Klingbeils Steuerpläne: Entlastung oder „Giftliste“?

Rechtsstand: 10. August 2026
Zielgruppe: Arbeitnehmer, Familien, Arbeitgeber, Unternehmer und Mandanten einer Steuerkanzlei

Klingbeils Steuerpläne: Das kommt ab 2027
Klingbeils Steuerpläne sollen Bürger entlasten – bringen aber auch Belastungen. Was Familien, Arbeitnehmer und Unternehmer jetzt wissen sollten.

Worum geht es bei Klingbeils Steuerplänen?

Die aktuellen Steuerpläne von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil sorgen für erhebliche Diskussionen. Laut n-tv kritisiert der Bund der Steuerzahler den Entwurf scharf und bezeichnet ihn sinngemäß als „Scherz oder Provokation“ beziehungsweise als „Giftliste“. Hintergrund ist: Die Reform soll zwar Einkommensteuerzahler entlasten, enthält aber zugleich mehrere Maßnahmen zur Gegenfinanzierung.

Wichtig: Die geplanten Änderungen sind nach derzeitigem Stand noch kein geltendes Recht. Die Reform soll nach Angaben des Bundesfinanzministeriums zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Einzelne Werte sollen im Gesetzgebungsverfahren beziehungsweise nach Vorliegen des Existenzminimumberichts final beziffert werden.

Welche Entlastungen sind geplant?

Geplant ist eine Reform der Einkommensteuer, die vor allem kleine und mittlere Einkommen sowie Familien entlasten soll. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums sollen insbesondere der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigen. Außerdem soll der Spitzensteuersatz erst später greifen.

Überblick über zentrale geplante Entlastungen

BereichAktueller Stand 2026Geplante Änderung
Grundfreibetrag12.348 Eurovoraussichtlich bis 12.900 Euro in 2028
Kindergeld259 Euro pro Kind/Monatvoraussichtlich 267 Euro in 2027, 272 Euro in 2028
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 Eurovoraussichtlich 1.430 Euro
Spitzensteuersatz42 % ab 69.879 Euro zvEkünftig erst ab rund 70.600 Euro zvE

Der aktuelle Grundfreibetrag 2026 ergibt sich aus § 32a Abs. 1 EStG. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG derzeit 1.230 Euro. Das Kindergeld beträgt im Jahr 2026 nach § 66 EStG monatlich 259 Euro je Kind.

Steuer-Tipp: Familien sollten die geplante Kindergelderhöhung nicht isoliert betrachten. Bei höheren Einkommen prüft das Finanzamt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag steuerlich vorteilhafter ist. Entscheidend ist also nicht nur der monatliche Kindergeldbetrag, sondern die gesamte Steuerwirkung.

Wo drohen Mehrbelastungen?

Die Kritik des Bundes der Steuerzahler richtet sich vor allem dagegen, dass die geplanten Entlastungen durch andere Maßnahmen teilweise wieder gegenfinanziert werden sollen. Das Bundesfinanzministerium nennt ausdrücklich höhere Beiträge sehr hoher Einkommen sowie den Abbau von Steuersubventionen.

Geplante Belastungspunkte

BereichAktueller StandGeplante Änderung
Reichensteuersatz45 % ab 277.826 Euro zvE45 % ab 250.000 Euro, 47 % ab 280.000 Euro
Handwerkerleistungen20 %, max. 1.200 Euro Steuerermäßigung15 %, max. 900 Euro
Minijob-Pauschsteuer2 %5 %
MitarbeiterrabatteRabattfreibetrag 1.080 Eurolaut Medienbericht Streichung geplant
Betriebsaufgabe im Alter/KrankheitFreibetrag bis 45.000 Eurolaut Kritik/Medienbericht Streichung geplant

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beträgt derzeit nach § 35a Abs. 3 EStG 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro. Das BMF nennt als geplante Reduzierung 15 % beziehungsweise höchstens 900 Euro pro Jahr.

Bei Minijobs kann der Arbeitgeber derzeit nach § 40a Abs. 2 EStG eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % erheben. Die geplante Anhebung auf 5 % würde insbesondere Arbeitgeber treffen, die Minijobs pauschal versteuern.

Achtung / häufiger Fehler: „Mehr Kindergeld“ bedeutet nicht automatisch, dass jeder Haushalt insgesamt deutlich entlastet wird. Wer Handwerkerleistungen nutzt, Minijobber beschäftigt, hohe Einkünfte erzielt oder von bestimmten Freibeträgen profitiert, sollte die Reform als Gesamtpaket rechnen lassen.

Was bedeutet das konkret für Familien?

Familien gehören zu den Gruppen, die nach der politischen Zielsetzung besonders profitieren sollen. Das BMF nennt beispielhaft eine vierköpfige Familie mit zwei mittleren Einkommen und einem Haushaltseinkommen von circa 60.000 Euro; ab 2028 soll sie im Vergleich zu heute um mehr als 600 Euro pro Jahr entlastet werden.

Bei zwei Kindern würde allein die geplante Kindergelderhöhung von 259 Euro auf 272 Euro monatlich rechnerisch 13 Euro pro Kind und Monat ausmachen. Das wären 312 Euro mehr Kindergeld pro Jahr für zwei Kinder. Die tatsächliche steuerliche Gesamtentlastung hängt aber zusätzlich vom Einkommensteuertarif, Kinderfreibetrag und weiteren persönlichen Faktoren ab.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer könnten vom höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag profitieren. Dieser Pauschbetrag wird bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Der aktuelle Betrag liegt bei 1.230 Euro; geplant ist eine Erhöhung um 200 Euro auf 1.430 Euro.

In der Praxis ist der Vorteil vor allem für Arbeitnehmer relevant, deren tatsächliche Werbungskosten bisher unter oder nur knapp über dem Pauschbetrag liegen. Wer ohnehin deutlich höhere Kosten für Fahrtwege, Arbeitsmittel, Fortbildungen oder doppelte Haushaltsführung geltend macht, profitiert von der Pauschbetragserhöhung dagegen weniger.

Was bedeutet das für Unternehmer und Arbeitgeber?

Für Unternehmer und Arbeitgeber sind vor allem drei Punkte wichtig: Minijobs könnten teurer werden, Mitarbeiterrabatte könnten steuerlich unattraktiver werden und bei Betriebsaufgaben im Alter oder bei Berufsunfähigkeit steht laut Medienbericht ein bisheriger Freibetrag in der Diskussion.

Der Freibetrag bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe beträgt nach § 16 Abs. 4 EStG derzeit bis zu 45.000 Euro, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Eine Streichung wäre für kleinere und mittlere Unternehmer besonders sensibel, weil sie häufig die Nachfolge, Betriebsaufgabe oder Altersvorsorge betrifft.

Checkliste: Was sollten Sie jetzt prüfen?

  1. Familien: Welche Entlastung ergibt sich aus Kindergeld, Kinderfreibetrag und Tarifänderung zusammen?
  2. Arbeitnehmer: Liegen Ihre Werbungskosten über oder unter dem künftigen Arbeitnehmer-Pauschbetrag?
  3. Immobilieneigentümer: Planen Sie größere Handwerkerleistungen eventuell noch vor einer gesetzlichen Änderung?
  4. Arbeitgeber: Welche Mehrkosten entstehen, wenn die Minijob-Pauschsteuer von 2 % auf 5 % steigt?
  5. Unternehmer ab 55: Steht eine Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung oder Nachfolge an? Dann sollte der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG besonders geprüft werden.
  6. Gutverdiener: Prüfen Sie, ob die geplanten neuen Schwellen bei 250.000 Euro und 280.000 Euro zu Mehrbelastungen führen können.

Fazit: Die Reform ist kein reines Entlastungspaket

Klingbeils Steuerpläne enthalten echte Entlastungselemente: höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld, höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag und eine leichte Verschiebung des Spitzensteuersatzes. Gleichzeitig enthält das Paket spürbare Gegenfinanzierungen – etwa bei sehr hohen Einkommen, Handwerkerleistungen und Minijobs. Genau deshalb ist die politische Kritik nachvollziehbar: Für manche Steuerpflichtige kann unter dem Strich weniger Entlastung ankommen, als die Überschriften vermuten lassen.

Für Mandanten gilt daher: Nicht auf Einzelwerte schauen, sondern die persönliche Gesamtwirkung berechnen. Besonders Familien, Arbeitgeber, Immobilienbesitzer und Unternehmer mit Nachfolge- oder Aufgabeplänen sollten die weitere Gesetzgebung eng verfolgen.

FAQ

Ist die Steuerreform 2027 schon beschlossen?

Nein. Nach aktuellem Stand handelt es sich um Reformpläne beziehungsweise einen Entwurf. Das BMF weist darauf hin, dass einzelne Werte im Gesetzgebungsverfahren final beziffert werden.

Ab wann sollen Klingbeils Steuerpläne gelten?

Die Reform soll nach Angaben des Bundesfinanzministeriums zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und ab 2028 vollständig wirken.

Wie hoch ist das Kindergeld aktuell?

Das Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 Euro pro Kind. Geplant ist eine Erhöhung auf 267 Euro im Jahr 2027 und auf 272 Euro im Jahr 2028.

Wird der Spitzensteuersatz gesenkt?

Nein, der Spitzensteuersatz von 42 % soll nicht gesenkt werden. Er soll nach den Plänen lediglich etwas später greifen. Für sehr hohe Einkommen sind hingegen höhere Steuersätze geplant.

Was passiert mit Handwerkerleistungen?

Derzeit können 20 % der begünstigten Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro, direkt von der Steuer abgezogen werden. Geplant ist eine Reduzierung auf 15 % beziehungsweise höchstens 900 Euro.

Warum spricht der Bund der Steuerzahler von einer „Giftliste“?

Der Verband kritisiert, dass neben Entlastungen zahlreiche Gegenfinanzierungen und Belastungen vorgesehen seien. Besonders bemängelt werden laut n-tv unter anderem die fehlende Kompensation der kalten Progression und die mögliche Streichung des Freibetrags bei Betriebsaufgabe im Alter oder bei Krankheit.

Mehr Infos:

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • Bundesministerium der Finanzen: „Für mehr Fairness: Wie kleine und mittlere Einkommen, insbesondere Familien mit Kindern, entlastet werden“, abgerufen am 10.08.2026.
  • Bundesregierung: „So entlasten wir Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen“, Stand 22.07.2026, abgerufen am 10.08.2026.
  • n-tv: „Bund der Steuerzahler kritisiert Klingbeils Steuerpläne als Giftliste“, veröffentlicht am 09.08.2026, abgerufen am 10.08.2026.
  • § 32a EStG, Einkommensteuertarif, Rechtsstand 2026.
  • § 9a EStG, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Rechtsstand 2026.
  • § 66 EStG, Kindergeld, Lohnsteuer-Handbuch 2026.
  • § 35a EStG, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, Rechtsstand 2026.
  • § 40a Abs. 2 EStG, Pauschalierung der Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung, Rechtsstand 2026.
  • § 16 Abs. 4 EStG, Freibetrag bei Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe, Rechtsstand 2026.