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Gehaltskürzung wegen Betriebsübergangs europarechtswidrig?

Gehaltskürzung wegen Betriebsübergangs europarechtswidrig?

Rechtslage

Nach Europarecht gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsvertrag auf den Erwerber über. Zudem erhält der Erwerber die in einem Tarifvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Tarifvertrages oder bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrages insoweit aufrecht, wie dies der Tarifvertrag beim Veräußerer vorsah.

Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin war in Italien zunächst 20 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen, bevor ihr Arbeitsverhältnis auf eine andere Einrichtung des öffentlichen Dienstes, für die ein anderer Tarifvertrag galt, überging. Beim neuen Arbeitgeber erhielt sie ein Gehalt, das unter zutreffender Berücksichtigung des dort geltenden Tarifvertrages einer fiktiven Einstufung von 9 geleisteten Dienstjahren entsprach. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin. Sie war der Ansicht, die Gehaltseinstufung hätte nach Maßgabe eines Dienstalters von rd. 20 Jahren erfolgen müssen.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab der Arbeitnehmerin Recht. Zwar dürfe der neue Arbeitgeber die bei ihm geltenden Tarifverträge – und zwar auch mit Rücksicht auf das Gehalt – auf die übergehenden Arbeitsverhältnisse anwenden. Allerdings müsse dabei verhindert werden, dass sich die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer alleine wegen des Übergangs verschlechtere. Da die Neueingruppierung beim neuen Arbeitgeber nicht den gesamten Zeitraum an Dienstzeit beim alten Arbeitgeber umfasse, sei alleine wegen des Übergangs gegen diese Grundsatz verstoßen worden.

Konsequenz

Mit seiner Entscheidung gewährt der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines Betriebsübergangs übergehenden Arbeitnehmern Bestandsschutz mit Rücksicht auf ihre Eingruppierungen. Unabhängig davon, dass es zulässig ist, einen beim Übernehmer geltenden Tarifvertrag auf die übergehenden Arbeitnehmer anzuwenden, muss sichergestellt sein, dass die Arbeitnehmer nach diesem neuen Tarifvertrag im Wesentlichen gleiche Arbeitsbedingungen beibehalten.

Arbeitsaltersgrenze bei Piloten ist europarechtswidrig

Arbeitsaltersgrenze bei Piloten ist europarechtswidrig

Kernfrage

Gesetze, Tarifverträge und/oder Arbeitsverträge können Altersgrenzen vorschreiben, deren Erreichen zum Ende einer (bestimmten) Beschäftigung führt. Insbesondere gilt dies für gefahrintensive Tätigkeitsbereiche. Gleichzeitig verbieten europäische wie nationale Richtlinien bzw. Gesetze die Diskriminierung wegen Alters. Der Europäische Gerichtshof hatte nunmehr über die Zulässigkeit einer deutschen Tarifvertragsregelung unter europäischem Recht zu entscheiden, nach der die Arbeitsverhältnisse des Cockpit-Personals mit Erreichen des 60. Lebensjahres enden.

Sachverhalt

Die Tarifverträge der Fluggesellschaft Lufthansa sehen vor, dass die Arbeitsverträge des Cockpitpersonals, also insbesondere der Piloten, mit Erreichen des 60. Lebensjahres automatisch enden. Hiergegen hatten mehrere Piloten wegen Altersdiskriminierung geklagt und die Fortsetzung ihrer Arbeitsverhältnisse verlangt.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof entschied auf die Vorlage des Bundesarbeitsgerichts hin zugunsten der Piloten. Zwar seien Diskriminierungen wegen Alters dort zu rechtfertigen, wo Tätigkeiten gewisse körperliche Fähigkeiten erforderten, die mit dem Alter regelmäßig nachließen. Ferner sei eine Diskriminierungen wegen Alters dann zu dulden, wenn sie aufgrund nationaler Gesetzgebung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit notwendig sei. Vor diesem Hintergrund sei die tarifvertragliche Regelung isoliert betrachtet sogar zu rechtfertigen. Allerdings sehen die außertariflichen und internationalen Regelungen eine Altersgrenze von 65 Jahren vor, so dass ein generelles Tätigkeitsverbot (= Beendigung des Arbeitsverhältnisses) unverhältnismäßig und nicht zu rechtfertigen sei.

Konsequenz

Der Europäische Gerichtshof kippt mit seiner Entscheidung eine dem Grunde nach rechtmäßige tarifvertragliche Regelung, weil sie im Kontext zu gleichartigen Regelungen im außertariflichen Bereich diskriminierend ist. Damit erweitert das Gericht die Angriffsmöglichkeiten gegen tarifvertragliche Regelungen, wenn parallel „bessere“ Regelungen auf dem freien Markt bestehen.

EU-Kommission: Sanierungsklausel ist europarechtswidrig

EU-Kommission: Sanierungsklausel ist europarechtswidrig

Kernproblem

Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber übertragen, gehen die Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft grundsätzlich vollständig unter, es sei denn, eine der im deutschen Körperschaftsteuergesetz genannten Ausnahmetatbestände (Konzernklausel, Stille-Reserven-Klausel, Sanierungsklausel) ist erfüllt. Die Sanierungsklausel ist anwendbar, wenn ein grundsätzlich schädlicher Anteilseignerwechsel die Sanierung des Geschäftsbetriebs bezweckt. Eine Sanierung ist dabei eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Ob die Sanierungsklausel eine europarechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt, war Gegenstand eines Anfang 2010 eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens der EU-Kommission.

Entscheidung der EU-Kommission

Am 26.1.2011 hat die EU-Kommission entschieden, dass die sogenannte Sanierungsklausel im deutschen Unternehmenssteuerrecht, die es wirtschaftlich schlecht dastehenden Unternehmen trotz Eigentümerwechsels ermöglicht, Verluste gegen zukünftige Gewinne zu verrechnen, als (europarechtswidrige) staatliche Beihilfe anzusehen ist. Die Entscheidung begründet die Kommission damit, dass die Klausel vom allgemeinen Prinzip im Unternehmenssteuerrecht Deutschlands und anderer Länder abweiche, welches einen Verlustvortrag genau dann verhindert, wenn bei dem betroffenen Unternehmen ein maßgeblicher Eigentümerwechsel stattfindet. Die Sanierungsklausel bevorzuge wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen gegenüber finanziell gesunden Unternehmen, die auch Verluste erleiden, diese aber bei einem maßgeblichen Eigentümerwechsel nicht verrechnen können. Die Bestimmung führe daher zu wettbewerbsverzerrenden finanziellen Vorteilen in Form von Steuervorteilen.

Konsequenzen

Die Sanierungsklausel, die im Juli 2009 vom deutschen Gesetzgeber verabschiedet wurde, war rückwirkend ab dem 1.1.2008 anzuwenden. Das von der EU-Kommission ausgesprochene Beihilfeverbot soll ebenfalls bereits für die Vergangenheit gelten. Infolgedessen hat die Kommission Deutschland angewiesen, jegliche Beihilfe, die unter der Sanierungsklausel ab dem 1.1.2008 gewährt wurde, zurückzufordern. Deutschland wurde eine Frist von 2 Monaten gesetzt, um der Kommission eine Liste der Begünstigten zu übermitteln und sie über den Gesamtbetrag an zurückzufordernden Beihilfen zu informieren.