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Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb – Abgrenzung zur privaten Gartenbewirtschaftung

Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb – Abgrenzung zur privaten Gartenbewirtschaftung

Kernaussage

Wenn nach der Einheitswertfeststellung ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt und die Größe der bewirtschafteten Fläche die für die Abgrenzung von einer privaten Gartenbewirtschaftung entwickelte Grenze (3.000 qm) übersteigt, ist in der Regel auch einkommensteuerrechtlich von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen.

Sachverhalt

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertrug die Klägerin Grundstücke, die seit Mitte der 50er Jahre im Familienbesitz waren, auf ihre beiden Töchter. Ausweislich des Grundbuchs waren zu keinem Zeitpunkt Eigentümer mit der Berufsbezeichnung „Landwirt“ eingetragen. Der Einheitswertakte des Finanzamts war zu entnehmen, dass die Grundstücke einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet wurden, da die Voreigentümer jeweils das Halten von Vieh, wenn auch im untergeordneten Verhältnis, angegeben hatten. Ob allerdings jemals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden, war nicht mehr nachvollziehbar. Das Finanzamt stellte im Rahmen der Übertragung der Grundstücke eine steuerpflichtige Entnahme fest, weil der Grundbesitz insgesamt land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen gewesen sei. Dies führte zur Aufdeckung stiller Reserven. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Bundesfinanzhof erfolglos.

Entscheidung

Nach Ansicht der Richter hatte das Finanzamt zu Recht einen landwirtschaftlichen Betrieb angenommen. Bei einer Entnahme muss vorweg der Tatbestand des Betriebsvermögens erfüllt sein. Hierfür muss der jeweilige Betriebsinhaber selbstständig und nachhaltig tätig sein, sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen und insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht handeln. Landwirtschaft kann auch auf Stückländereien betrieben werden und erfordert keine Mindestfläche; Ausnahme hiervon bildet eine lediglich sehr geringe Nutzfläche. Die Finanzverwaltung nimmt dafür aus Vereinfachungsgründen eine Flächengröße von nicht mehr als 3.000 qm an, sofern keine Intensivnutzung vorliegt. Nach der Rechtsprechung sind auch Beitragszahlungen zur Landwirtschaftskammer sowie zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Indizien für das Vorliegen eines einkommensteuerrechtlichen Betriebs der Landwirtschaft. Selbst die Annahme, dass die Flächen vor Generationen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienten, reicht aus, um einen (ruhenden) Betrieb anzunehmen. Damit bleiben die Flächen Betriebsvermögen, solange nicht eine ausdrückliche Entnahme erklärt wird. Auch eine Verpachtung, selbst über Jahrzehnte, reicht nicht aus, um den Betrieb als aufgegeben zu deklarieren. Hier ist ebenfalls eine unmissverständliche Aufgabeerklärung erforderlich. Demnach waren die stillen Reserven der im Streitfall entnommenen Flächen zu versteuern.

Konsequenz

Es gilt, nach wie vor ein Augenmerk auf einen latent vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu richten. Der Fall zeigt wieder einmal deutlich, dass ruhende Betriebe vorliegen können, die bereits durch Vorgenerationen entstanden sind.

Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb – Abgrenzung zur privaten Gartenbewirtschaftung

Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb – Abgrenzung zur privaten GartenbewirtschaftungKernaussage

Wenn nach der Einheitswertfeststellung ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt und die Größe der bewirtschafteten Fläche die für die Abgrenzung von einer privaten Gartenbewirtschaftung entwickelte Grenze (3.000 qm) übersteigt, ist in der Regel auch einkommensteuerrechtlich von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen.

Sachverhalt

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertrug die Klägerin Grundstücke, die seit Mitte der 50er Jahre im Familienbesitz waren, auf ihre beiden Töchter. Ausweislich des Grundbuchs waren zu keinem Zeitpunkt Eigentümer mit der Berufsbezeichnung „Landwirt“ eingetragen. Der Einheitswertakte des Finanzamts war zu entnehmen, dass die Grundstücke einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet wurden, da die Voreigentümer jeweils das Halten von Vieh, wenn auch im untergeordneten Verhältnis, angegeben hatten. Ob allerdings jemals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden, war nicht mehr nachvollziehbar. Das Finanzamt stellte im Rahmen der Übertragung der Grundstücke eine steuerpflichtige Entnahme fest, weil der Grundbesitz insgesamt land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen gewesen sei. Dies führte zur Aufdeckung stiller Reserven. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Bundesfinanzhof erfolglos.

Entscheidung

Nach Ansicht der Richter hatte das Finanzamt zu Recht einen landwirtschaftlichen Betrieb angenommen. Bei einer Entnahme muss vorweg der Tatbestand des Betriebsvermögens erfüllt sein. Hierfür muss der jeweilige Betriebsinhaber selbstständig und nachhaltig tätig sein, sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen und insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht handeln. Landwirtschaft kann auch auf Stückländereien betrieben werden und erfordert keine Mindestfläche; Ausnahme hiervon bildet eine lediglich sehr geringe Nutzfläche. Die Finanzverwaltung nimmt dafür aus Vereinfachungsgründen eine Flächengröße von nicht mehr als 3.000 qm an, sofern keine Intensivnutzung vorliegt. Nach der Rechtsprechung sind auch Beitragszahlungen zur Landwirtschaftskammer sowie zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Indizien für das Vorliegen eines einkommensteuerrechtlichen Betriebs der Landwirtschaft. Selbst die Annahme, dass die Flächen vor Generationen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienten, reicht aus, um einen (ruhenden) Betrieb anzunehmen. Damit bleiben die Flächen Betriebsvermögen, solange nicht eine ausdrückliche Entnahme erklärt wird. Auch eine Verpachtung, selbst über Jahrzehnte, reicht nicht aus, um den Betrieb als aufgegeben zu deklarieren. Hier ist ebenfalls eine unmissverständliche Aufgabeerklärung erforderlich. Demnach waren die stillen Reserven der im Streitfall entnommenen Flächen zu versteuern.

Konsequenz

Es gilt, nach wie vor ein Augenmerk auf einen latent vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu richten. Der Fall zeigt wieder einmal deutlich, dass ruhende Betriebe vorliegen können, die bereits durch Vorgenerationen entstanden sind.