Reichensteuer 2027: Ab wann Spitzenverdiener künftig mehr zahlen sollen

Die Reichensteuer 2027 sorgt bereits vor Inkrafttreten für Diskussionen: Nach den aktuellen Plänen der Bundesregierung soll der Steuersatz von 45 Prozent künftig bereits ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen greifen. Zusätzlich ist eine neue Stufe mit 47 Prozent ab 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen vorgesehen. Wichtig: Diese Werte betreffen nicht das Bruttogehalt, sondern das zu versteuernde Einkommen. Die Reform ist nach aktuellem Stand noch politisch beziehungsweise gesetzgeberisch umzusetzen und daher als in Schwebe zu behandeln.

Was ist die Reichensteuer überhaupt?

Die sogenannte Reichensteuer ist kein eigenes Steuergesetz, sondern die oberste Tarifzone der Einkommensteuer. Aktuell gilt im Veranlagungszeitraum 2026: Bis 12.348 Euro bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent beginnt ab 69.879 Euro. Der bisher höchste Steuersatz von 45 Prozent greift ab 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen. Rechtsgrundlage ist § 32a Abs. 1 EStG.

Wichtig ist dabei die Progression: Wer in eine höhere Tarifzone kommt, zahlt den höheren Steuersatz nicht auf sein gesamtes Einkommen, sondern nur auf den Teil, der in diese Tarifzone fällt. Deshalb liegt der tatsächliche Durchschnittsteuersatz regelmäßig unter dem höchsten Grenzsteuersatz.

Was soll sich ab 2027 ändern?

Nach der Koalitionseinigung soll die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unter anderem über höhere Freibeträge, höheres Kindergeld und einen höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag erfolgen. Der Spitzensteuersatz soll künftig erst ab 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen greifen. Zur Gegenfinanzierung sollen sehr hohe Einkommen stärker belastet werden: 45 Prozent ab 250.000 Euro und 47 Prozent ab 280.000 Euro.

BereichRechtsstand 2026Geplante Änderung ab 2027
Grundfreibetrag12.348 Eurosoll steigen; genaue Werte final im Gesetzgebungsverfahren
Spitzensteuersatz42 % ab 69.879 Euro42 % ab 70.600 Euro geplant
Reichensteuer45 % ab 277.826 Euro45 % ab 250.000 Euro geplant
Neue zweite Reichensteuernicht vorhanden47 % ab 280.000 Euro geplant

Entscheidend ist nicht Ihr Gehalt, sondern Ihr zu versteuerndes Einkommen

Viele Überschriften sprechen von „Gehalt“. Steuerlich präzise ist das aber nur selten. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Es ergibt sich vereinfacht gesagt erst nach Abzug steuerlich relevanter Positionen, zum Beispiel Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen oder bestimmter Freibeträge.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit 285.000 Euro Bruttoarbeitslohn muss nicht automatisch 47 Prozent Einkommensteuer zahlen. Liegt sein zu versteuerndes Einkommen nach Abzügen unter 280.000 Euro, würde die geplante 47-Prozent-Stufe nicht greifen.

Praxisbeispiel: Wie stark wäre die Mehrbelastung?

Vereinfacht betrachtet entsteht die zusätzliche Belastung vor allem dadurch, dass die 45-Prozent-Stufe früher beginnt und oberhalb von 280.000 Euro ein zusätzlicher Aufschlag auf 47 Prozent vorgesehen ist. Ohne Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und weitere Tarifänderungen ergibt sich überschlägig folgendes Bild:

Zu versteuerndes EinkommenVereinfachte Mehrbelastung durch neue Reichensteuer-Stufen
250.000 Euro0 Euro
280.000 Euroca. 835 Euro
300.000 Euroca. 1.235 Euro
500.000 Euroca. 5.235 Euro

Die Berechnung ist nur eine vereinfachte Orientierung. Die endgültige Steuerbelastung hängt von der beschlossenen Gesetzesfassung, dem gesamten Tarifverlauf, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und individuellen Abzügen ab.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie bei sehr hohen Einkommen frühzeitig, ob variable Vergütungen, Tantiemen, Abfindungen, Bonuszahlungen oder Gewinnentnahmen zeitlich steueroptimal geplant werden können. Entscheidend ist dabei nicht nur der Steuersatz, sondern auch der Zuflusszeitpunkt.

Was gilt für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner?

Bei Zusammenveranlagung gilt derzeit das Splittingverfahren: Die Einkommensteuer wird grundsätzlich so berechnet, dass das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, die Steuer für die Hälfte berechnet und anschließend verdoppelt wird. Dadurch wirken Tarifgrenzen im Ergebnis regelmäßig doppelt. Rechtsgrundlage ist § 32a Abs. 5 EStG. Für die geplante Reform bleibt die endgültige Gesetzesfassung abzuwarten.

Achtung / häufiger Fehler: Die Reichensteuer wird oft mit einer Vermögensteuer verwechselt. Tatsächlich geht es hier um die Einkommensteuer auf sehr hohe laufende Einkünfte – nicht um eine Steuer auf vorhandenes Vermögen.

Wer sollte jetzt handeln?

Die Reform betrifft vor allem Personen mit sehr hohem zu versteuerndem Einkommen, etwa Geschäftsführer, Gesellschafter-Geschäftsführer, sehr gut verdienende Arbeitnehmer, Freiberufler, Unternehmer und Personen mit hohen Sonderzahlungen.

Checkliste für die Beratung:

  1. Aktuelles zu versteuerndes Einkommen 2025/2026 prüfen.
  2. Geplante Boni, Tantiemen, Abfindungen und Gewinnentnahmen für 2026/2027 analysieren.
  3. Abzugsfähige Aufwendungen, Vorsorgeaufwendungen und Investitionen sauber dokumentieren.
  4. Bei Unternehmern: Entnahme- und Ausschüttungsplanung abstimmen.
  5. Gesetzgebungsverfahren beobachten, da die finalen Werte noch abweichen können.

Fazit: Die neue Reichensteuer trifft nicht jedes hohe Gehalt

Die geplante Reichensteuer 2027 betrifft nicht automatisch jeden mit hohem Bruttogehalt. Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen. Nach derzeitigem Plan soll die 45-Prozent-Stufe künftig ab 250.000 Euro greifen; ab 280.000 Euro soll ein neuer Satz von 47 Prozent gelten. Für Betroffene lohnt sich frühzeitige Steuerplanung – insbesondere bei variablen Vergütungen, unternehmerischen Gewinnen und Sonderzahlungen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

FAQ zur Reichensteuer 2027

Ab welchem Einkommen soll die Reichensteuer 2027 gelten?

Nach aktuellem Plan soll der Steuersatz von 45 Prozent ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen gelten. Ab 280.000 Euro soll eine neue Stufe mit 47 Prozent greifen.

Gilt die Reichensteuer auf mein Bruttogehalt?

Nein. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttogehalt. Dieses kann nach Abzügen deutlich niedriger sein.

Zahlen Betroffene dann 47 Prozent auf ihr gesamtes Einkommen?

Nein. Wegen des progressiven Einkommensteuertarifs gilt der höchste Steuersatz nur für den Einkommensteil oberhalb der jeweiligen Grenze.

Ist die Reform bereits beschlossen?

Nach aktuellem Stand handelt es sich um eine geplante Reform beziehungsweise eine politische Einigung, die gesetzlich umgesetzt werden muss. Einzelne Beträge, insbesondere Freibeträge, können sich im Verfahren noch ändern.

Was ist der Unterschied zwischen Spitzensteuersatz und Reichensteuer?

Der Spitzensteuersatz liegt aktuell bei 42 Prozent. Die Reichensteuer bezeichnet die darüberliegende Tarifstufe von derzeit 45 Prozent. Ab 2027 soll zusätzlich eine 47-Prozent-Stufe eingeführt werden.

Mehr Infos:

Quellenverzeichnis

  • § 32a Abs. 1 EStG, Einkommensteuertarif, Rechtsstand Veranlagungszeitraum 2026: Grundfreibetrag 12.348 Euro, Spitzensteuersatz 42 Prozent ab 69.879 Euro, 45 Prozent ab 277.826 Euro.
  • § 32a Abs. 5 EStG, Splittingverfahren bei Zusammenveranlagung.
  • Bundesministerium der Finanzen, Veröffentlichung zur Koalitionseinigung vom 02.07.2026: geplante Einkommensteuerreform, 45 Prozent ab 250.000 Euro, 47 Prozent ab 280.000 Euro, Inkrafttreten geplant zum 01.01.2027.
  • Bundesregierung, Reformen bei Rente, Arbeit und Steuern, Stand August 2026: Entlastungsvolumen, Tarifverschiebung, Gegenfinanzierung über Reichensteuer.