Übergangsfrist für Finanzanlagenvermittler endet am 1. Juli 2013

Finanzanlagenvermittler, die noch keine Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO) besitzen, müssen sich sputen.

Am 1. Juli endet für sie die Übergangsfrist. In dem Finanzanlagenvermittlerregister, das die Industrie- und Handelskammern (IHKs) führen, habe der DIHK Anfang Mai erst 8.277 Einträge gezählt. Der DIHK geht davon aus, dass dort noch nicht alle Vermittler erfasst sind, die auch weiterhin gewerblich aktiv sein möchten. Die Zeit dränge, denn: Wer nicht registriert ist und keine Erlaubnis nach § 34 f GewO vorweisen kann, darf ab dem 2. Juli 2013 nicht mehr in der gewerblichen Finanzanlagenvermittlung oder -beratung tätig sein. Hintergrund ist die zu Jahresbeginn in Kraft getretene Neuregelung für den Vertrieb von Finanzanlagen. Die bislang ausreichende Erlaubnis zur Finanzanlagenvermittlung oder -beratung nach § 34 c GewO verliert demnach mit Ablauf des 1. Juli ihre Gültigkeit. Für Inhaber einer solchen „alten“ Erlaubnis besteht die Möglichkeit, bis zum 1. Juli im „vereinfachten Erlaubnisverfahren“ eine Erlaubnis nach § 34 f GewO zu beantragen.

Quelle: BMWi online