Kein ermäßigter Steuersatz für Dorffeste

Kein ermäßigter Steuersatz für Dorffeste

Kernaussage
Konzerte, Theateraufführungen und Leistungen von Schaustellern unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Doch nicht jeder, der Musik macht oder auftritt, kann die Ermäßigung für sich beanspruchen.

Sachverhalt
Eine Gemeinde veranstaltete im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art ein Dorffest. Von den Besuchern des Festes wurde Eintritt verlangt. Hierbei trat die Gemeinde als Gesamtveranstalter auf und verkaufte die Eintrittskarten auf eigene Rechnung. Den Besuchern wurde Einiges geboten. Das Belustigungsprogramm umfasste Vorführungen örtlicher Vereine, das Angebot von Fahrgeschäften, Feuerwerk, Cheerleader etc. Daneben wurden Stimmungsmusik auf der Festwiese sowie Live-Musikveranstaltungen im Festzelt dargeboten. Streitig war, ob die Einnahmen aus den Verkäufen der Eintrittskarten dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Gemeinde vertrat die Ansicht, dass sie begünstigte Konzertveranstaltungen sowie begünstigte Leistungen als Schausteller erbringe. Die übrigen Programmpunkte subsumierte sie ebenfalls unter die Schaustellerei, da es sich um „übrige Lustbarkeiten“ handele (§ 30 UStDV).

Entscheidung
Dem Thüringer Finanzgericht nach unterliegen die Umsätze der Gemeinde aus dem Dorffest dem Regelsteuersatz. Die Konzerte seien nicht begünstigt, da sie nur einen Teil des Programmes und nicht den Hauptzweck des Dorffestes ausmachten. Auch sah das Finanzgericht die Gemeinde nicht als Schausteller an. Charakteristisch für Schausteller sei das Auftreten an verschiedenen Orten, nicht jedoch ein einmal jährlich stattfindendes Dorffest.

Konsequenz
Die Auffassung des Finanzgerichts ist umstritten. Im Gegensatz zum vorliegenden Urteil, hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg einer Gemeinde die Schaustellereigenschaft für ein jährlich stattfindendes Dorffest zugestanden und auch die dargebotene Live-Musik als Konzert qualifiziert. Das Thüringer Finanzgericht hält die Fälle zwar für nicht vergleichbar, die letzte Entscheidung hierüber wird aber der Bundesfinanzhof (BFH) treffen, da Revision eingelegt wurde. Gemeinden sollten bis zur Klärung der Rechtslage zur Sicherheit mit dem Regelsteuersatz (19 %) kalkulieren und entsprechend die Umsatzsteuer deklarieren. Die betreffenden Veranlagungen müssen dann aber offen gehalten werden, um von einem positiven Ausgang des Verfahrens profitieren zu können. Soweit zulässig, sollte die Umsatzsteuer aber nicht offen mit 19 % ausgewiesen werden, da die Umsatzsteuer dann aufgrund des unrichtigen Ausweises geschuldet wird, falls der BFH in solchen Fällen den Ansatz des ermäßigten Steuersatzes präferieren würde.