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Prüfung von Finanzanlagenvermittlern

Hohe Prüfungsqualität sichern

Der WPK-Ausschuss „Rechnungslegung und Prüfung“ möchte darauf aufmerksam machen, dass es sich bei Prüfung von Finanzanlagevermittlern nach § 24 Finanzanlagenvermittlungs-Verordnung (FinVermV) um eine hochgradig anspruchsvolle gesetzliche Pflichtprüfung handelt, die eine angemessene Prüfungsplanung erfordert und deren Durchführung einen angemessenen zeitlichen Rahmen einnehmen muss. Auch bei dieser Prüfung sind hohe Anforderungen an Planung, Durchführung und Dokumentation zu legen.

Aus der Tatsache, dass neben WP/vBP, WPG/BPG und Prüfungsverbänden nunmehr (im Gegensatz zur alten Rechtslage bei den Anlageberatern und -vermittlern, § 16 MaBV alte Fassung) „auch andere Personen, die öffentlich bestellt und zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen …“ als Prüfer beauftragt werden können (§ 24 Abs. 4 FinVermV), könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass geringere Anforderungen an die Prüfungsqualität gelegt werden dürfe. Zu dem Personenkreis der geeigneten Prüfer dürften vor allem Steuerberater und Rechtsanwälte mit entsprechendem Spezialwissen gehören; die WPK hatte sich in mehreren Stellungnahmen gegen diese Öffnung des Kreises der geeigneten Prüfer ausgesprochen.

Keine Siegelungspflicht für die Prüfung nach § 24 FinVermV

Da der Personenkreis der geeigneten Prüfer erweitert worden ist und die Prüfung WP/vBP nicht vorbehalten ist, besteht keine Pflicht, bei dieser Prüfung zu siegeln (vgl. § 48 Abs. 1 Satz WPO, § 18 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP). Das Siegel kann jedoch freiwillig geführt werden.

Lücke in der Prüfungs- und Vorlagepflicht für das Jahr 2012?

Im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts hat sich die Frage ergeben, ob für das Jahr 2012 eine Lücke in der Pflicht für Anlagenberater/-vermittler bzw. Finanzanlagenvermittler besteht, sich prüfen zu lassen und den Bericht über die Prüfung bis zum 31.12.2013 bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Hintergrund ist, dass mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts die bisherigen Anlagenvermittler und -berater abgeschafft (Streichung aus § 34c GewO) und in § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler neu reguliert wurden, u. a. mit einem erweiterten Pflichtenkatalog. In § 34g GewO wurde der Erlass einer Verordnung vorgesehen. Die FinVermV wurde mittels der Verordnung zur Einführung einer FinVermV eingeführt, die u. a. in § 24 FinVermV die Prüfungspflicht für Finanzanlagenvermittler vorsieht und die Prüfungspflicht nach § 16 MaBV für die bisherigen Anlagenvermittler/-berater abschaffte. Alle diese Änderungen traten zum 01.01.2013 in Kraft.

Der Wortlaut beider Vorschriften ist im Wesentlichen deckungsgleich: sie statuieren beide zunächst die Pflicht, sich von einem geeigneten Prüfer für das Kalenderjahr prüfen zu lassen und dann die Pflicht, den Prüfungsbericht an die zuständigen Behörden bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres zu übermitteln.

Bis zum 31.12.2012 bestand demnach für Anlageberater/-vermittler nach § 16 MaBV noch die Prüfungs- und Vorlagepflicht. Ab dem 01.01.2013 entfiel die gesetzliche Grundlage hierfür.

Die neue Prüfungs- und Vorlagepflicht nach § 24 FinVermV bezieht sich, da dieser erst am 01.01.2013 in Kraft trat, jedoch frühestens auf das Jahr 2013. Nach dieser Vorschrift ist der Prüfungsbericht bis zum 31.12. des folgenden Jahres vorzulegen, damit also für das Jahr 2013 bis zum 31.12.2014.

Die WPK hat sich hierzu mit dem BMWi in Verbindung gesetzt. Nach dessen Auskunft vertritt das BMWi zu diesem Themenbereich folgende Auffassung, die auch im zuständigen Bund-Länder-Ausschuss unwidersprochen blieb:

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat eine Lücke in der Pflicht für Anlageberater/-vermittler bzw. Finanzanlagenvermittler für das Jahr 2012 geschaffen. Diese wurde nicht durch eine adäquate Übergangsregelung geschlossen.

Die zuständigen Behörden können es auch nicht als Ordnungswidrigkeit sanktionieren, wenn für das Jahr 2012 kein Prüfungsbericht bis zum 31.12.2013 vorgelegt wird. § 18 Abs. 1 Nr. 12 MaBV bezieht sich seit dem 01.01.2013 auf den geänderten Wortlaut von § 16 MaBV, aus dem die Anlagenberater/-vermittler herausgenommen worden sind und § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV kann sich erst auf den Prüfungsbericht 2013 beziehen, der bis 31.12.2014 vorzulegen ist. Für das Jahr 2012 fallen Verhaltensnorm (Abgabe des Prüfungsberichts für 2012 bis zum 31.12.2013, § 16 MaBV) und Ordnungswidrigkeitentatbestand auseinander (§ 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV, der sich erst auf den Prüfungsbericht 2013 bezieht, der bis 31.12.2014 vorzulegen ist).

Teilweise Schließung der Lücke in der Prüfungs- und Vorlagepflicht für das Jahr 2012?

Die Pflicht zur Prüfung des Jahres 2012 und Übermittlung des Prüfungsberichts könnte jedoch möglicherweise durch eine andere Übergangsvorschrift teilweise geschlossen werden. Dies könnte bei entsprechender Auslegung der Übergangsvorschrift des § 157 Abs. 3 Satz 5 GewO zu den §§ 34c und 34f GewO angenommen werden.

Hintergrund ist, dass Finanzanlagevermittler einer Erlaubnis bedürfen. Hierfür müssen bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein, z. B. muss eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten und ein Sachkundenachweis (IHK-Prüfung) erbracht werden.

Für Anlageberater/-vermittler, die schon seit längerem als solche tätig waren, hat der Gesetzgeber in Bezug auf den Sachkundenachweis (IHK-Prüfung) eine „Alte-Hasen-Regelung“ vorgesehen. Hierbei wird wie folgt differenziert:

  • Anlageberater/-vermittler, die bereits seit dem 01.01.2006 und über den 01.01.2013 hinaus zugelassen und tätig waren/sind, müssen grundsätzlich einen Sachkundenachweis nach § 34f Abs. 2 Nummer 4 GewO (IHK-Prüfung) bis zum 01.01.2015 nachreichen (§ 157 Abs. 3 Satz 1 GewO).
  • Anlageberater/-vermittler, die seit dem 01.01.2006 ununterbrochen tätig waren, bedürfen keines Sachkundenachweises (egal, ob sie selbständig oder unselbständig tätig waren, § 157 Abs. 3 Satz 4 GewO).
  • Selbständig tätige Anlageberater/-vermittler haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV in der am 31.12.2012 geltenden Fassung nachzuweisen (§ 157 Abs. 3 Satz 5 GewO).

Bei der letzten Gruppe, also den selbständigen Anlageberatern/-vermittlern, kommt es darauf an, wie der Begriff „lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV in der am 31.12.2012 geltenden Fassung“ ausgelegt wird.

Im Hinblick darauf, dass der Gesetz-/Verordnungsgeber auf den § 16 MaBV in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung Bezug genommen hat in dem Bewusstsein, dass § 24 FinVermV die Prüfungs- und Vorlagepflicht weiterführt, könnte die Auffassung vertreten werden, dass lückenlos bedeutet, dass auch für das Jahr 2012 geprüft werden und der Prüfungsbericht vorgelegt werden muss.

Auch zu dieser Frage hatte sich die WPK an das BMWi gewandt. Dieses machte darauf aufmerksam, dass diese Frage nicht im zuständigen Bund-Länder-Ausschuss beraten worden ist. Die oben geschilderte Auffassung wird vom BMWi allerdings nicht geteilt. Es geht davon aus, dass ein Prüfungsbericht für das Jahr 2012 nicht gefordert werden könne und diese Lücke für die Praxis hinnehmbar sei, da immerhin die Jahre 2006 bis 2011 nachgewiesen werden müssten, was einer die Sachkundeprüfung ersetzenden ausreichenden Praxis entspräche (Allgemeine Musterverwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34f der GewO und zur FinVermV des BMWi, Seite 36, 5. Spiegelstrich; deckungsgleich Schönleiter [zuständiger Unterabteilungsleiter im BMWi] in Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Band 1, Stand Februar 2013, § 157 Rn. 34).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 22.07.2013

Übergangsfrist für Finanzanlagenvermittler endet am 1. Juli 2013

Finanzanlagenvermittler, die noch keine Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO) besitzen, müssen sich sputen.

Am 1. Juli endet für sie die Übergangsfrist. In dem Finanzanlagenvermittlerregister, das die Industrie- und Handelskammern (IHKs) führen, habe der DIHK Anfang Mai erst 8.277 Einträge gezählt. Der DIHK geht davon aus, dass dort noch nicht alle Vermittler erfasst sind, die auch weiterhin gewerblich aktiv sein möchten. Die Zeit dränge, denn: Wer nicht registriert ist und keine Erlaubnis nach § 34 f GewO vorweisen kann, darf ab dem 2. Juli 2013 nicht mehr in der gewerblichen Finanzanlagenvermittlung oder -beratung tätig sein. Hintergrund ist die zu Jahresbeginn in Kraft getretene Neuregelung für den Vertrieb von Finanzanlagen. Die bislang ausreichende Erlaubnis zur Finanzanlagenvermittlung oder -beratung nach § 34 c GewO verliert demnach mit Ablauf des 1. Juli ihre Gültigkeit. Für Inhaber einer solchen „alten“ Erlaubnis besteht die Möglichkeit, bis zum 1. Juli im „vereinfachten Erlaubnisverfahren“ eine Erlaubnis nach § 34 f GewO zu beantragen.

Quelle: BMWi online