Schlagwort-Archive: ermäßigter

Kein ermäßigter Steuersatz für Dorffeste

Kein ermäßigter Steuersatz für Dorffeste

Kernaussage
Konzerte, Theateraufführungen und Leistungen von Schaustellern unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Doch nicht jeder, der Musik macht oder auftritt, kann die Ermäßigung für sich beanspruchen.

Sachverhalt
Eine Gemeinde veranstaltete im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art ein Dorffest. Von den Besuchern des Festes wurde Eintritt verlangt. Hierbei trat die Gemeinde als Gesamtveranstalter auf und verkaufte die Eintrittskarten auf eigene Rechnung. Den Besuchern wurde Einiges geboten. Das Belustigungsprogramm umfasste Vorführungen örtlicher Vereine, das Angebot von Fahrgeschäften, Feuerwerk, Cheerleader etc. Daneben wurden Stimmungsmusik auf der Festwiese sowie Live-Musikveranstaltungen im Festzelt dargeboten. Streitig war, ob die Einnahmen aus den Verkäufen der Eintrittskarten dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Gemeinde vertrat die Ansicht, dass sie begünstigte Konzertveranstaltungen sowie begünstigte Leistungen als Schausteller erbringe. Die übrigen Programmpunkte subsumierte sie ebenfalls unter die Schaustellerei, da es sich um „übrige Lustbarkeiten“ handele (§ 30 UStDV).

Entscheidung
Dem Thüringer Finanzgericht nach unterliegen die Umsätze der Gemeinde aus dem Dorffest dem Regelsteuersatz. Die Konzerte seien nicht begünstigt, da sie nur einen Teil des Programmes und nicht den Hauptzweck des Dorffestes ausmachten. Auch sah das Finanzgericht die Gemeinde nicht als Schausteller an. Charakteristisch für Schausteller sei das Auftreten an verschiedenen Orten, nicht jedoch ein einmal jährlich stattfindendes Dorffest.

Konsequenz
Die Auffassung des Finanzgerichts ist umstritten. Im Gegensatz zum vorliegenden Urteil, hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg einer Gemeinde die Schaustellereigenschaft für ein jährlich stattfindendes Dorffest zugestanden und auch die dargebotene Live-Musik als Konzert qualifiziert. Das Thüringer Finanzgericht hält die Fälle zwar für nicht vergleichbar, die letzte Entscheidung hierüber wird aber der Bundesfinanzhof (BFH) treffen, da Revision eingelegt wurde. Gemeinden sollten bis zur Klärung der Rechtslage zur Sicherheit mit dem Regelsteuersatz (19 %) kalkulieren und entsprechend die Umsatzsteuer deklarieren. Die betreffenden Veranlagungen müssen dann aber offen gehalten werden, um von einem positiven Ausgang des Verfahrens profitieren zu können. Soweit zulässig, sollte die Umsatzsteuer aber nicht offen mit 19 % ausgewiesen werden, da die Umsatzsteuer dann aufgrund des unrichtigen Ausweises geschuldet wird, falls der BFH in solchen Fällen den Ansatz des ermäßigten Steuersatzes präferieren würde.

Kein ermäßigter Steuersatz für „Coaster-Bahn“

Kein ermäßigter Steuersatz für „Coaster-Bahn“

Kernaussage
Die Beförderung von Personen unterliegt i. d. R. dem ermäßigten Steuersatz (7 %). Streitig ist häufig, was als Beförderungsleistung zu qualifizieren ist.

Sachverhalt
Der Kläger betrieb eine Sesselbahn sowie eine „Coaster-Bahn“, bei der die Kunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren. Die Sesselbahn diente u. a. zum Transport der Fahrgäste zum Start der „Coaster-Bahn“. Der Kläger rechnete die Fahrten mit der „Coaster-Bahn“ zum ermäßigten Steuersatz ab. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze jedoch dem Regelsteuersatz (19 %), da es im Gegensatz zum Kläger hierin keine begünstigte schienengebundene Personenbeförderung sah.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte eine Begünstigung ab. Er qualifizierte die erbrachte Leistung nicht als Beförderung, sondern als nicht begünstigte Überlassung eines Beförderungsmittels. Die Annahme einer Beförderung scheitere daran, dass die Fahrgäste die Schlitten selber steuerten und die Geschwindigkeit bestimmten. Eine Beförderungsleistung setze hingegen eine aktive Tätigkeit des Klägers voraus, an der es fehle.

Konsequenz
Der BFH bestätigt mit dem Urteil seine jüngste Rechtsprechung, wonach auch Draisinen, die zur selbstständigen Nutzung durch die Kunden überlassen werden, als Vermietung eines Beförderungsmittels zu behandeln sind. Entscheidend ist, ob der Unternehmer selbst befördert oder das Beförderungsmittel zur Nutzung überlässt. Die Entscheidung darüber, ob der Unternehmer aktiv zur Beförderung beiträgt, wird in der Praxis weiterhin schwierig sein. So sieht der BFH z. B. bei unbemannten U-Bahnen eine Beförderungsleistung als gegeben an, weil die U-Bahn nicht den Fahrgästen zur Nutzung überlassen werde, da sie nicht von diesen gesteuert werde. Im vorliegenden Fall hingegen, so der BFH, würden die Gäste die Schlitten durch ihr eigenes Körpergewicht zu Tal bringen und so die Fahrgeschwindigkeit selbst bestimmen; ein Argument, dem nicht jeder zustimmen wird. Schließlich ist das Gewicht bekanntlich kurzfristig nicht änderbar, so dass auch hinterfragt werden könnte, ob die Fahrgäste hier selbst aktiv tätig werden. Zu beachten ist, dass das Urteil zwar diese Form der Freizeitbeschäftigung nicht begünstigt, dies jedoch nicht ausschließt, das auch Beförderungen, die lediglich der Bespaßung der Fahrgäste dienen, begünstigt sein können. Denn laut BFH kommt es hinsichtlich der Begünstigung nicht darauf, welchem Motiv die Beförderung dient.

Kein ermäßigter Steuersatz für Partyservice

Kein ermäßigter Steuersatz für Partyservice

Kernaussage

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Jahr 2011 Grundsätze zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 %) bei der Lieferung von Speisen und Getränken aufgestellt. Demnach ist lediglich die Abgabe von standardisierten Speisen umsatzsteuerlich begünstigt, sofern keine weiteren Dienstleistungen erbracht werden. Auf Basis dieser Rechtsprechung hat sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Verfahren mit der Thematik auseinandergesetzt, u. a. betraf dies einen Partyservice.

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb einen Partyservice. Die bestellten Speisen lieferte sie in verschlossenen Warmhalteschalen aus. Bei Bedarf wurde auch Besteck, Personal u. ä. zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Speisenlieferungen, soweit sie mit der Beistellung von Geschirr und Besteck, Stehtischen oder Personal verbunden waren, dem Regelsteuersatz (19 %) unterlägen. Im Einspruchsverfahren erzielten die Beteiligten Einvernehmen darüber, dass die Entgelte für die Speisenlieferungen in den Fällen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien, in denen die Klägerin auch Bedienungspersonal gestellt hatte. Im Übrigen blieben Einspruch und Klage gegen den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid ohne Erfolg.

Entscheidung

Der BFH widersprach der Ansicht der Klägerin, sie liefere lediglich Standardspeisen. Pommes frites, Rostbratwürste u. ä. Speisen, die an einem Imbissstand feilgeboten werden, erfüllen diese Voraussetzungen, nicht jedoch ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen, wie z. B. Forellenfilet mit Sahnemeerrettich oder Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen etc. Die Leistungen des Partyservices unterliegen daher dem Regelsteuersatz.

Konsequenz

Hatte der EuGH noch recht allgemein geurteilt, dass nur noch standardisierte Speisen begünstigt sind, so legt der BFH den Begriff der Standardspeise eng aus. Dies hat zur Folge, dass Standardspeisen offensichtlich nur Imbissstände o. ä. Einrichtungen liefern können, da sich ihr intellektueller sowie kreativer Einsatz bei Zubereitung der Speisen, nach Ansicht des BFH, auf ein Minimum beschränkt. Da diese Bedingungen i. d. R. bei der Abgabe von Speisen in Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie durch Partyservices nicht erfüllt sind, unterliegen diese dem Regelsteuersatz. Die Prüfung, ob zusätzliche Dienstleistungen erbracht werden, erübrigt sich dann. Die betroffenen Unternehmen müssen daher zum Regelsteuersatz abrechnen. Die Folge werden entweder Preiserhöhungen für die Kunden sein oder reduzierte Margen für die Unternehmer, falls diese die erhöhte Umsatzsteuer nicht überwälzen können. Darüber hinaus birgt die neue Rechtslage in vielen Fällen auch Risiken für die Vergangenheit, falls die Finanzverwaltung keine Übergangsregelung schafft. Eine entsprechende Stellungnahme steht allerdings noch aus.

Ermäßigter Steuersatz für Ticket-Eigenhändler

Ermäßigter Steuersatz für Ticket-Eigenhändler

Rechtslage

Kulturelle Einrichtungen, wie z. B. Theater und Museen, sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich um öffentliche Einrichtungen handelt. Gleiches gilt für andere Unternehmer, denen die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen. Greift die Steuerbefreiung nicht, so unterliegen die Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte, Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem ermäßigten Steuersatz (7 %).

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun klargestellt, dass dem ermäßigten Steuersatz auch die Umsätze von Ticket-Eigenhändlern aus dem Verkauf der begünstigten Eintrittsberechtigungen unterliegen. Ticket-Eigenhändler verkaufen Tickets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Wird der Verkauf der Tickets hingegen vermittelt (Verkauf im fremden Namen und auf fremde Rechnung), so unterliegt die Vermittlungsprovision dem Regelsteuersatz (19 %).

Konsequenzen

Ticket-Händler müssen prüfen, ob ihre Abrechnungen der geänderten Verwaltungsauffassung entsprechen. Hierzu ist es erforderlich, korrekt zwischen Vermittlung und Eigenhandel zu differenzieren. In der Praxis bereitet diese Unterscheidung den Unternehmen häufig Probleme. Um hier zu einem richtigen Ergebnis zu gelangen, sind die der Abrechnung zugrunde liegenden Vereinbarungen bzw. Verträge zwingend in die Betrachtung einzubeziehen.