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Kündigung einer Schwangeren wegen Kritik über facebook an Kunden des Arbeitgebers zulässig?

Kündigung einer Schwangeren wegen Kritik über facebook an Kunden des Arbeitgebers zulässig?

Rechtslage

Das Mutterschutzgesetz verbietet die Kündigung von Schwangeren. Nur in ganz geringen Ausnahmefällen ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zulässig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte im Rahmen der Überprüfung der Zustimmung einer Landesbehörde zu einer Kündigung darüber zu entscheiden, ob abfällige Äußerungen einer schwangeren Arbeitnehmerin über den wichtigsten Kunden ihres Arbeitgebers auf einer sozialen Plattform (hier: facebook), eine solche ausnahmsweise fristlose Kündigung rechtfertigen können.

Sachverhalt

Die schwangere Arbeitnehmerin war bei einem Sicherheitsdienst angestellt und mit der Überwachung des Eingangsbereichs eines Mobilfunkanbieters, der zugleich der wichtigste Kunde des Arbeitgebers war, beauftragt. Bei diesem war sie auch Privatkundin. Auf ihrem privaten facebook-Account postete die Klägerin sinngemäß, dass der Mobilfunkanbieter sie „ankotze“, weil er trotz Zahlung ihren Anschluss gesperrt hatte. Außerdem bezeichnete sie die Mitarbeiter des Mobilfunkanbieters als „Penner“. Der Arbeitgeber beantragte darauf hin bei einer Landesbehörde die Zustimmung zur fristlosen Kündigung, die auch beschieden wurde. Gegen diesen Zustimmungsbescheid richtete sich die Klage.

Entscheidung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der Klägerin Recht. Der besondere Fall, der nach dem Mutterschutzgesetz eine fristlose Kündigung rechtfertige, stelle hohe Anforderungen an den wichtigen Grund. Diese Anforderungen würden über die Anforderungen an den wichtigen Grund, der sonst eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne, weit hinaus gehen. Die Grenzen, hier in Form der Schmähkritik, seien nicht überschritten. Wenngleich die Wortwahl rüde sei, sei sie noch vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Hinzu komme, dass sich die Äußerungen konkret auf das reine Privatverhältnis der Klägerin zu ihrem Telefonanbieter beziehe. Schließlich sei bei facebook Postings zwischen öffentlichen, für jedermann zugänglichen Postings und privaten, nur für Freunde einsehbare, zu unterscheiden.

Konsequenz

Soweit sich Arbeitnehmer im privaten Bereich sozialer Netzwerke bewegen und die Grenzen der Schmähkritik nicht überschreiten, können ihre Äußerungen in diesen sozialen Netzwerken über Kunden ihres Arbeitgebers nicht zur Kündigung führen.