. Mit dem vorliegenden Urteil hat der BGH die Neuregelung konkretisiert.

UG: Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage möglich

UG: Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage möglich

Rechtslage

In der Rechtsprechung und Lehre war umstritten, ob auch bei einer den Betrag des Mindestkapitals der GmbH von 25.000 EUR erreichenden Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft -UG- (haftungsbeschränkt) Sacheinlagen wegen des Sacheinlageverbots (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG) ausgeschlossen sind. Vereinzelt wurde vertreten, dass das Verbot nur für die Gründung gilt und eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen grundsätzlich möglich sei. Die herrschende Meinung vertrat die Auffassung, dass das Verbot nicht mehr für eine den Übergang zur GmbH bewirkende Kapitalerhöhung gelte. Die Gegenansicht hielt die Leistung von Sacheinlagen erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Mindestkapitals der GmbH für zulässig. Der BGH entschied gemäß der herrschenden Meinung.

Sachverhalt

Eine UG war mit einem Stammkapital von 500 EUR im Handelsregister eingetragen. Ihr Alleingesellschafter beschloss die Erhöhung des Stammkapitals um 24.500 EUR in Form einer Sacheinlage, da Beteiligungen des Gesellschafters an einer anderen Gesellschaft auf die UG übertragen werden sollten. Das Handelsregister hat die Eintragung der Kapitalerhöhung abgelehnt, da die Gesellschaft noch nicht über ein Stammkapital von 25.000 EUR verfüge. Die Beschwerde blieb vor dem OLG ohne Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der UG Recht. Das Sacheinlageverbot in § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG erfasst auch Kapitalerhöhungen nach Gründung der UG. Es findet jedoch keine Anwendung mehr, wenn die UG ihr Stammkapital so erhöht, dass es den Betrag des Mindestkapitals von 25.000 EUR erreicht oder übersteigt. Bereits die sprachliche Fassung der Sonderregelungen in § 5a GmbHG lässt diese Auslegung zu. Auch gebietet der Sinn und Zweck diese Auslegung, da anderenfalls die UG gegenüber der Neugründung einer GmbH, die durch Sacheinlage möglich ist, in ungerechtfertigter Weise benachteiligt wäre.

Konsequenz

Durch das Urteil ist geklärt, dass eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlage nicht erst dann zulässig ist, wenn die UG schon zur GmbH geworden ist, sondern bereits dann, wenn sie durch diese noch einzutragende Kapitalerhöhung zur GmbH wird. Nach Prüfung der Sacheinlage der UG durch das Registergericht und Eintragung der Kapitalerhöhung kann sodann die GmbH entstehen.